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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_575/2008 
 
Urteil vom 24. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Parteien 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen 
 
H.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 16. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1952 geborene H.________ war als Angestellte im Restaurant K.________ bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. März 2005 Opfer einer Auffahr-kollision wurde. Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 und Einspracheent-scheid vom 14. Dezember 2006 stellte die Versicherung ihre Leistun-gen ein, da die weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr durch das Unfallereignis verursacht worden seien. 
 
B. 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. April 2008 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Versicherung zurück, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die AXA Versicherungen AG, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr Einspracheentscheid zu bestätigen, eventuell sei die Vorinstanz zu verpflichten, nach Edition der IV-Akten neu über die Beschwerde der Versicherten zu entscheiden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die Zuständig-keit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur zu-lässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nach-teil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gut-heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit-läufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3. 
Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Das kantonale Gericht hat zudem keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche für die Beschwerdeführerin in dem Sinne verbindlich wären, dass sie nach Vorliegen des Gutachtens von ihr nicht korrigiert werden könnten. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht erfüllt. Dies gilt, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (Urteile 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2 und 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008, E. 2). 
 
4. 
Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen in der Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3, 8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3 und 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3). Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären (vgl. auch Urteile 8C_750/2007 vom 20. Juni 2008, E. 3 und 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Mit diesem Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 24. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer