Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_808/2024
Urteil vom 24. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baier,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Oberland,
Dienststelle Oberland West,
Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Markus Jordi und/oder
Andreas Bättig,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtshilfeauftrag; Arrestprosequierung/Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. November 2024 (ABS 24 341).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ stellte beim Tribunal de première instance des Kantons Genf ein Arrestbegehren über Fr. 115'871'442.-- nebst Akzessorien gegen ihren ehemaligen Ehemann A.________; sie stützte sich dabei auf den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf vom 31. August 2021.
A.b. Das Tribunal de première instance des Kantons Genf bewilligte den Arrest (gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) am 9. Dezember 2021 und richtete den Arrestbefehl vvv an die Betreibungsämter Genf, Oberland/BE und Zürich 1.
A.c. Das Betreibungsamt Genf (Office cantonal des poursuites) vollzog den Arrest am 9. Dezember 2021 und erliess am 3. Februar 2022 die Arresturkunde. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, vollzog den Arrest bezüglich der Objekte in seinem Betreibungskreis am 10. Dezember 2021 und stellte am 5. Januar 2022 die Arresturkunde Nr. www aus. Der Arrestvollzug des Betreibungsamts Zürich 1 vom 10. und 17. Dezember 2021 wurde mangels Arrestobjekten wieder aufgehoben.
A.d. B.________ prosequierte den Arrest mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 einzig beim Betreibungsamt Berner Oberland, Dienststelle Oberland West (Arrestprosequierungsbetreibung Nr. xxx), am Wohnsitz des Arrestschuldners in U.________/BE. Der Zahlungsbefehl vom 26. Januar 2022 wurde A.________ am 1. Februar 2022 zugestellt.
A.e. A.________ meldete sich per 9. August 2022 in der Gemeinde U.________/BE, seinem bisherigen Wohnsitz, ab. Er verliess die Schweiz angeblich am 5. August 2022.
A.f. In der Folge vollzog das Betreibungsamt Oberland/BE in der Arrestprosequierungsbetreibung verschiedene Pfändungsankündigungen und Pfändungen, welche von der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern auf Beschwerde des Arrestschuldners aufgehoben wurden.
Am 15. August 2024 vollzog das Betreibungsamt Oberland/BE erneut eine Pfändung (Pfändungsgruppe Nr. yyy betreffend die Arrestprosequierungsbetreibung Nr. xxx). Da es nicht genügend pfändbare Vermögenswerte feststellte, gelangte es mit Schreiben ("Rechtshilfeauftrag Ergänzungspfändung") vom gleichen Tag an das Betreibungsamt Genf und forderte dieses auf, die bei ihm (in Genf) gestützt auf den Arrestbefehl vvv verarrestierten Vermögenswerte einzupfänden und die notwendigen Vorkehren zu treffen.
B.
Gegen den Rechtshilfeauftrag vom 15. August 2024 erhob A.________ am 12. September 2024 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern.
Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. November 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2024 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. A.________ (Beschwerdeführer) beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. In der Sache verlangt er (wie im kantonalen Verfahren) die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung des Rechtshilfeauftrags vom 15. August 2024 des Betreibungsamts Oberland/BE an das Betreibungsamt Genf in der von B.________ (Beschwerdegegnerin) geführten Betreibung.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2025 ist ein Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen worden.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts als (einziger) kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen in einem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Pfändung, d.h. gegen die Amtshandlung des ersuchenden Betreibungsamtes, welche von dessen Aufsichtsbehörde beurteilt worden ist (BGE 145 III 487 E. 3.4.2). Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.4. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingabe von 25. November 2024 in französischer Sprache ein, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG); das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache des angefochtenen Entscheides (Art. 54 Abs. 1 BGG).
2.
Das Obergericht hat geprüft, ob im Fall, in welchem ein Arrest befohlen (Arrestgericht Genf) und von mehreren Betreibungsämtern in der Schweiz vollzogen wird und der Arrestschuldner im Ausland domiziliert ist, im Rahmen der Arrestprosequierung (durch Fortsetzung der Betreibung) das Betreibungsamt Oberland/BE gegenüber dem Betreibungsamt Genf den rechtshilfeweisen Vollzug der Pfändung betreffend die in Genf verarrestierten Vermögenswerte anordnen kann. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, das Betreibungsamt Oberland/BE sei zur Anordnung befugt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen.
2.1. Der vorliegende Arrest (Arrestbefehl vvv, Arrestgericht Genf) sei mit Betreibungsbegehren der Gläubigerin vom 21. Dezember 2021 beim Betreibungsamt Oberland, Dienstelle Oberland West, prosequiert worden, mithin an einem Arrestort, der zugleich und unbestrittenermassen damaliger Wohnsitz (U.________/BE) des Beschwerdeführers war. Mit der Betreibungseinleitung im Betreibungskreis Oberland/BE sei damit sowohl der vom Betreibungsamt Oberland/BE verfügte Arrest als auch der Arrest beim Betreibungsamt Genf rechtsgültig prosequiert worden. Das Obergericht hat das Vorliegen von in Genf weiterhin verarrestierten und grundsätzlich pfändbaren Vermögenswerten bejaht.
2.2. Im Zeitpunkt der Pfändung am 15. August 2024 habe der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz mehr in U.________/BE gehabt. Die Frage, ob im (nicht näher erörterten) "massgebenden Zeitpunkt" noch ein anderer Betreibungsort gegen den Beschwerdeführer bestand, hat das Obergericht offen gelassen. Gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 54 IIl 226) habe bei einer Betreibung am Ort der Arrestgegenstände nur das an diesem Ort vom Arrest erfasste Vermögen des Schuldners gepfändet und verwertet werden können, selbst wenn an verschiedenen Orten Arrest gelegt worden war; eine rechtshilfeweise Pfändung sei damit ausgeschieden. Nach der Revision des Arrestrechts von 2009 (in Kraft seit 2011) habe ein Arrestbefehl (mit Hinweis auf Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG) jedoch schweizweite Wirkung.
2.3. Vorliegend sei ein schweizweiter, einheitlicher Arrestbefehl (vvv des Tribunal de première instance des Kantons Genf) erlassen worden, womit sowohl die im Kanton Genf als auch im Kanton Bern gelegenen Arrestgegenstände einheitlich aufgeführt und somit verarrestiert worden seien. Damit müsse es möglich sein, das bei einem anderen Betreibungsamt (Genf) als dem mit der Prosequierung befassten Betreibungsamt (Oberland/BE) verarrestierte Vermögen rechtshilfeweise pfänden zu lassen.
2.4. Die Gläubigerin könne sämtliche Arreste wahlweise an einem einzigen der verschiedenen Arrestorte prosequieren, was sie insbesondere dann tun werde, wenn weder ein ordentlicher noch ein (anderer) besonderer Betreibungsort besteht. Wenn die Beschwerdegegnerin sämtliche Arreste bei einem einzigen Gericht (Genf) erwirken könne (und konnte), müsse sie folgerichtig auch befugt sein, alle Arreste wiederum an einem einzigen Ort zu prosequieren. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin im Betreibungsbegehren angegeben, dass sich ihre Betreibung auf den Arrestbefehl vvv des Tribunal de première instance von Genf vom 9. Dezember 2021 beziehe. Sie habe damit klarerweise zu erkennen gegeben, dass sich ihre Betreibung auf alle von diesem Arrestbefehl umfassten Arreste und Arrestgegenstände beziehe. Damit erweise sich die Anordnung der Requisitionspfändung des Betreibungsamtes Oberland/BE an die Adresse des Betreibungsamtes Genf gemäss Rechtshilfeauftrag vom 15. August 2024 als rechtskonform.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Prosequierung eines Arrestes durch Fortsetzung der Arrestbetreibung. Strittig ist, ob bei einer örtlich mehrfachen Arrestlegung in der Schweiz und einem ausländischen Wohnsitz des Arrestschuldners ein Betreibungsamt im Rahmen einer Arrestprosequierung die bei einem anderen Betreibungsamt gestützt auf denselben Arrestbefehl verarrestierten Vermögensgegenstände rechtshilfeweise pfänden lassen kann.
3.1. Der Beschwerdeführer (Arrestschuldner) wehrt sich gegen die Auffassung des Obergerichts, welches die Anordnung des Betreibungsamtes Oberland/BE gegenüber dem Betreibungsamt Genf mit dem Auftrag zur rechtshilfeweisen Pfändung der dort verarrestierten Gegenstände bestätigt hat. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 52 und Art. 89 SchKG , mit folgender Argumentation.
3.1.1. Das Obergericht weigere sich, die Regelung über den Betreibungsort des Arrestes (Art. 52 SchKG) korrekt anzuwenden. Es stehe bereits nach dem Beschwerdeentscheid vom 20. Januar 2023 (ABS 22 274) fest, dass er (der Beschwerdeführer) den Wohnsitz gewechselt habe bzw. die dort umstrittene Betreibung (Nr. zzz) nach Art. 53 SchKG keine ordentliche Betreibung am Wohnsitz (mehr) darstellen könne, sondern eine Betreibung am Arrestort sei.
3.1.2. Die Arrestgläubigerin (Beschwerdegegnerin) könne nicht mit einer Betreibung mehrere Arreste prosequieren (mit Hinweis auf BGE 54 III 226). Die Auffassung des Obergerichts, wonach nach der Revision des Arrestrechts von 2009 bzw. der Einführung des schweizweiten Arrestbefehls bei mehreren Arrestorten eine Arrestbetreibung zur Prosequierung genügen soll, verstosse gegen Bundesrecht. Die schweizweite Zuständigkeit des Arrestgerichts führe nicht zu einer schweizweiten Zuständigkeit jedes vollziehenden Betreibungsamtes. Das Betreibungsamt Oberland/BE sei in keiner Weise zuständig, die Arrestgegenstände in Genf zu pfänden bzw. pfänden zu lassen. Für eine "Ergänzungspfändung" gebe es keine Grundlage.
3.1.3. Schliesslich habe das Arrestgericht Genf (entgegen der Rechtsprechung gemäss BGE 148 III 138) in seinem Arrestbefehl kein Lead-Betreibungsamt bestimmt. Fehle indes die Angabe zum Lead-Betreibungsamt im Arrestbefehl bzw. werde der Arrest - wie nach früherer Rechtslage - "dezentral vollzogen", müsse die Betreibung zur Arrestprosequierung für die in Genf verarrestierten Gegenstände zwingend beim Genfer Betreibungsamt eingeleitet werden. Wenn das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) das Betreibungsamt Oberland/BE im Ergebnis als "Lead-Betreibungsamt" betrachte, werde missachtet, dass für diese Anordnung das Arrestgericht zuständig sei. Fehle dem Betreibungsamt Oberland/BE die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung "Rechtshilfeauftrag Ergänzungspfändung", sei folglich das Vorgehen nach Art. 89 SchKG unwirksam bzw. nichtig.
3.2. Hat der Gäubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Zur Prosequierung des Arrestes muss der Gläubiger im Fall, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, innert 20 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Gläubigerdoppel) das Fortsetzungsbegehren stellen, andernfalls 20 Tage nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 279 Abs. 3 SchKG).
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). Zu prüfen ist vorliegend die Pfändungszuständigkeit des Betreibungsamtes Oberland/BE als einem von mehreren, den Arrestbefehl vollziehenden Betreibungsämtern.
3.3. Mit der Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens am 1. Januar 2011 wurde das Arrestrecht geändert. Die folgenden, vom Obergericht wiedergegebenen Grundsätze werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
3.3.1. Wesentliche Neuerungen der Revision von 2009/2011 sind der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), ein Arrestgerichtsstand auch am Betreibungsort (Art. 272 Abs. 1 SchKG) und die Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit des Arrestgerichts auf die ganze Schweiz (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums war ein erklärtes Ziel der Anpassung des SchKG an den mit der ZPO verwirklichten schweizweiten Massnahmen- und Vollstreckungsraum. Damit sollte die Sicherung und Vollstreckung von Geldforderungen effizienter gestaltet werden (BGE 148 III 138 E. 3.4.1).
3.3.2. Die neu geschaffene Befugnis des Gerichts, einen schweizweiten Arrest anzuordnen, erweitert seine bisher abschliessende örtliche Zuständigkeit am Ort, wo sich die Vermögenswerte befinden. Dies und die Alternative der Zuständigkeit am Betreibungsort stellen Anpassungen dar, durch welche die Gläubiger in den Genuss von prozessualen Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Recht kommen sollen (BGE 148 III 138 E. 3.4.1).
3.4. Vorliegend steht fest und ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin den vom Arrestgericht Genf bewilligten Arrest durch Einleitung der Betreibung beim Betreibungsamt Oberland/BE - am Wohnsitz des Beschwerdeführers - prosequiert hat.
3.4.1. Der revidierte Art. 272 Abs. 1 SchKG erlaubt die Arrestbewilligung alternativ zum Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, auch am Betreibungsort. Am (Wahl-) Recht des Gläubigers, nach Arrestbewilligung die Prosequierung durch Betreibung am Wohnsitz des Arrestschuldners vorzunehmen (BGE 77 II 128 E. 2 [S. 131]; 88 III 59 E. 4 [S. 66]; 90 III 79 S. 80), hat sich durch das neue Arrestrecht nichts geändert (MEIER-DIETERLE, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 3 zu 279 SchKG). Mit der Betreibung am ordentlichen Betreibungsort (wie Wohnsitz, Art. 46 SchKG i.V.m. Art. 52 SchKG) können und konnten seit jeher sämtliche Arreste zugleich prosequiert werden (BGE 88 III 59 E. 4 [S. 66]; vgl. BGE 68 III 146 E. 1; STRUB, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 52 SchKG; STOFFEL/ CHABLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 19 zu Art. 279 SchKG).
3.4.2. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den in Genf bewilligten Arrest durch Einleitung der Betreibung am Wohnsitz des Arrestschuldners bzw. beim Betreibungsamt Oberland/BE prosequiert hat, kann der Beschwerdeführer insoweit nichts für sich ableiten, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat.
3.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Prosequierung der (am Wohnsitz eingeleiteten) Betreibung nicht durch Fortsetzung am bisherigen Betreibungsort (Betreibungsamt Oberland/BE) erfolgen könne, da er seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben habe; er verweist auf Art. 53 SchKG. Nach dieser Bestimmung wird die Betreibung dann am bisherigen Ort fortgesetzt, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändert, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden ist. Im umgekehrten Fall (Wohnsitzveränderung vor Pfändungsankündigung) muss die Betreibung am Betreibungsort des neuen Wohnsitzes in der Schweiz fortgesetzt werden.
3.5.1. Das Obergericht hat auf eigene, in den Akten liegende Beschwerdeentscheide (Lit. A.f) hingewiesen, wonach u.a. in einer anderen Betreibung eine Pfändungsankündigung vom 28. September 2022 zufolge Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland als nichtig erachtet wurde (Entscheid ABS 22 274 des Obergerichts vom 20. Januar 2023). Das Betreibungsamt Oberland/BE hält in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz selber fest, dass in der hier strittigen Betreibung (Nr. xxx) der Wohnsitzwechsel ins Ausland (vgl. lit. A.e) vor der Zustellung der Pfändungsankündigung am 11. April 2024 erfolgte (unter Hinweis auf die in den Akten liegende Pfändungsankündigung mit Zustellungsnachweis).
3.5.2. Die Aufgabe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers vor Zustellung der Pfändungsankündigung ergibt sich vorliegend aus den Akten und kann als Sachverhaltselement ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 105 BGG mit Hinweisen). Wohl lässt das Obergericht (an anderer Stelle) die Frage des Zeitpunkts des Wohnsitzwechsels bzw. der Pfändungsankündigung "offen". In seinen Erwägungen stellt es indes selber nicht auf das Vorliegen einer Betreibung am Wohnsitz ab, sondern auf eine Betreibung, welche einzig das verarrestierte Vermögen erfasst, wie dies für eine Betreibung am Arrestort gilt (BGE 110 III 27 E. 1a; STRUB, a.a.O., N. 8 zu Art. 52 SchKG; SCHMID, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 52 SchKG). Das Obergericht geht im Ergebnis von einem Wechsel der Art des Betreibungsstandes aus. Das ist nicht zu beanstanden, denn das Betreibungsamt Oberland/BE ist auch Arrestort nach Art. 52 SchKG: Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland (vor Zustellung der Pfändungsankündigung) kann die Betreibung in der Schweiz dennoch fortgesetzt werden, wenn ein anderer Betreibungsort - wie hier ein Arrestort beim Betreibungsamt Oberland/BE - besteht (SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 53 SchKG), wie das Betreibungsamt Oberland/BE in der Vernehmlassung an die Vorinstanz festgehalten und das Obergericht im Ergebnis bestätigt hat.
3.5.3. Insoweit bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt Oberland/BE - einem Arrestort - ausschliessen würde. Die Betreibung erfasst lediglich verarrestiertes Vermögen, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer den Begriff "Ergänzungspfändung" im Titel der angefochtenen Verfügung kritisiert, geht er fehl: Aus dem angefochtenen Entscheid geht unmissverständlich hervor, dass sich die "Ergänzung" der Pfändung einzig auf das in Genf verarrestierte Vermögen beziehen soll, und nicht eine Ergänzung der Pfändung mit Bezug auf sämtliches (auch nicht verarrestiertes) Vermögen des Schuldners durchgeführt werden soll, wie dies (als eigentliche Ergänzungspfändung) nur bei einer Betreibung am Wohnsitz möglich wäre (vgl. BGE 110 III 27 E. 1a; 90 III 79 S. 80; u.a. STRUB, a.a.O., N. 8 zu Art. 52 SchKG; SCHÜPBACH, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 25 f. zu Art. 52 SchKG). Ob der Einbezug des in Genf verarrestierten Vermögens des Schuldners in die Pfändung der an einem anderen Arrestort (hier: Betreibungsamt Oberland/BE) fortgesetzten Betreibung von vornherein ausgeschlossen ist (wie der Beschwerdeführer meint), ist im Folgenden zu prüfen.
3.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin könne nicht mit einer Betreibung am Arrestort mehrere Arreste prosequieren, weshalb das Urteil des Obergerichts bereits im Ansatz unrichtig sei.
3.6.1. Die Hinweise auf GILLIÉRON (Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 29 zu Art. 52 SchKG) und BGE 54 III 228 werden vom Beschwerdeführer zutreffend wiedergegeben: Danach muss im Fall, dass in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne dass eine Betreibung am Wohnort des Schuldners vorliegt, zur Arrestprosequierung an jedem Arrestort eine Betreibung angehoben werden.
3.6.2. Die vom Beschwerdeführer zitierte Praxis (BGE 54 III 228) ist jedoch seit der Arrestrevision von 2009/2011 überholt. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Arrestbefehl (beim Arrestgericht Genf) erwirkt wurde, ist mit der Konzeption des schweizweiten Arrests nicht vereinbar, weiterhin eine separate Betreibung an jedem der Arrestorte in der Schweiz zu verlangen. Kann der Gläubiger an einen einzigen Ort Vermögenswerte in der ganzen Schweiz verarrestieren lassen, so ist ihm folgerichtig die Prosequierung an einem Ort zu gestatten, wie das Obergericht zutreffend erkannt hat und es der Lehre entspricht (u.a. BOVEY, La révision de la Convention de Lugano et le séquestre, JdT 2012 II 99; STAEHELIN, Neues Arrestrecht ab 2011, Jusletter 11. Oktober 2010, Rz. 45; MEIER-DIETERLE/CRESTANI, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, AJP 2015 S. 1127; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 279 SchKG; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 52 Rz. 99a; MARCHAND/HARI, Précis de droit des poursuites, 3. Aufl. 2022, Rz. 976; KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl. 2024, Rz. 2157). Insoweit kann der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Rechtslage, wie sie vor der Einführung des schweizweiten Arrestes galt, nichts für sich ableiten.
3.7. Steht fest, dass zur Arrestprosequierung eine Betreibung genügt, bleibt zu erörtern, bei welchem der Arrestorte der Arrestgläubiger (zur Fortsetzung der Betreibung) vorzugehen hat. Das Obergericht hat sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit gestellt, da das Betreibungsamt Oberland/BE nicht das einzige Betreibungsamt ist, das den Arrest vollzogen hat bzw. Arrestort ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) "wahlweise" bei einem der verschiedenen Arrestorte die Betreibung bzw. deren Fortsetzung verlangen könne, wie das Obergericht (mit Hinweis auf AMONN/WALTHER, a.a.O.) angenommen hat; er beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung gemäss BGE 148 III 138, welche er durch den angefochtenen Entscheid verletzt sieht.
3.7.1. Das Bundesgericht hat im Jahre 2013 festgehalten, dass eine einheitliche Betreibung nicht wahlweise, sondern nur im Gerichtskreis des Arrestgerichts möglich wäre (Urteil 5A_846/2012 vom 4. November 2013, SJ 2014 I 109, E. 6.3 a.E.; vgl. BOVEY, a.a.O.). Mit diesem Ergebnis argumentiert der Beschwerdeführer. Allerdings ging es in jenem Fall um einen Schuldner ohne anfänglichen Wohnsitz in der Schweiz. Dass ein Gläubiger die Wahl hat, den Arrest durch Betreibungseinleitung am Wohnsitz des Schuldners zu prosequieren, steht fest (E. 3.4.1) und wird durch das betreffende Urteil nicht in Frage gestellt. Sodann handelt es sich um ein
obiter dictum des Bundesgerichts, das getroffen worden war, bevor (mit BGE 148 III 138) die Zulässigkeit des Lead-Betreibungsamtes zur Koordinierung des Arrestvollzugs bestätigt wurde.
3.7.2. In BGE 148 III 138 hat das Bundesgericht erkannt, dass ein einheitlicher Binnenvollstreckungsraum einen schweizweiten Arrest und dementsprechend auch einen effektiven und daher nötigenfalls einen durch ein Betreibungsamt koordinierten Arrestvollzug voraussetzt. Es hat die in verschiedenen Kantonen geübte Praxis dahingehend bestätigt, dass das Arrestgericht von Amtes wegen und unabhängig von allfälligen Parteianträgen ein Lead-Betreibungsamt bezeichne, welches in Analogie zum Pfändungsvollzug gemäss Art. 89 SchKG den Arrestvollzug koordinierend durchführt (BGE 148 III 138 E. 3.4.3; gestützt darauf: Urteil DCSO/60/23 der Cour de justice/GE, Chambre de surveillance, vom 16. Februar 2023, SJ 2023 S. 409, E. 3.2; THEUS SIMONI, Das Leadbetreibungsamt gemäss BGE 148 III 138 und seine Folgen, ZZZ 2022 S. 402; MILANI, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, AJP 2022 S. 594). Die Bestimmung des Lead-Betreibungsamtes soll für alle anschliessenden Verfahrensschritte die Konzentration an einem Ort sicherstellen (MEIER-DIETERLE/CRESTANI, a.a.O., S. 1128: "Der Ort der Prosequierung durch Betreibung am Ort des Lead-Amtes ist klar."; BOLLER, Rechtshilfeweiser Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt - BGE 148 III 138, ZZZ 2022 S. 344; MILANI, a.a.O., S. 598).
3.7.3. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus der fehlenden Angabe des Lead-Betreibungsamtes im Genfer Arrestbefehl ein Hindernis für die Prosequierung durch Fortsetzung der Betreibung ableiten will. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass im Fall, in welchem Arrestbefehle an verschiedene Betreibungsämter zugestellt wurden, obschon das Arrestgericht ein Lead-Betreibungsamt bezeichnen und den rechtshilfeweisen Arrestvollzug anordnen muss, die Fortsetzungsbegehren ebenfalls an alle Betreibungsämter gerichtet werden müssen, ansonsten der Arrestbeschlag dahinfalle (so MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 15 zu Art. 279 SchKG). Diese Auffassung ist zu eng. Die Verweigerung der Prosequierung durch ein einziges Fortsetzungsbegehren lässt sich vor dem Hintergrund der Arrestrechtsrevision von 2009/2011 bzw. der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Vollstreckungsraumes nicht rechtfertigen. Die Prosequierung kann beim schweizweiten Arrest durch ein einziges Fortsetzungsbegehren erfolgen (THEUS SIMONI, a.a.O., S. 411). Die nachträgliche Anordnung des Lead-Betreibungsamts durch das Arrestgericht ist zudem gestützt auf Art. 334 ZPO (z.B. auf Ersuchen des oder der Betreibungsämter) möglich (zit. Urteil DCSO/60/23 der Cour de justice/GE, a.a.O.; u.a. MILANI, a.a.O., S. 599; MEIER-DIETERLE/CRESTANI, a.a.O., S. 1128).
3.8. Bleibt zu prüfen, ob eine nachträgliche Anordnung durch das Arrestgericht Genf zwingend ist, um die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Oberland/BE, die Pfändung zu vollziehen bzw. rechtshilfeweise vollziehen zu lassen, zu bejahen.
3.8.1. Zutreffend hat das Obergericht auf die Einleitung der Prosequierungsbetreibung am "damaligen ordentlichen Betreibungsort" hingewiesen. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin von ihrem Recht Gebrauch gemacht, den in Genf bewilligten Arrest am ordentlichen Betreibungsstand am Wohnsitz des Schuldners (in U.________/BE) durch Betreibung zu prosequieren, wo der Beschwerdeführer unstrittig tatsächlich Wohnsitz hatte. Die Frage, ob unabhängig von Vorgaben des Arrestgerichts in einem solchen Fall das zuständige Betreibungsamt am Wohnsitz (Oberland/BE) die Funktion als Lead-Amt beim Arrestvollzug übernimmt, weil es das Arrestverfahren mit allfälligen gegen den Schuldner gerichteten Vollstreckungsverfahren zu koordinieren hat (vgl. BOLLER, a.a.O., S. 346; MEIER-DIETERLE/CRESTANI, a.a.O., S. 1127), muss nicht erörtert werden, denn hier geht es bereits um die Fortsetzung der Betreibung bzw. die Pfändung. Es ist nicht gerechtfertigt, einem Arrestgläubiger die Fortsetzung der Betreibung am Ort, wo Vermögenswerte des Schuldners verarrestiert und die Betreibung am ordentlichen Betreibungsstand eingeleitet wurde, zu verwehren, nur weil das Lead-Betreibungsamt nicht bestimmt ist. Die Betreibung bleibt mit diesem Arrestort genügend verbunden, um die Fortsetzung zu erlauben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt kein unzulässiger Entscheid der Aufsichtsbehörde vor.
3.8.2. Eine nachträgliche Bestimmung bzw. Bestätigung durch das Arrestgericht in der Phase des Pfändungsvollzugs, dass das Betreibungsamt Oberland/BE als Lead-Betreibungsamt fungiere, erübrigt sich in der vorliegenden Konstellation. Das Lead-Betreibungsamt hat zwar grundsätzlich auch im Stadium der Pfändung den Lead (THEUS SIMONI, a.a.O., S. 411). Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass die Zulässigkeit des schweizweiten Arrestvollzuges bezweckt, den schweizweiten Vollstreckungsraum zu verwirklichen, und diesen im Pfändungsvollzug nicht verhindern soll. Das Obergericht hat zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass es "konsequenterweise möglich" sein müsse, Arrestgegenstände, die im Zuständigkeitsbereich anderer Betreibungsämter verarrestiert worden sind, (hier vom Betreibungsamt Oberland/BE) rechtshilfeweise pfänden zu lassen. Der Wechsel der Art des Betreibungsstandes vom Schuldnerwohnsitz zum Arrestort (E. 3.5.2), steht dem hier nicht entgegen. Es besteht insoweit kein Hindernis, damit die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubigerin) das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Oberland/BE stellen konnte, und zwar - wie von ihr unstrittig beantragt - auch mit Wirkung für die in Genf verarrestierten Vermögenswerte, so dass das Betreibungsamt Oberland/BE die Pfändung vollziehen bzw. rechtshilfeweise vollziehen lassen durfte.
3.9. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass das Obergericht kein Recht verletzt hat, wenn es den Requisitionsauftrag des Betreibungsamtes Oberland/BE an das Betreibungsamt Genf zur rechtshilfeweisen Pfändung der dort verarrestierten Vermögenswerte bestätigt hat.
4.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für ihre Stellungnahme zum Sistierungsgesuch, das antragsgemäss abgewiesen wurde, steht der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu leisten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, sowie dem Betreibungsamt Genf mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Levante