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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_412/2025  
 
 
Verfügung vom 24. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Statthalteramt Bezirk Winterthur, 
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. März 2025 (UE240456-O/U/BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2025 gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2025 wurde mit Eingabe vom 13. Mai 2025 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler