Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_78/2024
Urteil vom 24. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 10. Mai 2024
(ZK 24 184).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2024 erhob;
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 14. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse des Beschwerdeführers versandt und mit dem Vermerk "Post zurückbehalten länger als 7 Tage" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde.
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer nach der Einleitung des bundesgerichtlichen Verfahrens mit der Zustellung von Verfügungen an die angegebene Adresse rechnen musste und geeignete Massnahmen zu treffen hatte, dass ihm dort bzw. über diese Adresse Mitteilungen des Bundesgerichts zugestellt werden können, was er mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags nicht tat (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2);
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 27. Juni 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Juli 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse des Beschwerdeführers versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt;
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer