Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_12/2022
Urteil vom 24. Juni 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
verschiedene nicht namentlich bestimmte Personen, Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. Februar 2022 (4D_12/2022).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 4D_12/2022 vom 25. Februar 2022 trat das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2022 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Am 9. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine Eingabe ein, in der er die Revision des Urteils 4D_12/202 2 vom 25. Februar 2022 verlangte.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe vom 9. Mai 2022 in keiner Weise ersichtlich sei, dass Revisionsgründe vorliegen könnten und die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht genüge; die Eingabe werde daher nicht als Revisionsgesuch betrachtet und auf die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens mit Kostenfolgen werde verzichtet.
Am 24. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er darauf bestand, dass seine Eingabe vom 9. Mai 2022 als Revisionsgesuch zu behandeln sei.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).
3.
Der Gesuchsteller macht keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar. Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Leemann