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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_451/2008 {T 0/2} 
 
Urteil vom 24. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 27. Mai 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. April 2008, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts an C.________ vom 4. Juni 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 19. Juni / 7. Juli 2008 zugesandte Eingabe, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2008 betreffend fehlende Beilagen von C.________ dem Bundesgericht am 23. Juni / 4. Juli 2008 zugestellte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen nicht gerecht werden, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine sachbezogene Begründung enthalten, indem namentlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorliegt, 
dass mithin innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt, 
dass es sich im Übrigen beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten nicht gegeben erscheinen (Art. 93 BGG
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerische Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. Juli 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz