Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.201/2006 /leb
Urteil vom 24. August 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Betschart,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Stefan Metzger,
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Prinzip der Gewaltentrennung
(Motorfahrzeugsteuer 2005),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
3. Kammer, vom 9. Juni 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 11. Dezember 2004 bzw. 18. Januar 2005 erhob das Strassenverkehrsamt Graubünden von X.________, der einen Audi S8 Quattro immatrikuliert hat, für das Jahr 2005 Motorfahrzeugsteuern in der Höhe von 1'095 Franken, was das Bündner Verwaltungsgericht in der Folge kantonal letztinstanzlich schützte (Urteil vom 9. Juni 2006). Am 14. August 2006 hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Seine Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit, als diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt; das ist dort der Fall, wo sich die Rügen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und nicht klar eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201).
2.
2.1 Gemäss Art. 84d des (bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft stehenden und hier noch anwendbaren) alten Bündner Strassengesetzes vom 10. März 1985 (aStrG) bemisst sich die Motorfahrzeugsteuer grundsätzlich nach den Steuer-PS des betroffenen Fahrzeugs (Abs. 2); sie beträgt höchstens 3'000 Franken (Abs. 3), wobei es Sache des Grossen Rats ist, die Steueransätze im Detail festzulegen (Abs. 4; vgl. auch die unveränderte Regelung gemäss Art. 57 des neuen Strassengesetzes vom 1. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006). Die vom Grossen Rat am 2. Oktober 1995 erlassene Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger (VkStV) bestimmt die jährliche Motorfahrzeugsteuer für Personenwagen mit 3,5 bis 5,49 Steuer-PS auf 331.80 Franken; für jede weitere Steuer-PS sind 47.70 Franken zu bezahlen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Begriff der Steuer-PS im Strassengesetz nicht definiert wird, weil der Steuerpflichtige so nicht aus dem Gesetz selber ersehen könne, wie hoch die von ihm zu bezahlende Motorfahrzeugsteuer sei. Die gesetzliche Regelung genüge deshalb dem Legalitätsprinzip nicht. Letzteres verlange im Abgaberecht, dass neben dem Kreis der Pflichtigen und dem Gegenstand der Abgabe auch deren Bemessungsgrundlagen im Gesetz selber geregelt würden.
2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Begriff der Steuer-PS grundsätzlich geläufig ist (Hubraum x 0,005093; vgl. etwa "Statistik der Schweiz", Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte, Kantonsziffern 2005, S. 78, www.bfs.admin.ch/bfs/portal/fr/index/themen/ oeffentliche_verwaltung/uebersicht/blank/publikationen.Document.77985.pdf), weshalb sich die Frage nach der genügenden gesetzlichen Grundlage nicht insoweit, sondern allenenfalls bezüglich der Delegation der Kompetenz zur Festsetzung der Steuersätze an den Grossen Rat stellt. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, weil die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin an der Sache vorbeigehen: Zwar bedürfen öffentliche Abgaben einer Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182). Unter diesen Begriff fallen auf der Ebene des Kantons in der Regel die einem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterworfenen Erlasse, doch können auch allein vom Parlament beschlossene Normen die Funktion eines formellen Gesetzes erfüllen. Entscheidend ist, was die Verfassung des jeweiligen Kantons vorsieht, ist dieser doch von Bundesrechts wegen nicht gehalten, seine Erlasse dem Referendum zu unterstellen (BGE 124 I 216 E. 3a S. 218 f.). Der Verfassungsgeber kann auch im Steuerrecht Regelungskompetenzen dem Parlament übertragen; als bekanntes Beispiel sei etwa die Festsetzung des kantonalen Steuerfusses erwähnt, welche üblicherweise - so auch im Kanton Graubünden (vgl. Art. 17 Abs. 2 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai bzw. 14. September 2003 [KV/GR]) - vom Referendum ausgenommen ist (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern 2001, § 12 N 24). Damit stellt sich hier letztlich nicht die Frage, ob Art. 84d aStrG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 VkStV eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer darstellt, sondern ob diese Regelung das durch sämtliche Kantonsverfassungen (so ausdrücklich auch durch Art. 4 KV/GR) garantierte Prinzip der Gewaltentrennung bzw. die einschlägige kantonale Zuständigkeitsordnung respektiert (vgl. BGE 124 I 216 E. 3b S. 219).
2.4 Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern die Regelung von Art. 84d aStrG und Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 VkStV das Prinzip der Gewaltenteilung verletzen soll. Er weist lediglich auf Art. 31 Abs. 1 KV/GR hin, welcher für wichtige Bestimmungen verlangt, dass diese in Form eines - dem fakultativen Referendum unterliegenden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 KV/GR und Art. 32 Abs. 1 KV/GR e contrario) - Gesetzes ergehen. Diese Bestimmung schränkt zwar die Möglichkeiten des Gesetzgebers ein, die Kompetenz zur Steuerbemessung ans Parlament zu delegieren, zumal für den Bereich des Abgaberechts insbesondere die Festlegung der Bemessungsgrundlagen als "wichtig" im Sinne von Art. 31 Abs. 1 KV/GR gilt (Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 KV/GR). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass hier nicht über die nach Inkrafttreten der neuen Bündner Verfassung vorgenommene Delegation nach Art. 57 nStrG zu befinden ist, sondern über die im betreffenden Zeitpunkt bereits geltende Regelung von Art. 84d Abs. 4 aStrG und Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 VkStV. Auf diese findet Art. 103 Abs. 1 KV/GR Anwendung, welcher ausdrücklich bestimmt, dass Erlasse, welche von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, in Kraft bleiben. Mithin ist unerheblich, ob die streitige Regelung den Anforderungen von Art. 4 und Art. 31 KV/GR zu genügen vermag. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Delegation der Kompetenz zur Festlegung der Ansätze für die Motorfahrzeugsteuer an den Grossen Rat sei nach der alten Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 unzulässig gewesen, erübrigen sich weitere Ausführungen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: