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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bircher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_60/2014  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_61/2014  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
6B_62/2014  
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Z.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung; Beschwerdelegitimation, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ war Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, die am 21. Juli 2010 in Konkurs ging und am 26. Januar 2011 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Am 9. Februar 2011 erhob er Strafanzeige gegen X.________, Y.________ sowie Z.________ wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, Diebstahls, Sachentziehung, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der B.________ AG. 
 
 Die Staatsanwaltschaft stellte die drei Strafverfahren ein. 
 
B.  
 
 Gegen die Einstellungsverfügungen erhob A.________ je Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches darauf nicht eintrat. 
 
C.  
 
 A.________ beantragt je mit Beschwerde in Strafsachen, die Entscheide des Obergerichts seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf die Beschwerden einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es rechtfertigt sich, die drei Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, soweit sie auf seine Beschwerden nicht eingetreten sei. Zu dieser Rüge ist er im bundesgerichtlichen Verfahren berechtigt. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2; 136 IV 41 E. 1.4; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Angefochten sind letztinstanzliche kantonale Entscheide zur Legitimation in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Die angefochtenen Entscheide beenden das jeweilige Verfahren. Es liegen somit Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG vor (vgl. BGE 128 I 215 E. 2). Die Beschwerden sind zulässig.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Beschwerdelegitimation abgesprochen und damit Art. 382 StPO verletzt.  
 
3.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Art. 115 StPO bestimmt, wer als geschädigte Person gilt.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat die jeweiligen Beschwerdegegner 2 wegen verschiedener strafbarer Handlungen gegen das Vermögen der B.________ AG angezeigt.  
 
3.3.1. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
 Die angezeigten Delikte der Veruntreuung von Vermögenswerten, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt somit der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. Urteil 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 56 zu Art. 115 StPO; vgl. zur ungetreuen Geschäftsbesorgung Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 518). Die Straftatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Veruntreuung von Sachen und des Diebstahls schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers (Mazzucchelli/ Postizzi, a.a.O., N. 54 zu Art. 115 StPO). 
 
 Betroffene Vermögensinhaberin und Eigentümerin war die B.________ AG. Die Strafanzeige hat der Beschwerdeführer aber in eigenem Namen erhoben. Da die B.________ AG im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits im Handelsregister gelöscht war, wäre es ihm auch nicht möglich gewesen, in deren Namen zu handeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass sich die angezeigten Delikte gegen ihn als Eigentümer oder Vermögensinhaber gerichtet hätten. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass er durch die angezeigten Offizialdelikte nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. 
 
3.3.2. Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 94 ff. zu Art. 115 StPO; Oberholzer, a.a.O., Rz. 514).  
 
 Zum Strafantrag wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten ist grundsätzlich berechtigt, wem der Rückforderungsanspruch gegen die Täterschaft zusteht (Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 41 zu Art. 141bis StGB). Dass dies auf den Beschwerdeführer zutreffen würde, wird von diesem nicht behauptet und ist auch nicht auszumachen. In der Lehre ist umstritten, ob auch derjenige zum Strafantrag berechtigt ist, für den die Überweisung bestimmt war (Niggli, a.a.O., N. 41 zu Art. 141bis StGB; Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 141bis StGB). Diese Frage kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, für ihn sei eine Überweisung bestimmt gewesen. 
 
 Bei der arglistigen Vermögensschädigung ist zum Strafantrag berechtigt, wer am Vermögen geschädigt wird (Arzt, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 151 StGB; Trechsel/ Crameri, a.a.O., N. 5 zu Art. 151 StGB). Als Antragsberechtigter gilt bei der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses der Geheimnisherr (Hagenstein, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 57 zu Art. 162 StGB). Bei der Sachentziehung ist jeder an der Sache dinglich Berechtigte, dessen Berechtigung in einem Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zum Strafantrag berechtigt (Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 141 StGB; vgl. auch Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 55 zu Art. 115 StPO). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er arglistig am Vermögen geschädigt worden, dass er Herr eines verletzten Geheimnisses oder dass er dinglich berechtigt gewesen wäre (vgl. angefochtene Entscheide S. 4 E. 1.4). 
 
3.4. Die Vorinstanz hat die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Unerheblich ist, ob er versuchte, mit seinem Privatvermögen den Konkurs der B.________ AG abzuwenden, da dies nur zu einer mittelbaren Verletzung führen würde, die keine Geschädigtenstellung zu begründen vermag.  
 
 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ist nicht näher einzugehen. Wer nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist, kann sich nicht gültig als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). 
 
4.  
 
 Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegner wurden nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres