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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 214/04 
 
Entscheid vom 24. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 
8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgen-strasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. September 2004) 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die am 10. November 2004 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2004 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Schreiben vom 20. Juni 2005 zurückgezogen hat, 
dass keine Kosten zu erheben sind, 
beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, S._______ und R.________ zugestellt. 
 
Luzern, 24. Juni 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: