Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_10/2024
Urteil vom 24. Juli 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
Generalsekretariat, Rechtsdienst, 3003 Bern,
handelnd durch das Bundesamt für Energie, Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Revisionsgesuch; Feststellungsverfügung betreffend Biogasanlage,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. März 2024 (2C_174/2023).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in Schwyz betreibt ein Blockheizkraftwerk zur Produktion von Elektrizität sowie Fernwärme aus Biogas, das durch die Vergärung von landwirtschaftlichen Biomasseabfällen gewonnen wird. Die Anlage wurde mit Bescheid der Swissgrid AG vom 15. Oktober 2008 als grundsätzlich förderungswürdig eingestuft, am 19. Mai 2009 in Betrieb genommen und in die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes (SR 730.0) am 1. Januar 2018 wechselte die A.________ AG in die Direktvermarktung, was ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bestätigt wurde.
B.
Am 16. September 2019 erkundigte sich die A.________ AG bei der ab dem 30. September 2016 für den Vollzug der kostendeckenden Einspeisevergütung zuständigen Pronovo AG, wie mit zugekauftem Klärgas bei der jährlichen Energiedatenlieferung und Beglaubigung umgegangen werden müsse, wie dieses Klärgas angerechnet werden könne und wie dieses vergütet würde. Am 18. September 2019 beantwortete die Pronovo AG diese Anfrage sinngemäss dahingehend, dass Klärgas laut der geltenden Verordnung eine nicht zugelassene Biomasse sei.
B.a. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 ersuchte die A.________ AG um den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung.
Mit Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 entschied die Pronovo AG, es werde festgestellt, dass die A.________ AG in ihrer Biogasanlage auch Klärgas verstromen könne, ohne dass deshalb die Förderungswürdigkeit entfalle, dass sie aber mit geeigneten Messvorrichtungen sicherzustellen habe, dass nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde. Im Weiteren verfügte die Pronovo AG eine Reduktion des KEV-Tarifs ab der ersten Verstromung von Klärgas mittels eines Synergieabzugs von 15 % und dass der Eigenverbrauch der Anlage entsprechend der Produktion "anteilsmässig aus erneuerbarer und nichterneuerbarer Energie" zu decken sei.
B.b. Am 25. Januar 2021 erhob die A.________ AG gegen die Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 Einsprache bei der Pronovo AG.
Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2021 wies die Pronovo AG die Einsprache weitgehend ab. Gutgeheissen wurde die Einsprache in Bezug auf die Feststellung, wonach die A.________ AG im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht förderungsberechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber verbrauchen darf, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstellt, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden können. Zur Begründung führte die Pronovo AG im Wesentlichen aus, die gesetzliche Grundlage schliesse die Verwendung von Klärgas als Biomasse explizit von der kostendeckenden Einspeisevergütung aus. Zwar werde in der Feststellungsverfügung vom 7. Dezember 2020 die Förderungswürdigkeit der Anlage anerkannt, solange die Energieströme gemessen werden könnten, doch sei ein Synergieabzug von pauschal 15 % gerechtfertigt.
B.c. Am 1. November 2021 reichte die A.________ AG gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragte im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als er einen Synergieabzug von 15 % ab der ersten Verstromung von Klärgas vorsehe, und er die Vergütung der Nettoproduktion betreffe.
Mit Urteil vom 10. Februar 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es beurteilte die Anlage der A.________ AG in Abweichung von der Einschätzung der Pronovo AG nicht als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage. Im Weiteren hielt es den Synergieabzug von 15 % für unzulässig und bestätigte den bisher gültigen Vergütungssatz.
B.d. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2023 gelangte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK; nachfolgend auch: Departement), handelnd durch das Bundesamt für Energie, an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 10. Februar 2023. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 14. April 2023 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Mit Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 auf. Es wies die Angelegenheit zur Neuberechnung des Vergütungssatzes im Sinne der Erwägungen an die Pronovo AG zurück.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 13. Mai 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 in Revision zu ziehen. Über die Beschwerde des UVEK vom 16. März 2023 sei neu zu entscheiden und diese vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In prozessualer Hinsicht verlangt die A.________ AG, es sei der Vollzug des Urteils 2C_174/2023 vom 22. März 2024 aufzuschieben und es sei die Angelegenheit in den Zustand bei Beschwerdeeinreichung bzw. gemäss Zwischenverfügung vom 14. April 2023 zu versetzen.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aufschub des Vollzugs des Urteils 2C_174/2023 vom 22. März 2024 abgewiesen.
Das Departement lässt sich vernehmen und beantragt für den Fall des Eintretens auf das Revisionsgesuch die Feststellung, dass es sich bei der geplanten Änderung der Anlage um eine sogenannte "Mischanlage" handle, bei der aufgrund der Verwendung eines nicht KEV-berechtigten Energieträgers in der KEV-berechtigten Anlage ein Synergieabzug auf dem KEV-Vergütungssatz vorzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Gesuchstellerin repliziert mit Eingabe vom 8. Juli 2024.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (vgl. Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind (vgl. Urteile 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1 f.). Revisionsgesuche müssen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen (vgl. Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Im vorliegenden Revisionsgesuch beruft sich die Gesuchstellerin auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b und lit. d BGG. Die formellen Begründungsanforderungen sind erfüllt.
Das Revisionsgesuch ist unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. Das Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 wurde der Gesuchstellerin am 12. April 2024 zugestellt. Das Revisionsgesuch vom 13. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin somit innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht ein (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten.
2.
Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, dass das Bundesgericht dem Departement mit Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 mehr oder anderes zugesprochen worden habe, als dieses habe verlangen können. Der Tatbestand von Art. 121 lit. b BGG sei erfüllt.
2.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei lediglich noch der Synergieabzug von 15 % auf der Einspeisevergütung umstritten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Kontext das Blockheizkraftwerk nicht wie die Pronovo AG als "Mischanlage" betrachtet, sondern als Hybridanlage behandelt und den Synergieabzug von 15 % als unzulässig beurteilt. Das Departement habe das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Februar 2023 vor Bundesgericht ebenso bloss mit Blick auf den als unzulässig beurteilten Synergieabzug von 15 % beanstandet. Die Ausführungen des Departements zu Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in der bundesgerichtlichen Beschwerde vom 16. März 2023 hätten rein hypothetischen Charakter gehabt.
2.2. Gemäss Art. 121 lit. b BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selber verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Dieser Revisionsgrund sanktioniert eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 107 Abs. 1 BGG. Um die Tragweite der Bindungswirkung zu bestimmen, sind die Rechtsbegehren zu ermitteln und gegebenenfalls im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Dabei kommt es auf den Antrag als solchen an, d.h. welche Rechtsfolge - abweichend vom Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils - vor Bundesgericht anbegehrt wird (vgl. Urteil 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93).
2.3. Das Departement beantragte mit Beschwerde vom 16. März 2023 die Aufhebung des Urteils vom 10. Februar 2023. Die Angelegenheit sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 Bst. C, zur Publikation vorgesehen). Dabei handelte es sich um einen kassatorischen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit. Da vor Bundesgericht wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich ein Antrag in der Sache zu stellen ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1), legte das Bundesgericht den Antrag unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben aus (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1).
2.3.1. Aus der Begründung der Beschwerde vom 16. März 2023 ergab sich klar, dass das Departement zwar weiterhin den Synergieabzug von 15 % für zulässig erachtete, es aber alternativ die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV verlangte, sofern das Bundesgericht die bundesverwaltungsgerichtliche Auffassung schütze, dass eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV vorliege. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin waren die Ausführungen des Departements zu Art. 16 Abs. 2 EnFV nicht bloss hypothetischer Natur. Unter diesem Blickwinkel verlangte das Departement vor Bundesgericht entweder die Neuberechnung des Vergütungssatzes (unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV für Hybridanlagen) oder die Bestätigung des Einspracheentscheids der Pronovo AG vom 30. September 2021, mit welchem der Synergieabzug von 15 % angeordnet wurde (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).
2.3.2. Ausserdem hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuchstellerin im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren in formeller Hinsicht zwar lediglich den Synergieabzug von 15 % beanstandete. In materieller Hinsicht war damit aber die Höhe der Vergütung Gegenstand des Verfahrens. Dass die Pronovo AG die Vergütung nicht über eine Anpassung des Vergütungssatzes, sondern über einen pauschalen Synergieabzug von 15 % reduziert hatte, änderte am (materiellen) Streitgegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nichts (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.5.1, zur Publikation vorgesehen; vgl. auch Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 4.1 und E. 4.4). In diesem Lichte war bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bloss der Synergieabzug von 15 % im Besonderen, sondern (mindestens) die Höhe der Vergütung im Allgemeinen Streitgegenstand (vgl. auch E. 3.3 hiernach).
2.4. Das Bundesgericht schützte in der Folge die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Blockheizkraftwerk der Gesuchstellerin nicht als "Mischanlage", sondern als Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV zu betrachten ist, sobald die Gesuchstellerin zusätzlich Klärgas zur Produktion von Elektrizität verwendet (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen). Es bemängelte hingegen, dass das Bundesverwaltungsgericht Art. 16 Abs. 2 EnFV nicht zur Anwendung brachte (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.5.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Verordnungsbestimmung regelt die Berechnung des Vergütungssatzes für Hybridanlagen. Sie war vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Art. 110 BGG), da die Höhe des Vergütungssatzes den Streitgegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildete (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund griff es zu kurz, dass das Bundesverwaltungsgericht den bisher gültigen Vergütungssatz bestätigte.
2.5. Indem das Bundesgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2023 aufhob und die Angelegenheit zur
Neuberechnung des Vergütungssatzes (unter Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV) an die Pronovo AG zurückwies (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils 2C_174/2023 vom 22. März 2024; vgl. auch Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG), sprach es dem Departement nicht mehr oder anderes zu, als es selbst verlangte respektive verlangen konnte. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. b BGG ist nicht erfüllt.
3.
Die Gesuchstellerin moniert, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Der Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG sei erfüllt.
3.1. Die Gesuchstellerin bringt vor, ihr sei sowohl das "Recht" auf getrennte Messung und separate Ausweisung der Energieströme als auch das "Recht" auf unterschiedliche Behandlung der Elektrizitätsproduktion aus landwirtschaftlichem Biogas (Einspeisung gegen Vergütung im Einspeisevergütungssystem) und der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas (Eigenverbrauch) bereits mit Einspracheentscheid der Pronovo AG vom 30. September 2021 explizit zugesprochen worden (vgl. auch Bst. B.b hiervor). Der Einspracheentscheid vom 30. September 2021 sei diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. Diese "Rechte", so die Gesuchstellerin weiter, seien im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten gewesen. Das Bundesgericht habe sich mit den rechtskräftigen "Rechten" nicht auseinandergesetzt, sondern sich direkt mit der rechtlichen Qualifikation der Anlage befasst. Die Gesuchstellerin gehe deshalb davon aus, dass das Bundesgericht diese Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe.
3.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache, deren versehentliche Ausserachtlassung gerügt wird, ist erheblich, wenn der zu revidierende Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen. Das Revisionsverfahren ist indes nicht dazu gedacht, der gesuchstellenden Partei die Möglichkeit zu geben, eventuelle Versäumnisse bei der Begründung ihrer Eingaben nachzuholen (vgl. Urteile 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.1; 4F_16/2022 vom 25. November 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 III 93; 5F_17/2020 vom 12. August 2020 E. 2.2).
3.3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gesuchstellerin sowohl im bundesverwaltungsgerichtlichen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt stellte, ihre Anlage stelle weder eine "Mischanlage" noch eine Hybridanlage dar (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des BVGer A-4807/2021 vom 10. Februar 2023 E. 4.1). Die Gesuchstellerin vertrat diese Ansicht zwar lediglich im Bestreben, den bisher gültigen Vergütungssatz bestätigt zu erhalten. Wird im Rechtsmittelverfahren jedoch die Qualifikation der Anlage beanstandet, werden im Grundsatz alle mit der Qualifikation der Anlage untrennbar verbundenen Rechtsfolgen zum (potenziellen) Gegenstand des Verfahrens. Es kann im vorliegenden Revisionsverfahren allerdings offenbleiben, ob die von der Gesuchstellerin angeführten "Rechte" effektiv in Rechtskraft erwuchsen oder ob der Streitgegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch weiter - d.h. über die Höhe der Vergütung im Allgemeinen hinaus - zu definieren gewesen wäre (vgl. E. 2.3.2 hiervor).
3.4. Das Bundesgericht liess die von der Gesuchstellerin vorgetragenen "Rechte", soweit diese als Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG betrachtet werden können, jedenfalls nicht ausser Acht. Vielmehr erwähnte es die von der Pronovo AG in deren Einspracheentscheid vom 30. September 2021 getroffene Feststellung, wonach die Gesuchstellerin im Rahmen der Elektrizitätsproduktion aus Klärgas selbst produzierte, nicht förderungsberechtigte Elektrizität am Ort der Produktion selber verbrauchen dürfe, sofern sie mit geeigneten Messvorrichtungen sicherstelle, dass die Energieströme getrennt gemessen und separat ausgewiesen werden könnten (vgl. Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 Bst. B.c, zur Publikation vorgesehen). Ausserdem griff das Bundesgericht auch nicht in diese allfälligen "Rechte" ein. Es hielt lediglich fest, dass die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV zu Unrecht unterblieben und deshalb eine Neuberechnung des Vergütungssatzes anhand von Art. 16 Abs. 2 EnFV vorzunehmen ist. Die Ausführungen der Gesuchstellerin zu ihren behaupteten "Rechten" betreffen im Kern indes die konkrete Anwendung von Art. 16 Abs. 2 EnFV, die die Pronovo AG aufgrund der Rückweisung erst noch vorzunehmen hat. Mit dem Revisionsgesuch versucht die Gesuchstellerin somit bloss, das Ergebnis des noch von der Pronovo AG durchzuführenden Verfahrens vorwegzunehmen. Nicht von Belang sind die nach Ansicht der Gesuchstellerin aus Versehen unberücksichtigten Tatsachen indes für die mit Urteil 2C_174/2023 vom 22. März 2024 geklärte Frage, dass Art. 16 Abs. 2 EnFV anzuwenden ist, da eine Hybridanlage im Sinne von Art. 2 lit. a EnFV vorliegt.
3.5. Nach dem Dargelegten stellen die von der Gesuchstellerin angeführten "Rechte" keine erheblichen, aus Versehen unberücksichtigten Tatsachen dar. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nicht erfüllt.
4.
Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Pronovo AG, Frick, mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger