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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_279/2022  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Verletzung des Beschleunigungsgebots; Begründungspflicht; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Mai 2022 (4M 21 108). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 26. August 2016 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. A.________ erhob gegen das Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.  
 
A.b. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte mit Urteil vom 13. August 2020 die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit sie Gegenstand der Berufung bildeten. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Zug vom 12. Juli 2018 und des Kantonsgerichts Graubünden vom 25. Februar 2019.  
 
A.c. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht am 2. November 2021 das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2020 auf und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1138/2020).  
 
B.  
Mit Urteil vom 9. Mai 2022 legte das Kantonsgericht die Strafe neu fest und fällte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten aus, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Zug vom 12. Juli 2018 und des Kantonsgerichts Graubünden vom 25. Februar 2019. 
 
C.  
A.________ führt am 28. Juli 2022 Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Strafzumessung aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Zug vom 12. Juli 2018 und des Kantonsgerichts Graubünden vom 25. Februar 2019, zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) einer im kantonalen Verfahren verurteilten Person ist einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. 
 
2.1. Konkret rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 50 StGB). Die Vorinstanz begründe nicht hinreichend, weshalb sie die Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots lediglich um 3 Jahre und 5 Monate reduziere und damit bloss um 5 Monate mehr als das Kriminalgericht. Im angefochtenen Urteil werde nicht ausgeführt, welche Bedeutung den Verzögerungen in den verschiedenen Verfahrensstadien beigemessen werde und wie sich diese auf die Strafe auswirkten. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz die wesentlichen Punkte seiner Stellungnahme zur Strafzumessung vom 21. Februar 2022 nicht berücksichtigt habe.  
Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach zu geringe Strafreduktion. Die Vorinstanz bezeichne den Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot als schwer. Damit sei eine Strafreduktion von lediglich 3 Jahren für die Verzögerungen bis zum erstinstanzlichen Entscheid nicht ausreichend. Das Kriminalgericht habe auch die Frist zur Urteilsbegründung deutlich überschritten. Ohne weitere Begründung gehe die Vorinstanz davon aus, dass diese zusätzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der durch das Kriminalgericht vorgenommenen Strafreduktion von 3 Jahren hinreichend berücksichtigt worden sei. Auch im (ersten) Verfahren vor dem Kantonsgericht sei es zu Verzögerungen gekommen. Obwohl die Verletzung des Beschleunigungsgebots bekannt gewesen sei, seien zwischen der Berufungserklärung und der zweitinstanzlichen Verhandlung 10 Monate vergangen. Nach der Hauptverhandlung seien wiederum 15 Monate verstrichen. Aufgrund eines Richterwechsels und der zwischenzeitlichen Untätigkeit der Vorinstanz habe zu einer neuen Hauptverhandlung vorgeladen werden müssen. Das vorinstanzliche Gericht hätte das Verfahren aufgrund der bereits bekannten Verletzung des Beschleunigungsgebots und der nicht überraschenden Pensionierung einer Richterin rascher zum Abschluss bringen müssen. Dabei räume die Vorinstanz ein, dass nicht etwa die Komplexität des vorliegenden Falles zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt habe. Vielmehr habe sie auf die Vielzahl von hängigen Verfahren verwiesen. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht habe es wiederum 7,5 Monate bis zur Zustellung des begründeten Entscheids gedauert. Dies sei nicht nachvollziehbar. Mit der Strafreduktion von lediglich 5 Monaten werde den Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren zu wenig Rechnung getragen. Die lange Verfahrensdauer sei für den Beschwerdeführer belastend. In Anbetracht dieser Umstände könne vorliegend nicht mehr nur von Unangemessenheit gesprochen werden. Vielmehr liege Ermessensmissbrauch vor. 
 
2.2. Die Vorinstanz setzt die hypothetische Gesamtstrafe auf 11 Jahre und 6 Monate fest. Sie erwägt, eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB falle nicht in Betracht, da sich der Beschwerdeführer nicht wohlverhalten habe. Jedoch sei das Beschleunigungsgebot verletzt. Auch wenn nach Eröffnung des Strafverfahrens weitere Taten hinzugekommen seien und das Strafverfahren von erheblicher Komplexität und von einem grossen Aktenumfang geprägt gewesen sei, erweise sich die Gesamtverfahrensdauer von rund 15 Jahren von der Eröffnung des Strafverfahrens bis zum zweitinstanzlichen Urteil als deutlich zu lang. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei schwer. Die erste Instanz habe bereits im Jahr 2016 eine sehr hohe Strafreduktion von 3 Jahren gewährt. Diese Strafreduktion sei angesichts der Schwere der Verletzung des Beschleunigungsgebots - unter Berücksichtigung namentlich der zwischen erstinstanzlicher Urteilsfällung und Versand des begründeten Urteils des Kriminalgerichts verstrichenen Zeit - gerade noch angemessen. Seit dem Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien weitere erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten. Hierfür sei unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen grosszügigen Strafreduktion für die Zeit vor dem Berufungsverfahren und des weiteren Verfahrensgangs nach Ausfällung des Urteils des Kantonsgerichts vom 13. August 2020 eine zusätzliche Strafreduktion von 5 Monaten zuzugestehen. Eine noch höhere Strafreduktion wäre nicht mehr angemessen. Die Strafreduktion betrage gesamthaft 3 Jahre und 5 Monate, wobei zu beachten sei, dass sie allein die im vorliegenden Strafverfahren abgeurteilten Delikte betreffe. Ausgangspunkt für deren Berechnung habe die Gesamtstrafe abzüglich der mit Urteilen des Strafgerichts Zug (1 Jahr und 1 Monat) und des Kantonsgerichts Graubünden (3 Jahre und 6 Monate) ausgefällten Strafen gebildet. Angesichts dessen erweise sich ein Abzug von 3 Jahren und 5 Monaten für die lange Verfahrensdauer als signifikant. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei ausserdem im Dispositiv festzuhalten.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 5.1.2; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.1; 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2 mit Hinweis; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.1; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 5.4.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; je mit Hinweis[en]).  
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_103/2023 vom 31. Juli 2023 E. 9.2.2; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.3.3 mit Hinweisen). 
Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 135 IV 12 E. 3.6; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 6B_16/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.3; 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.2; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4). 
 
2.4. Dem Beschwerdeführer ist insofern zu folgen, als die Vorinstanz nicht detailliert darlegt, in welchen Phasen des Verfahrens das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die wesentlichen Überlegungen, die zur Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots und der vorgenommenen Strafreduktion führen, können dem angefochtenen Urteil jedoch ohne Weiteres entnommen werden. So stellt die Vorinstanz zunächst fest, dass eine Reduktion der Strafe um 3 Jahre angesichts der schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils angemessen sei. Für die Verfahrensverzögerungen im Rechtsmittelverfahren gewährt sie eine Reduktion von 5 Monaten. Damit hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Verfahrensverzögerungen als ungebührlich anerkannt und bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insofern ist die vorinstanzliche Strafzumessung hinreichend und nachvollziehbar begründet.  
 
2.5. Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Die Vorinstanz hat die Überlegungen dargelegt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, so dass der Beschwerdeführer diesen sachgerecht anfechten konnte. Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.  
 
2.6. Auch in der Sache gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Mit seinen Ausführungen setzt er lediglich sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz. In das vorliegende Verfahren waren mehrere Privatklägerinnen und Beschuldigte involviert, die auf unterschiedliche Weise zusammenwirkten. Zu beurteilen waren eine Vielzahl an Vorwürfen, wobei nach einer ersten Anklage eine Zusatzanklage beim erstinstanzlichen Gericht erhoben wurde. Aufgrund dessen sowie der Art der Tatvorwürfe - wobei komplizierte betriebswirtschaftliche Abläufe zu beurteilen waren - kann das Verfahren als komplex bezeichnet werden, was die Vorinstanz zutreffend festhält. Das sachrichterliche Ermessen bei der Strafzumessung ist weit und die gewährte Strafreduktion von 3 Jahren und 5 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt innerhalb dieses weiten Ermessensspielraums. Dabei hat die Vorinstanz sowohl der Komplexität des Falles als auch den eingetretenen Verfahrensverzögerungen Rechnung getragen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dauerte das vorliegende Verfahren aussergewöhnlich lange. Dementsprechend fällt die Strafreduktion, mit der die Zusatzstrafe um rund die Hälfte reduziert wurde, erheblich aus. Dass die Vorinstanz für die bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verfahrensverzögerungen eine höhere Strafreduktion gewährte als für das Rechtsmittelverfahren, ist nicht zu beanstanden, zumal dabei nicht nur die Dauer ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung, sondern auch die Dauer des Vorverfahrens berücksichtigt wird. Wie sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt, lässt die Vorinstanz bei ihrer Würdigung sodann nicht ausser Acht, dass die erste Instanz die Frist zur Begründung des Urteils überschritten hat. Der Beschwerdeführer führt zwar in allgemeiner Weise aus, dass ein Strafverfahren mit zunehmender Dauer zu einer Belastung für die betroffene Person werde. Inwiefern das Strafverfahren aufgrund seiner Länge aber für den Beschwerdeführer konkret zu einer derart grossen Belastung geführt haben soll, dass sie durch die bereits gewährte Strafreduktion nicht aufgewogen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Weitere Einwände gegen die Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Strafzumessung erübrigt.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, der B.________ GmbH, der C.________ AG, der D.________ AG, der E.________ AG, F.________, G.________ und H.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier