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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_290/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ gegen eine am 8. Juni 2017 betreffend Auferlegung einer Prozesskaution (gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO) ergangene Verfügung des Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 6. Juli 2017, die am 10. Juli 2017 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, die von ihr verlangte Kaution nicht leisten zu können; 
dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp