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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_443/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.A.________ und C.A.________, 
und diese vertreten durch D.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
Rechts- und Einsprachedienst, 
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. März 2024 (VV.2023.79/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die am 16. Juni 2016 geborene A.A.________ leidet an einem neonatalen Ileus und muss aufgrund dieses Geburtsgebrechens parenteral ernährt werden. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2022 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten (recte: mittelschweren) Grades sowie einen Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zu. Da die IV-Stelle ihr überdies in der Folge teilweise Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen erteilte, bestätigte sie mit Verfügung vom 24. August 2020 die Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, strich gleichzeitig aber den Intensivpflegezuschlag, da nach Abzug der Leistungen der Kinderspitex kein entschädigungspflichtiger Mehraufwand mehr bestehe. Mit Verfügung vom 14. März 2023 verlängerte die IV-Stelle sodann den anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bis 31. Mai 2026, reduzierte aber gleichzeitig die Entschädigung auf eine solche bei leichter Hilflosigkeit. 
 
B.  
Die von A.A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. März 2024 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Senkung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades per Mai 2023 auf eine solche leichten Grades bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dabei ist nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Die Hilflosigkeit gilt unter anderem dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). Demgegenüber gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.  
 
3.2. Eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV setzt nicht voraus, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist (EVGE 1969 215 E. 2, Urteil 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2). "Dauernd" hat in diesem Zusammenhang nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b; Urteil 8C_994/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.1). Dies ändert indessen nichts daran, dass der Aufwand eine gewisse Intensität erreichen muss, damit von einer dauernden persönlichen Überwachung gesprochen werden kann (Urteil 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3). Als Massstab kann dabei gelten, dass die persönliche Überwachung intensiver sein muss, als eine allgemeine kollektive Überwachung (Urteile 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1 und 8C_524/2017 Urteil vom 24. November 2017 E. 2).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Weiter hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, dass eine entsprechende Hilfsbedürftigkeit in den übrigen Lebensverrichtungen ("An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Fortbewegung") nicht ausgewiesen ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. So ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die nächtliche Begleitung zur Toilette unter die Lebensverrichtung "Verrichtung der Notdurft" subsumiert hat. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung ist die Versicherte auch in der Nacht grundsätzlich zu einem selbstständigen Positionswechsel fähig (vgl. auch Urteil 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die pauschale Aberkennung der übrigen vier Lebensverrichtung sei ebenso falsch wie eine pauschale Gutheissung aller sechs Lebensbereiche, legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern die detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen sollten; insofern genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen, da bei einem Ausreissen des Katheters akute Lebensgefahr durch Verbluten bestehe und diesfalls innert Minuten durch entsprechend instruiertes Pflegepersonal interveniert werden müsse. Damit macht die Beschwerdeführerin jedoch im Ergebnis nicht die Notwendigkeit dauernder persönlicher Überwachung, sondern die Notwendigkeit eines Bereitschaftsdienstes geltend, damit dieser im Notfall umgehend eingreifen kann. Gemäss letztinstanzlich unbestritten gebliebener - grundsätzlich verbindlicher - vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist die Beschwerdeführerin in der Lage, den Kindergarten zu besuchen und weitere Freizeitaktivitäten (altersentsprechend) selbstständig wahrzunehmen. Ihr ist es auch möglich, im Bedarfsfall selber um Hilfe zu bitten. Wenn auch zu anerkennen ist, dass die Aufrechterhaltung dieses Bereitschaftsdienstes ein nicht zu unterschätzender Aufwand mit sich bringt, so handelt es sich hierbei indessen nicht um eine dauernde persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV: Eine solche ist rechtsprechungsgemäss zu verneinen, wenn periodische Kontrollgänge genügen (Urteil I 605/99 vom 19. Januar 2000 E. 4b mit Hinweis auf ZAK 1970 S 490 f. E. 2.a). Entsprechendes muss auch hier gelten, wo keine Kontrollgänge notwendig, sondern lediglich eine Alarmbereitschaft aufrechtzuerhalten ist. Die Beschwerdeführerin bedarf nicht mehr an persönlicher Überwachung als eine gleichaltrige gesunde Person. Damit braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Vorinstanz willkürfrei feststellen durfte, die medizinische Notwendigkeit des geltend gemachten Bereitschaftsdienstes sei nicht erstellt. So oder anders besteht lediglich Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, womit die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold