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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_7/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietzinsdepot, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 2. Dezember 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.A.________ und B.A.________ (Vermieter, Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 11. Juli 2014 verurteilte, C.________ (Mieter, Beschwerdegegner) das bar hinterlegte Mietzinsdepot im Betrag von Fr. 2'190.-- zurückzuzahlen; 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine von den Beschwerdeführern gegen den zivilgerichtlichen Entscheid vom 11. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Januar 2015 datierte Eingabe in italienischer Sprache einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014 mit Beschwerde anzufechten; 
dass das Urteil des Bundesgerichts entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer in der Sprache des angefochtenen Entscheids und nicht auf Italienisch ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2015 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2014auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass die Beschwerdeführer zwar das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) erwähnen, eine Verletzung dieses Grundrechts jedoch nicht hinreichend begründen; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann