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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_888/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher, 
2. C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler, 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, 
3. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, 
4. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wüthrich, 
5. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Rumpf, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
 
Gegenstand 
Zulassung Privatklägerschaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2023 (BK 23 75). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG bezweckt unter anderem den Betrieb von Gaststätten und Ausflugszielen, den Betrieb von Fischzucht- und Fischverarbeitungsanlagen sowie den Vertrieb von Fisch- und anderen Naturprodukten insbesondere unter der Marke "A.________". Sie ist Eigentümerin verschiedener Liegenschaften, insbesondere des Grundstücks Kandergrund-Gbbl. Nr. xx und damit des Blausees. Der Blausee wird vom Grundwasserstrom des Kandertals gespiesen. Die A.________ AG pumpt unter anderem einen Teil des Grundwassers in die Becken der Fischzuchtanlage.  
Die H.________ AG saniert gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 zurzeit den Lötschberg-Scheiteltunnel. Es werden die alten Gleise (Schotterfahrbahn) mitsamt Schotter und Schwellen entfernt und durch eine feste Fahrbahn ersetzt. Der ausgehobene Gleisunterbau wird der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zugeführt. Mit Totalunternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die I.________ Tunnel AG und die I.________ AG Bern als Arbeitsgemeinschaft (ARGE I.________ LBST) unter anderem die fachgerechte Entsorgung des aus dem Lötschberg-Scheiteltunnel entfernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungskonzept. 
 
A.b. Am 24. Juli 2020 reichte die A.________ AG bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB), Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 1 StGB), Verunreinigung von Wasser (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG [SR 814.20]), Übergabe von Sonderabfällen an eine Unternehmung, die keine Bewilligung besitzt (Art. 60 Abs. 1 lit. n und p USG [SR 814.01]), Entgegennahme von Sonderabfällen ohne Bewilligung (Art. 60 Abs. 1 lit. o und p USG) sowie Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Sie erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren beteiligen zu wollen.  
In ihrer Strafanzeige schilderte die A.________ AG aussergewöhnliches Fischsterben und äusserte gestützt auf diverse Unterlagen den Verdacht, dass im nahe gelegenen, geografisch weiter oben liegenden Steinbruch der J.________ AG in grösserem Rahmen stark verschmutzter Gleisaushub des Lötschberg-Scheiteltunnels in unzulässiger Weise entsorgt worden sei respektive werde. Der Gleisaushub stelle Sonderabfall dar, welcher in einer Spezialdeponie hätte entsorgt werden müssen. Die J.________ AG sei nur berechtigt, unverschmutzten respektive unbelasteten Bodenaushub zu entsorgen. Die A.________ AG führte das wiederholte Fischsterben unmittelbar auf die illegalen Tätigkeiten zurück, die seit Herbst 2018 im Steinbruch der J.________ AG stattgefunden hätten und eventuell weiterhin stattfinden würden. Die Schadstoffe seien ins Grundwasser und von dort in die Fischzuchtanlage der A.________ AG sowie in den Blausee gelangt, welcher sich jeweils eingetrübt habe. Alternative Schadensursachen seien nicht denkbar. 
Mit Schreiben vom 12. März 2021 ersuchte die A.________ AG um Ausdehnung der Strafuntersuchung auch gegen die verantwortlichen Personen der ARGE I.________ LBST. Sie machte geltend, es sei aktenkundig, dass diesen verschiedene illegale Tätigkeiten vorzuwerfen seien. Unter anderem stehe fest, dass die ARGE I.________ LBST ohne Bewilligung auf dem Umschlagplatz Gleisjoche bearbeitet habe. Mit dem Zersägen der Gleisjoche seien Schadstoffe freigesetzt worden, die bei Regenfällen ins Grundwasser gelangt seien. Zudem habe die ARGE I.________ LBST kontaminierten Gleisaushub in den Steinbruch der J.________ AG gekippt und kontaminierte Betonschlämme ohne EGI-Gesuch/VeVA-Scheine entsorgt. Auch dadurch seien Schadstoffe freigesetzt worden, die ins Grundwasser gelangt seien. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. Februar 2023, Ziff. 1-7 trennte die Staatsanwaltschaft die in diesem Zusammenhang unter der Verfahrensnummer O 20 6316 geführten Verfahren und bestimmte, dass: 
 
- die Verfahren im "Sachverhaltskomplex J.________" von den restlichen Verfahren abgetrennt und unter der Hauptdossiernummer O 20 6316 (Beschuldigte 1-4) separat weitergeführt würden, 
- die Verfahren im "Sachverhaltskomplex K.________" von den restlichen Verfahren abgetrennt und unter der Hauptdossiernummer O 20 13543 (Beschuldigte 5-12) separat weitergeführt würden, 
- die Verfahren im "Sachverhaltskomplex ARGE I.________ LBST" von den restlichen Verfahren abgetrennt und unter der Hauptdossiernummer O 21 8061 (Beschuldigte 13-17, nämlich: B.________, C.________, D.________, E.________, F.________) separat weitergeführt würden, und 
- das Verfahren im "Sachverhaltskomplex H.________" (Beschuldigter 18, nämlich: G.________) von den restlichen Verfahren abgetrennt und unter der Hauptdossiernummer O 22 6065 separat weitergeführt würden. 
 
Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft, nebst weiteren Anordnungen, in Ziff. 8 betreffend die (Nicht-) Zulassung von anderen Privatklägern Folgendes: 
 
"Es wird festgestellt, dass die 'A.________ AG' mit Datum vom 24.07.2020 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen qualifizierter Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz und Tierquälerei einreichte, sich als Privatklägerin konstituierte und das Verfahren unter der Nummer O 20 6316 registriert wurde. Die seitens der 'A.________ AG' geschilderten Sachverhalte betreffen die im Hauptverfahren O 20 6316 behandelten Sachverhalte, weswegen sie als Privatklägerin in diesem Verfahren zugelassen wird; nicht jedoch in den weiteren Hauptverfahren O 20 13543 ('Sachverhaltskomplex K.________'), O 21 8061 ('Sachverhaltskomplex ARGE I.________ LBST') und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / 'Sachverhaltskomplex H.________')." 
 
Die von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
Die A.________ AG verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
B.________ und G.________ haben Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. E.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf Einreichung einer förmlichen Vernehmlassung. D.________, F.________, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. C.________ hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerde auf Antrag der A.________ AG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen - kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG) - Entscheid des Obergerichts betreffend ein Strafverfahren steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78-81 BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung ihrer Nichtzulassung als Privatklägerin in den Verfahren O 21 8061 und O 22 6065 und ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Ob der Entscheid nach Art. 90-94 BGG (selbständig) beim Bundesgericht anfechtbar ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, Streitgegenstand sei einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 ("Sachverhaltskomplex ARGE I.________ LBST") betreffend die Straftatbestände der Vergehen (eventuell Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (eventuell Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie im Hauptverfahren O 22 6065 ("Sachverhaltskomplex H.________") betreffend die Straftatbestände gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung. Nicht angefochten und demnach nicht zu prüfen sei die von der Staatsanwaltschaft getätigte Verfahrenstrennung (Ziff. 1-7 der angefochtenen Verfügung) und der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Hauptverfahren O 20 13543 betreffend die diesbezüglichen Straftatbestände ("Sachverhaltskomplex K.________"). Ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde die Frage, ob die Staatsanwaltschaft auch in den Verfahren O 21 8086 ("Sachverhaltskomplex ARGE I.________ LBST") und O 22 6065 ("Sachverhaltskomplex H.________") ein Strafverfahren gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ respektive G.________ wegen Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei zu führen habe.  
Die Frage der Zulassung als Privatklägerin in den Hauptverfahren O 21 8061 ("Sachverhaltskomplex ARGE I.________ LBST") und O 22 6065 ("Sachverhaltskomplex H.________") sei nur hinsichtlich derjenigen Straftatbestände zu beurteilen, betreffend welche die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ respektive G.________ eröffnet habe, respektive betreffend welche die Staatsanwaltschaft über die Privatklägerstellung in der angefochtenen Verfügung befunden habe. "Soweit weitergehend" - so die Vorinstanz - habe sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft zu wenden. 
Dementsprechend ging die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein, soweit die Beschwerdeführerin darin "massgeblich auf die Straftatbestände der Sachbeschädigung, der Verunreinigung von Trinkwasser sowie der Tierquälerei Bezug nimmt und insoweit die Auffassung vertritt, dass sie Trägerin des durch diese Rechtsnormen geschützten Rechtsgutes (Eigentum, Vermögen, Leib und Leben, Wohlergehen von Tieren) sei", da hierüber die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht befunden habe. 
Soweit die Vorinstanz die Beschwerde in der Sache beurteilt, gelangt sie zum Schluss, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Straftatbestände (Widerhandlungen gegen das Umweltschutz- und das Gewässerschutzgesetz) eine unmittelbare Schädigung hinreichend glaubhaft zu machen. Mangels zureichend glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung sei es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wegen Vergehen (eventuell Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (eventuell Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz sowie gegen G.________ wegen Widerhandlungen gegen das Umwelt- und das Gewässerschutzgesetz nicht als Privatklägerin zugelassen habe. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin ficht den so begründeten Entscheid der Vorinstanz über weite Strecken nicht sachgerecht an:  
Statt im Einzelnen darzulegen, dass die Vorinstanz - gestützt auf einen willkürlich festgestellten Prozesssachverhalt oder eine bundesrechtswidrige Rechtsauffassung - zu Unrecht von einem beschränkten Beschwerdegegenstand ausgegangen ist, unterbreitet sie dem Bundesgericht frei ihre Meinung zu Fragestellungen, die gemäss dem angefochtenen Entscheid gerade nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens waren. Dies gilt insbesondere, wenn sie - etwa unter den Titeln "Streitgegenstand", "Untersuchungsgrundsatz / Grundsatz des Verfolgungszwangs" und "Grundsatz der Einheit des Verfahrens" - die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenstrennung und die Beschränkung der Verfahren O 21 8061 und O 22 6065 auf gewisse Straftatbestände kritisiert und sich dabei auf diverse Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1, Art. 7, Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 30 StPO) beruft. Darauf kann nicht eingetreten werden, zumal die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach diese Verfahrenstrennung im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht Verfahrensgegenstand war. Sie rügt unter dem Titel "Streitgegenstand", dass die von der Staatsanwaltschaft verfügte sachliche Ausdehnung gegenüber B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ bzw. gegenüber G.________ auch die Tatbestände Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei erfasst hätten, belegt jedoch in diesem Punkt keine willkürliche Feststellung des Prozesssachverhalts durch die Vorinstanz. Da die Beschwerdeführerin ihren Begründungs- und Rügeobliegenheiten nicht nachkommt, kann insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
3.3. Soweit die Kritik überhaupt (nachvollziehbar) auf den angefochtenen Entscheid Bezug nimmt, kann ihr in der Sache nicht gefolgt werden. So meint die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, sie (die Beschwerdeführerin) könne sich "[s]oweit weitergehend" an die Staatsanwaltschaft wenden, womit wohl ein Antrag auf sachliche Ausdehnung wegen qualifizierter Sachbeschädigung in den Verfahren O 21 8061 und O 22 6065 gemeint sei. Denn die Vorinstanz wisse genau, dass Ausdehnungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft (gemäss Art. 311 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 3 StPO) von einer Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 StPO ausgeschlossen seien. In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass Art. 309 Abs. 3 StPO (wonach die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht anfechtbar ist), auf den der von ihr ins Feld geführte Art. 311 Abs. 2 StPO verweist (wonach die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen kann), sich nur auf die Eröffnung der Untersuchung bezieht. Die Nichtanhandnahme - und mithin auch die Nichtausdehnung - ist dagegen grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich der Beschwerde ausgeschlossen (vgl. Urteile 6B_666/2021 vom 13. Januar 2023 E. 2; 6B_641/2020 vom 8. September 2020 E. 1; 6B_1276/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.1; 1B_25/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; teils mit weiteren Hinweisen).  
Was schliesslich die Frage angeht, ob der Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das USG und das GSchG Geschädigtenstellung zukommt und sie deshalb als Privatklägerin zuzulassen ist, enthält die Beschwerde keine hinreichend begründete Kritik an der (verneinenden) Rechtsauffassung der Vorinstanz, weshalb diese hier unbeurteilt bleiben muss. Die Beschwerdeführerin kritisiert zwar die Annahme der Vorinstanz, es liege keine unmittelbare Verletzung ihrer Rechtsgüter vor, geht dabei aber von der - unzutreffenden - Prämisse aus, Gegenstand der hier interessierenden Strafverfahren seien auch die Tatbestände der qualifizierten Sachbeschädigung, der Verunreinigung von Trinkwasser und der Tierquälerei. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie die Beschwerdegegner 1 und 6, die im bundesgerichtlichen Verfahren Vernehmlassungen eingereicht haben, für den hierbei entstandenen Aufwand zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 6 für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, L.________, M.________, N.________, O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern