Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 281/06
Urteil vom 24. Juli 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Heine
Parteien
J.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch
den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 15. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Irak stammende, 1967 geborene J.________ reiste im Dezember 1993 in die Schweiz ein. Nachdem er in seinem Heimatland als Goldschmied selbstständig erwerbstätig gewesen war, arbeitete er ab 1995 als Küchengehilfe, Hilfsbäcker und Pizzakurier sowie zuletzt vom 23. November 1999 bis 31. Mai 2001 als Chauffeur und Lagerist bei der Firma D.________ AG. Am 3. September 2001 meldete er sich unter Hinweis auf seit 23. November 2000 bestehende Atembeschwerden und Schmerzen in der Brust bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, um mit Verfügung vom 7. Januar 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 13 %) zu verneinen. Mit Verfügung vom 17. April 2002 bejahte die Verwaltung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Beide Verwaltungsakte blieben unangefochten.
Auf die erneute Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 17. Mai 2004) hin holte die IV-Stelle u.a. Berichte der Dr. med. A.________, Leitende Ärztin Pneumologie, Spital X.________, vom 21. und 22. Juli 2004, des Dr. med. S.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2004 sowie eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. September 2004 ein. Mit Verfügung vom 15. September 2004 verneinte die Verwaltung abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von unter 5 %. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, nachdem sie eine weitere Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) eingeholt hatte (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Februar 2006).
C.
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden medizinischen Abklärungen neu über seine Ansprüche befinde.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach Art. 132 Abs. 1 OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; AS 1969 767 788).
2.
Vorinstanz und Verwaltung haben den strittigen Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Blickwinkel einer erstmaligen Invaliditätsbemessung nach Massgabe von Art. 28 f. IVG sowie Art. 6 bis 9 und Art. 16 ATSG geprüft und verneint. Weil die Beschwerdegegnerin indes bereits mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 7. Januar 2002 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit verneint hatte, greift hier aber nicht eine erstmalige, sondern eine neuanmeldungsrechtliche Anspruchsprüfung (Art. 17 ATSG; Art. 87 ff. IVV) Platz. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin auf die (Neu-)Anmeldung vom 17. Mai 2004 eingetreten ist, indem sie insbesondere Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Hand genommen hat. Prozessthema bildet demnach letzt- und - richtig besehen - bereits vorinstanzlich einzig die Frage, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (zum zeitlich massgebenden Sachverhalt: BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweisen; zum Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht: BGE 130 V 73 Erw. 3.1 mit Hinweisen; zur intertemporalrechtlichen Rechtslage: Urteil M. vom 23. Mai 2006, I 896/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung, wie im hier zu beurteilenden Fall, auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 Erw. 4.1 [I 457/04]).
3.2
3.2.1 Welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht im Hinblick auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind, lässt sich angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht allgemein sagen. In casu hat die Verwaltung Berichte der Frau Dr. med. A.________ (vom 21. und 22. Juli 2004) und des Dr. med. S.________ (vom 28. Juni 2004) sowie eine Stellungnahme des RAD vom 3. September 2004 eingeholt. Nachdem der nunmehr vertretene Beschwerdeführer in der Einsprache ergänzende psychiatrische Abklärungen hatte beantragen lassen, gelangte die Verwaltung gestützt auf die zweite Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) zum Schluss, dass eine nachvollziehbare eigenständige psychische Störung mit konsistenten Befunden und dazu passender Diagnose nicht ersichtlich sei und sich ergänzende Abklärungen nicht aufdrängen würden (Einspracheentscheid, S. 3. f.). Auf die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, hatte RAD-Arzt Dr. med. R.________ festgehalten, Art. 43 ATSG sei nur ausnahmsweise so zu verstehen, dass Gutachten von der IV-Stelle zu veranlassen seien für die Diagnosestellung; es müsse vielmehr im Zeitpunkt des Leistungsbegehrens eine medizinische Diagnose mit passenden Befunden bzw. ein plausibler (dauerhafter) Gesundheitsschaden vorhanden sein, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - nötigenfalls mittels Gutachten - zu prüfen seien.
3.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. med. S.________ im Schreiben vom 21. Januar 2002 davon ausging, der Beschwerdeführer sei durch Folter und jahrelange Isolationshaft im Irak traumatisiert worden; im Bericht vom 28. Juni 2004 werden diese Umstände nicht mehr angesprochen, sondern auf eine posttraumatische Belastung im Zusammenhang mit einer im August 1994 erlittenen, erheblichen Stichverletzung hingewiesen. Mit der Vorinstanz entsteht bei der Lektüre des Berichts des Dr. med. S.________ vom 29. Juni 2005 sodann der Eindruck, dass dieser sich in ganz erheblicher Weise an die zweite Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) anlehnt. Insgesamt ist Verwaltung und Vorinstanz darin beizupflichten, dass den Berichten des behandelnden Psychiaters nicht voller Beweiswert zukommt und ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nicht erstellt ist. Daran anknüpfend in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b) darauf zu erkennen, ergänzende Beweisvorkehren vermöchten zu keinem anderen Ergebnis zu führen (angefochtener Entscheid, S. 11), hält demgegenüber vor dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Erw. 3.1 hievor) nicht stand. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende 2001 in psychotherapeutischer Behandlung steht und er eine Biographie aufweist, die in verschiedener Hinsicht als massiv belastet bezeichnet werden muss. Laut Darstellung des Dr. med. S.________ (Schreiben vom 21. Januar 2002) wurde er im Irak durch Folter und Isolationshaft traumatisiert; die medizinischen Akten enthalten weiter Anhaltspunkte dafür, dass er im Jahre 1994 eine erhebliche Stichverletzung und in den Jahren 1999 und 2000 eine Herzbeutel- und Rippenfellentzündung unklarer Ursache erlitt (Bericht der Dr. med. A.________ vom 21. und 22. Juli 2004), wobei er u.a. 16 Kilogramm Körpergewicht verlor. Schliesslich ist in der zweiten Stellungnahme des RAD (vom 14. Januar 2005) die Rede davon, die Störungen der Gefühle und des Sozialverhaltens könnten allenfalls einer Anpassungsstörung zugeordnet werden. Die von der Verwaltung u.a. explizit gestellte Frage nach der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung verneinte der RAD dabei auf der Grundlage einer offensichtlich unrichtigen Rechtsauffassung betreffend Art. 43 ATSG und den dort normierten Untersuchungsgrundsatz (vgl. Erw. 3.1 und 3.2.1 am Ende).
3.2.3 Mangels rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung geht die Sache zurück an die IV-Stelle, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Im weiteren Verfahrensgang wird dabei zu berücksichtigen sein, dass die Verwaltung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Januar 2002 bereits ein erstes Mal über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden hat, und eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts rechtsprechungsgemäss keine revisionsbegründende oder neuanmeldungsrechtlich relevante Änderung darstellt (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 Erw. 2 [I 574/02]). Gestützt auf die Ergebnisse der ergänzenden Abklärung wird sich sodann, je nach Ergebnis, allenfalls die Frage stellen, ob es sich unter dem Gesichtspunkt des pflichtgemässen, objektiven Gesetzesvollzuges (BGE 129 V 479 oben mit Hinweis) aufdrängt, dass die Verwaltung die Verfügung vom 7. Januar 2002 in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 2 ATSG), oder aber ob eine prozessuale Revision des ersten Verwaltungsaktes Platz zu greifen hat (Art. 53 Abs. 1 ATSG).
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG ).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2006 und der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel, Reinach, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: