Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 27/06 
U 18/06 
 
Urteil vom 24. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
I 27/06 
R.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. E. Ronald Pedergnana, 
Wengistrasse 12, 9014 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
U 18/06 
R.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Dr. E. Ronald Pedergnana, 
Wengistrasse 12, 9014 St. Gallen, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheide vom 15. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1948 geborene R.________ war seit 1. April 1994 als Speditionsmitarbeiter bei der Firma Q.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Januar 2002 rutschte er auf vereistem Boden aus und stürzte auf die rechte Schulter. Er zog sich eine Rotatorenmanschetten-Massenruptur mit massiver schmerzhafter Einschränkung der Schulterbeweglichkeit zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Trotz der ambulant und in der Rehabilitationsklinik X.________ stationär vom 28. August bis 18. September 2002 (Austrittsbericht vom 23. September 2002) durchgeführten ärztlichen Behandlungen (Physiotherapie, Medikamentenabgabe) konnte der Zustand an der rechten Schulter nicht gebessert werden. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ kam zum Schluss, die rechte obere Extremität sei für eine erwerbliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar; der Versicherte sei als funktioneller Einhänder zu betrachten (Bericht vom 24. Januar 2003). Tätigkeiten, die ausschliesslich mit der linken Hand durchgeführt werden könnten, wie Überwachungsfunktionen oder Maschinenbedienung, seien ganztätig ausübbar, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, jeweils am Morgen und am Nachmittag eine Pause von 15 Minuten einzulegen (Bericht des Dr. med. W.________ vom 27. Juni 2003). Die SUVA veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei der A.________ GmbH (Gutachten vom 6. Februar 2004). Mit Verfügung vom 17. März 2004 sprach sie dem Versicherten ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 3. März 2005). 
A.b Am 23. Dezember 2002 meldete sich R.________ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich tätigte berufliche (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Januar 2003; Auszug aus dem Individuellen Konto) sowie medizinische (Berichte der Orthopädischen Klinik Y.________ vom 30. Dezember 2002, sowie des Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Januar und 7. Juli 2003) Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei. Mit Verfügung vom 23. April 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch, weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 23. November 2004). 
B. 
Die gegen die Einspracheentscheide der SUVA vom 3. März 2005 und der IV-Stelle vom 23. November 2004 eingereichten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (zwei Entscheide vom 15. November 2005). 
C. 
R.________ lässt zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden einreichen mit den Rechtsbegehren, die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der faktischen Unbrauchbarkeit des rechten Armes neu festzulegen; die Integritätsentschädigung sei auf mindestens 40 % zu bestimmen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Umschulung des funktionell einarmigen Rechtshänders in einen Linkshänder zurückzuweisen. 
SUVA und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der sie betreffenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassungen. 
Der Beschwerdeführer lässt im Verfahren U 18/06 mit Eingabe vom 20. April 2006 eine Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (zusammen mit verschiedenen Unterlagen, u.a. Berichte des PD Dr. med. F.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 7. März 2006 sowie des Dr. med. B.________ vom 3. April 2006) einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Dem in den Begründungen der zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden - nicht aber in den Rechtsbegehren - im Sinne eines Eventualantrags gestellten Gesuch um Akteneinsicht ist nicht stattzugeben. Im letztinstanzlichen Verfahren sind von den Sozialversicherungen keine neuen Unterlagen eingereicht worden. Weiterungen erübrigen sich. 
2. 
2.1 Die Verfügung der SUVA vom 17. März 2004 ist in Bezug auf die darin festgesetzte Integritätsentschädigung mangels einspracheweiser Anfechtung rechtskräftig geworden. Auf den Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (U 18/06) um Überprüfung der Integritätsentschädigung ist nicht einzutreten. 
2.2 Soweit die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung abgelehnt hat, ist der Einspracheentscheid vom 23. November 2004 mangels Anfechtung im vorinstanzlichen Verfahren rechtskräftig geworden. Auf den Eventualantrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (I 27/06) ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 
2.3 Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von Art. 106 Abs. 1 OG im Verfahren U 18/06 eingereichten ärztlichen Unterlagen sind nicht zu berücksichtigen, da sie weder neue erhebliche Tatsachen enthalten, noch entscheidende Beweismittel darstellen, welche eine Revision des Urteils rechtfertigen können (BGE 127 V 353). Dr. med. B.________ bekräftigt im Bericht vom 3. April 2006 einzig seine in den Stellungnahmen an die IV-Stelle vom 21. Januar und 7. Juli 2003 vertretene Auffassung der medizinischen Sachlage. PD Dr. med. F.________ legt bei übereinstimmenden Befunden und Diagnosen nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer bezüglich der gemäss Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 27. Juni 2003 zumutbaren Tätigkeiten arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). 
Die weiteren Vorbringen in der Eingabe vom 20. April 2006 sind Gegenstand der nachstehenden Erw. 5.2.1. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist in den Verfahren U 18/06 und I 27/06 einzig die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG. Da den zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich dieselbe Rechtsfrage stellt, rechtfertigt es sich, die beiden Prozesse zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1). 
4. 
In den Einspracheentscheiden der SUVA vom 3. März 2005 und der IV-Stelle vom 23. November 2004 werden die zur Prüfung der für die Bestimmung des Invaliditätsgrades anwendbaren Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf mit der Vorinstanz verwiesen wird. Soweit der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, richtet sich die Kognition nach der bis Ende Juli 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, weil die diesbezügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war. 
5. 
Vorweg zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Unbestritten ist, dass er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr auszuüben vermag. 
5.1 
5.1.1 Laut übereinstimmenden ärztlichen Angaben leidet der Beschwerdeführer an chronischen Schulterschmerzen rechts mit Ausstrahlung in den rechten Arm, massiver Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts (mit totaler Supra- und Infraspinatussehnen-Ruptur, Partialruptur des kranialen Anteils der Subscapularissehne und Luxation der Bicepssehne bei Status nach Sturztrauma am 7. Januar 2002), hypertropher AC-Gelenksarthrose rechts und persistierender Pseudoparalyse des rechten Armes (differentialdiagnostisch: posttraumatische Frozen Shoulder; vgl. Gutachten der A._______ GmbH vom 6. Februar 2004 mit Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen). Die Vorinstanz kam insbesondere gestützt auf das Gutachten der A._______ GmbH vom 6. Februar 2004 und den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 27. Juni 2003 zum Schluss, dass Tätigkeiten unter Vermeidung von Aktivitäten mit dem rechten Arm und mit Einlegung einer Pause jeweils am Morgen und am Nachmittag von 15 Minuten ganztägig zumutbar seien. 
5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden im Wesentlichen vor, die A._______ GmbH kläre die Arbeitsfähigkeit ausschliesslich im Auftrag von Versicherungen ab. Als gewinnorientiertes Unternehmen sei sie daher an einem für den Versicherten negativen Ergebnis interessiert. Das Gutachten sei denn auch in einer tendenziösen Weise abgefasst. Die Experten hätten nicht alle für die Evaluation der Leistungsfähigkeit vorgesehenen Tests durchgeführt. Die Feststellung, der Beschwerdeführer limitiere sich selbst, berücksichtige zu wenig, dass die Beweglichkeitseinschränkungen schmerzbedingt seien. Die Experten beantworteten die Frage nicht, wie sich die faktische Einhändigkeit in manuellen Berufen auswirke. Es sei auch offen gelassen worden, wie weit die einseitige Belastung einer ausschliesslich linksseitig zu verrichtenden Tätigkeit den Gesundheitszustand beeinflusse. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf das in Widerspruch zu anderen ärztlichen Stellungnahmen stehende Gutachten der A._______ GmbH abgestellt. 
5.2 
5.2.1 Aufgrund der Einwände gegen das Gutachten der A._______ GmbH ist zunächst zu prüfen, ob triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG bestehen, die medizinischen Sachverständigen abzulehnen. 
Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind nach der Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wird die sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der Verfahrensgarantie (BGE 132 V 112 Erw. 7.4.2 mit Hinweisen). 
Inwieweit die Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG darstellen (vgl. dazu BGE 132 V 97), kann offen bleiben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die letztinstanzlich erstmals vorgebrachten Einwände, welche allenfalls eine Befangenheit der Expertise der A._______ GmbH begründen sollen, nicht schon im Verwaltungs- oder vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat. Ein möglicherweise bestandener Anspruch auf Ablehnung der Gutachter der A._______ GmbH aus triftigen Gründen ist daher verwirkt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, über die prozessuale Zulässigkeit der im Verfahren U 18/06 eingereichten Eingabe vom 20. April 2006, soweit damit der Beschwerdeführer die geltend gemachte Voreingenommenheit der Gutachter der A._______ GmbH zu untermauern sucht, zu befinden (vgl. Erw. 2.3). 
5.2.2 Nach dem Gesagten ist im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung (vgl. hiezu BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) zu prüfen, ob das Gutachten der A._______ GmbH beweiskräftig ist. Die Experten haben ihre Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich selbst limitiert, einlässlich begründet. Bereits in der klinischen Untersuchung war eine konklusive medizinische Beurteilung der passiven Beweglichkeit der rechten Schulter (Elevation, Abduktion, Retroversion) wegen aktivem Gegenspannen nicht möglich. Bei den Tests setzte der Beschwerdeführer den rechten Arm nicht ein; er drückte ihn an den Oberkörper und legte die rechte Hand auf den Bauch. Demnach ist nicht weiter erstaunlich, dass nicht alle Tests durchgeführt werden konnten. Das im Gutachten der A._______ GmbH geschilderte Verhalten entspricht weitgehend dem Gesamtbild, welches sich aus den medizinischen Akten ergibt. So erwähnten das Spital Z.________, Klinik für orthopädische Chirurgie (Berichte des Dr. med. P.________, Leitender Arzt, vom 7. März, 8. April und 16. Mai 2002), das Spital D.________ (Bericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, vom 11. April 2002), die Klinik C.________, Ambulatorium Orthopädie (Bericht der Dres. med. H.________ und K.________ vom 18. Juli 2002) und die Orthopädische Klinik Y.________ (Bericht des Prof. Dr. med. G.________, Ärztlicher Direktor, und des Dr. med. N.________ vom 4. November 2002), dass die massiven muskulären Abwehrspannungen eine konklusive klinische Untersuchung der passiven Schulterbeweglichkeit nicht zuliessen. Es war daher medizinisch nicht schlüssig beurteilbar, ob eine Schultersteife (Frozen Shoulder) bestand. Rein von den strukturellen Veränderungen her gesehen war die vollständige Therapieresistenz nicht erklärbar und ein operativer Eingriff unter diesen Umständen nicht indiziert (Bericht des Spitals Z.________ vom 16. Mai 2002; ebenso Bericht der Klinik C.________ vom 18. Juli 2002). Dem von der Orthopädischen Klinik Y.________ vorgeschlagenen schrittweisen Vorgehen mittels invasiver Eingriffe stand der Beschwerdeführer ablehnend gegenüber (Bericht vom 4. November 2002). Auch der SUVA-Kreisarzt hielt nach einer Besprechung des Falles mit dem Hausarzt fest, der Versicherte wirke resigniert und sei für weitere Massnahmen kaum zu motivieren (Bericht vom 24. Januar 2003). 
Wie das kantonale Gericht sodann zutreffend erwogen hat, lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) nachweisen, dass der Beschwerdeführer faktisch als funktioneller Einhänder zu betrachten ist. Der medizinische Sachverständige der A._______ GmbH stellte anlässlich der klinischen Untersuchung eine normale Beweglichkeit des rechten Ellenbogens (mit Endphasenschmerz in Flexion und Extension) sowie der Handgelenke und Finger beidseits fest; Umfang von Ober- und Unterarmen sowie die Hauttrophik der Hände waren seitengleich. Bei den Koordinations- und Handkrafttests unterstützte der Versicherte die rechte mit der linken Hand. Andererseits beobachteten die Gutachter der A._______ GmbH, dass der Beschwerdeführer mit der rechten Hand ohne Hilfe des linken Armes schreiben konnte. Schliesslich wird in keinem anderen Arztbericht eine Einschränkung der unteren Gelenke des rechten Armes und der Finger erwähnt. 
5.2.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer einfache Überwachungs- und Kontrollfunktionen sowie Maschinenbedienung ganztägig zumutbar sind. Denkbar sind auch Arbeiten in einem Kiosk und Hilfsaufgaben in der Gastronomie oder in einem Magazin. An diesem Ergebnis vermögen die im Verwaltungsverfahren der SUVA eingereichten Berichte des Dr. phil. U.________ vom 19. April und 8. August 2003, welcher vom Beschwerdeführer als Berufsberater bezeichnet wurde, nichts zu ändern. Seinem unzutreffenden Standpunkt gemäss erfordern Überwachungsfunktionen in der Regel eine höhere Ausbildung sowie Führungsqualitäten. Anderseits hält er den Versicherten hinsichtlich der Bedienung von Maschinen für ungeeignet, weil er die Arbeiten mit der adominanten linken Hand nur verlangsamt verrichten könne. Damit wird ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Angaben seit Jahren alltägliche Verrichtungen mit der linken Hand bewältigt, sich mithin an den Gebrauch der adominanten linken oberen Extremität gewöhnt hat. Hinsichtlich der weiteren Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzuräumen, dass der im Gutachten der A._______ GmbH erwähnte Beruf als Portier nur teilweise ausübbar ist, da in einer solchen Tätigkeit beispielsweise auch schweres Gepäck aus dem Kofferraum von mit dem Auto angereisten Hotelgästen zu hieven ist. Nicht stichhaltig ist aber der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der Beschwerdeführer sei auch linksseitig eingeschränkt. Zum einen stellten die Gutachter der A._______ GmbH fest, dass sich der Explorand auch hinsichtlich der Handgeschicklichkeit links selbst limitiert. Zum anderen sind in den erwähnten zumutbaren Tätigkeiten in der Regel keine schweren Lasten zu heben und zu tragen. 
6. 
Zu prüfen bleibt die Ermittlung der der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen. 
6.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 als Gesunder einen Lohn von Fr. 58'344.- (Fr. 4400.- x 13 zuzüglich 2 %; vgl. Auskünfte der Arbeitgeberin vom 26. November 2002 gegenüber der SUVA) oder von Fr. 57'850.- (Fr. 4450.- x 13; vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. Januar 2003) hätte erzielen können, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet wird. 
6.2 Hinsichtlich des trotz Einschränkung der Schulterbeweglichkeit und des Kraftverlusts im rechten Arm zumutbarerweise noch realisierbaren Invalideneinkommens stellte das kantonale Gericht zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa) des Jahres 2002 ab. Sie passte den monatlichen statistischen Durchschnittslohn von Fr. 4557.- (LSE 2002, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer) an die im Jahre 2003 betriebsüblich gewesene durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie die eingetretene Nominallohnerhöhung von 1,4 % an und setzte das Ergebnis (Fr. 57'806.20) um den praxisgemäss maximal zulässigen invaliditätsbedingten Abzug von 25 % (vgl. dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc, 124 V 323 Erw. 3b/aa) herab. Angepasst an die gemäss Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 27. Juni 2003 erforderlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden pro Woche und umgerechnet auf ein Jahr resultierte im Beschwerdeverfahren gegen die SUVA ein Invalidenlohn von Fr. 40'755.-. Die Differenz zu dem im Beschwerdeverfahren gegen die IV-Stelle ermittelten Betrag von Fr. 41'123.- erklärt sich aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht in Missachtung des Grundsatzes, wonach die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67, Erw. 2.2), den statistischen Durchschnittslohn auf das Jahr 2004 hochgerechnet hat. 
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 58'344.- (oder Fr. 57'850.-) mit dem Invalidenlohn von Fr. 40'755.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 30 %. 
6.3 
6.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Valideneinkommen nur durch besondere Anstrengungen (Nachtarbeit) erzielen können. Seit dem Unfall schlafe er nachts schmerzbedingt schlecht und sei dadurch andauernd erschöpft. Nachtschichten seien ihm daher nicht mehr zumutbar. Diesen Umständen sei durch eine Verminderung des Invalidenlohnes Rechnung zu tragen. 
6.3.2 Laut Lohnbuchauszug der SUVA vom 3. Dezember 2002 bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 7. Januar 2001 bis 6. Januar 2002, ohne Berücksichtigung der sich auf Fr. 2067.65 belaufenden Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, ein Salär von Fr. 53'939.-. Gemäss Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer, der LSE 2000 betrug das durchschnittliche Monatseinkommen Fr. 4437.-. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2001 (41,7 Stunden; Schweizerisches Jahrbuch der Schweiz 2005, BfS, T3.2.3.5, Total) und die eingetretene Nominallohnentwicklung (2000: 106,9 Punkte; 2001: 109,6 Punkte; a.a.O., T3.4.3.2, Total), sowie hochgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Durchschnittslohn von Fr. 56'909.-. Von einem deutlich unterdurchschnittlichen Validenlohn, welchem Umstand allenfalls bei der Bemessung des Invalideneinkommens Rechnung zu tragen wäre, kann nicht die Rede sein. Schliesslich sticht das Vorbringen, Ausländer erzielten gemäss LSE 2002, Tabelle TA12, im Anforderungsniveau 4 einen im Vergleich zu Schweizern um 11 % tieferen Lohn, deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer seit 1999 die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. 
7. 
Zusammengefasst sind die vorinstanzlichen Entscheide nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verfahren U 18/06 und I 27/06 werden vereinigt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 24. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: