Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_496/2022
Urteil vom 24. Juni 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Tarig Hassan,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2022 (VB.2021.00759).
Erwägungen:
1.
1.1. Der 1956 geborene ägyptische Staatsangehörige A.________ heiratete am 10. Juli 2000 in Syrien die syrische Staatsangehörige B.________. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2002 und 2003) hervor. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) B.________ als Flüchtling und gewährte ihr sowie den beiden Kindern in der Schweiz Asyl.
A.________ reiste am 2. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens wurde seine Ehe mit B.________ geschieden und die Kinder wurden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Am 13. Januar 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Am 12. Juni 2017 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Kindern, die in der Folge mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 1. Juni 2021.
1.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und forderte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Einen dagegen erwogenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 5. Oktober 2021 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem auf, dass seine Kinder inzwischen volljährig seien, sodass der Zweck für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dahingefallen sei. Zudem sei der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (SR 142.20) erfüllt. Mit Urteil vom 6. April 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, die dagegen erhobene Beschwerde ab.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juni 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie (eventualiter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Der Beschwerdeführer leitet einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zunächst aus der Beziehung zu seinen mittlerweile volljährigen Kindern und beruft sich dabei auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.
Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist indessen nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls - über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d und e; Urteil 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Dabei genügt das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses allein nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. Urteile 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 4.1; 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 5.3.1; 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern zwischen ihm und seinen erwachsenen Kindern ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, welches über die normalen affektiven Beziehungen hinausgeht, besteht. Entsprechend kann er aus seinem Verhältnis zu diesen keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten.
2.3. Soweit er sich ferner auf den Schutz seines Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) aufgrund seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz beruft, ist festzuhalten, dass er sich noch keine zehn Jahre hier aufhält und auch nicht substanziiert dartut (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2), inwiefern er als besonders gut integriert zu gelten hätte. Folglich kann er aus seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9).
2.4. Schliesslich besteht auf die Erteilung einer Bewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) kein Anspruch (vgl. Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG ).
2.5. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit seiner Wegweisung geltend (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), sondern weist lediglich in allgemeiner Weise auf die Schwierigkeiten hin, die eine solche nach sich ziehen würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Demzufolge kann auf die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
3.2. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das (eventualiter) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (Art. 64 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_312/2021 vom 23. März 2021 E. 5; 1C_20/2017 vom 19. Januar 2017 E. 2.2; mit Hinweisen) nicht entsprochen werden. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov