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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_32/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bezirksgericht Meilen, 
Zwangsmassnahmengericht, 
Untere Bruech 139, 8706 Meilen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Februar 2024 (7B_64/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 7B_64/2024 vom 27. Februar 2024 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. Oktober 2023 und 12. Dezember 2023 betreffend Entsiegelung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erklärt A.________, Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2024 zu erheben. Dieses und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2023 seien aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur weiteren Behandlung und Durchführung einer Triage an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Der Vollzug des Urteils vom 27. Februar 2024 sei aufzuschieben und ihm sei das bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Notebook unverzüglich herauszugeben. Eventualiter sei hinsichtlich der ursprünglichen Beschwerde die Wiederherstellung der Frist zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe im angefochtenen Urteil Anträge nicht berücksichtigt, denn er habe ausdrücklich die Durchführung einer Triageverhandlung beantragt. 
 
3.  
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten (vgl. Urteil 7B_64/2024 vom 27. Februar 2024 E. 1.1) und hat das Gesuch des Gesuchstellers um Fristwiederherstellung abgewiesen (vgl. Urteil 7B_64/2024 vom 27. Februar 2024 E. 1.2). Dass folglich seine Anträge hinsichtlich der materiellen Beurteilung der Entsiegelung "unberücksichtigt" geblieben sind, liegt in der Natur der Sache. Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, inwiefern aufgrund der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs bzw. des Nichteintretens infolge Verspätung ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG vorliegen soll. Stattdessen versucht er, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen. Dies erlauben die Bestimmungen zur Revision nicht (vgl. Urteile 7F_10/2024 vom 8. März 2024 E. 2, 7F_1/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Damit liegt kein Revisionsgrund vor und auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
Mit dem Entscheid in der Sache werden sein Gesuch um "Aufschub" des Urteils vom 27. Februar 2024 sowie sein Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2024 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier