Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.127/2006 /bnm
Urteil vom 24. Juli 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
gegen
Y.________,
Berufungsbeklagte.
Gegenstand
Beistandschaft,
Berufung gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. März 2006.
Sachverhalt:
A.
In einem Eheschutzverfahren zwischen Y.________ und X.________ gab der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 16. Oktober 2002 das Kind Z.________ einstweilen in die Obhut des Vaters und das Kind W.________ in die Obhut der Mutter. Zugleich ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Am 20. Dezember 2002 änderte er seinen Entscheid ab und stellte auch den Sohn Z.________ in die Obhut der Mutter. Mitte März 2003 begab sich die Mutter in stationäre psychiatrische Behandlung und überliess die Kinder dem Vater. Am 15. April 2004 stellte der Eheschutzrichter die Kinder in die Obhut des Vaters und ordnete die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft an.
Weil der Vater in A.________, die Mutter dagegen in B.________ wohnt, mussten sowohl die zuständigen Vormundschaftsbehörden von A.________ als auch diejenigen von B.________ zur Durchführung der Beistandschaft Verfügungen erlassen. Zahlreiche Verfügungen dieser Behörden wurden hauptsächlich vom Vater und teilweise von der Mutter angefochten, so dass auch die kantonalen Behörden der beiden Kantone wiederholt mit der Sache befasst waren.
B.
Am 17. Dezember 2004 beschloss die Vormundschaftsbehörde A.________ im Einvernehmen mit derjenigen von B.________, auf die Übertragung der Beistandschaft auf die Vormundschaftsbehörde B.________ zu verzichten und den entsprechenden früheren Beschluss zurückzuziehen. Gleichzeitig entlastete sie den bisherigen Beistand und bestellte eine neue Beiständin. Eine vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 ab.
Am 4. Oktober 2005 genehmigte die Vormundschaftsbehörde A.________ zudem den Schlussbericht der am 17. Dezember 2004 eingesetzten Beiständin und setzte eine neue Beiständin ein. Die vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 ab.
C.
Gegen beide Entscheide des Regierungsrates vom 20. Dezember 2005 erhob der Vater kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vereinigte und am 30. März 2006 abwies, soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen diesen Entscheid hat der Vater (Berufungskläger) sowohl eidgenössische Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der vorliegenden Berufung beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 30. März 2006, die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 17. Dezember 2004 sowie die Feststellung, dass die Behörden der Kantone Schwyz und St. Gallen mehrfache Kompetenzkonflikte verursacht haben und für die Schäden verantwortlich seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat kantonal letztinstanzlich ausschliesslich über die Beschlüsse des Gemeinderats von A.________ vom 17. Dezember 2004 und 4. Oktober 2005 entschieden. Soweit der Berufungskläger Begehren ausserhalb dieses Streitgegenstandes stellt, insbesondere Feststellungen begehrt, die in einem Staatshaftungsverfahren zu klären sind, kann auf seine Berufung von vorneherein nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt für das Begehren, der erstinstanzliche Beschluss sei aufzuheben, denn gemäss Art. 48 OG können grundsätzlich nur letztinstanzliche kantonale Endentscheide angefochten werden.
2.
Sowohl der Beschluss vom 17. Dezember 2004 als auch derjenige vom 4. Oktober 2005 der Vormundschaftsbehörde A.________ befassen sich mit der Durchführung der rechtskräftig angeordneten Beistandschaft. Wie dem Berufungskläger bereits mit dem Urteil vom 31. März 2006 (5P.61/2006 E. 1) erklärt worden ist, ist die Berufung im vorliegenden Zusammenhang gemäss Art. 44 lit. d OG ausschliesslich gegen die Anordnung und Aufhebung einer Beistandschaft zulässig, nicht aber gegen deren Durchführung. Auf die Berufung kann aus diesem Grund insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil keine Antwort eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: