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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_270/2024  
 
 
Verfügung vom 24. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Felix Dasser und Matthew Pydar, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Eric Buis und Daniel Juri, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schuldanerkennung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. März 2024 (1B 23 49). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 14. März 2024 erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück, und beantragt, das Verfahren abzuschreiben, wobei die Verfahrenskosten zu erlassen, eventualiter der Beschwerdeführerin zu belasten seien und dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen sei; 
dass sie dazu ausführt, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt und dabei vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehe und die Beschwerdegegnerin (recte: der Beschwerdegegner) auf eine Prozessentschädigung verzichte, wozu sie einen Beleg einreicht; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist; 
dass für das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_270/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels des Schreibens vom 22. Juli 2024 (act. 20). 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer