Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_246/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 16. April 2025
(KV.2025.2).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. April 2025 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. April 2025 (betreffend Ausstandsbegehren),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1),
dass dem angefochtenen vorinstanzlichen Zwischenentscheid ein Ausstandsersuchen zugrunde liegt, weshalb dagegen unmittelbar beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 92 Abs. 1 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des fraglichen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass das kantonale Gericht angeführt hat, das aktuelle Verfahren KV.2025.2 (bezüglich Einspracheentscheid der SWICA Gesundheitsorganisation vom 5. Februar 2025 [unbezahlte Kostenbeteiligung, Leistungsabrechnung vom 30. November 2022]) betreffe nicht direkt den Prozess KV.2023.5, welchen der Beschwerdeführer u.a. zur Begründung seines gegen die Gerichtspräsidentin B.________ gerichteten Befangenheitsvorwurfs anrufe und bei dem mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf die Rechtsvorkehr eingetreten worden sei (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2023, Nichteintretensurteil des Bundesgerichts 9C_477/2023 vom 10. Oktober 2023),
dass vor diesem Hintergrund vorinstanzlich ein Ausstandsgrund bezogen auf B.________ sowohl gestützt auf Art. 47 Abs. 2 ZPO ([SR 272] Vorbefassung) als auch Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO ("Feindschaft") in Verbindung mit § 56 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1895 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG [SG 154.100]) verneint wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Unterstreichung seines Ausstandsbegehrens vor dem Bundesgericht zum einen erstmals - und folglich unzulässigerweise (vgl. Art. 99 BGG) - Bezug nimmt auf ein vorinstanzliches Verfahren KV.2021.14, bei dem sich B.________ ebenfalls bereits "präjudizierlich" in der Sache geäussert habe,
dass zum andern erneut, ohne jedoch näher auf die Begründung des kantonalen Gerichts einzugehen, ein "präjudizierliches" Verhalten von B.________ anlässlich des Erlasses des Urteils vom 29. Juni 2023 geltend gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen damit begnügt, die seines Erachtens fehlerhafte Abrechnung des Leistungserbringers und damit die ihm durch die Beschwerdegegnerin auferlegte Kostenbeteiligung zu beanstanden,
dass seinen Ausführungen mithin insgesamt nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt gerügt, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Eingabe die genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht erfüllt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl