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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_330/2024  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Kündigungsschutz; Wiederherstellungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 24. Mai 2024 (ZB.2024.18). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 6. Februar 2024 stellte die A.________ AG (Mieterin) am Schalter der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) ein Schlichtungsgesuch um Anfechtung der Kündigung und allenfalls um Erstreckung. Mit Einschreiben vom 27. Februar 2024 lud die Schichtungsstelle die Mieterin zur Schlichtungsverhandlung am 26. März 2024. Nachdem die Mieterin nicht zur Verhandlung erschienen war, hielt die Schlichtungsstelle mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (richtig wohl: 26. März 2024) fest, dass das Schlichtungsgesuch wegen Säumnis der Mieterin als zurückgezogen gelte, und schrieb das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos ab. 
Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte die Mieterin der Schlichtungsstelle mit, sie habe keinen Brief bekommen, und bat um einen neuen Termin. Die Schlichtungsstelle nahm dieses Schreiben als Gesuch um Wiederherstellung entgegen und wies es mit Verfügung vom 16. April 2024 ab. 
Eine von der Mieterin gegen diese Verfügung erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Mai 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 erklärte die Mieterin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesgericht sinngemäss, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu erheben. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 4. Juni 2024 offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich darin nicht, jedenfalls nicht hinreichend, mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, auf die hier verwiesen werden kann, auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf ihre Berufung nicht eintrat. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer