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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_336/2007 
 
Urteil vom 24. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Obergasse 20, 8400 Winterthur, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. Mai 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ liess gegen einen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 sowie eine gleichentags erlassene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Beschwerde (vom 22. März 2006) führen. Ein damit gestelltes Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Zwischenentscheid vom 14. Juni 2006 ab. Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass der Zwischenentscheid vom 14. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu befinde (Urteil C 164/06 vom 30. Januar 2007). 
B. 
Am 22. März 2007 bewilligte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich S.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Entscheid vom 2. Mai 2007 hiess es die Beschwerde vom 22. März 2006 in dem Sinne gut, "dass der Entscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und ab 20. Juli 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind" (Dispositiv-Ziffer 1); zudem wurde die Arbeitslosenkasse verpflichtet, dem "unentgeltlichen Rechtsvertreter" eine Prozessentschädigung von Fr. 1588.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). 
C. 
S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, "es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2007 aufzuheben, soweit die unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren betreffend; es sei der im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gestellte Antrag betreffend die Aufhebung der Verfügung Nr. 8759 der Arbeitslosenkasse gutzuheissen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Antrag betreffend der Verfügung Nr. 8759 der Arbeitslosenkasse zu behandeln". Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der kantonale Gerichtsentscheid erging nach dem 1. Januar 2007 und damit nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Die vorliegende Eingabe ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin verlangt gemäss Hauptantrag in der letztinstanzlichen Beschwerde die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 2. Mai 2007, soweit damit über den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren befunden werde. Demgegenüber bringt sie in der Begründung vor, die Vorinstanz habe den Antrag in der kantonalen Beschwerde, es sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 27. Februar 2005 aufzuheben, nicht behandelt, worin eine Rechtsverweigerung zu erblicken sei. 
3. 
3.1 Mit kantonaler Beschwerde vom 22. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem, es sei "die Verfügung Nr. 8759 vom 27. Februar 2006 aufzuheben". In der Begründung setzte sie sich mit der Frage auseinander, weshalb im Einspracheverfahren eine Rechtsvertretung notwendig war. Prozessthema des Zwischenentscheids vom 14. Juni 2006, welcher mit Urteil C 164/06 des Bundesgerichts vom 30. Januar 2007 aufgehoben wurde, bildete die Frage der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für den kantonalen Gerichtsprozess, nicht aber das Einspracheverfahren. Die Vorinstanz bewilligte mit Verfügung vom 22. März 2007 denn auch allein für das kantonale Gerichtsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die vorinstanzlich eingereichte Honorarnote des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin, welche dem Umfang nach gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 2. Mai 2007 als Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zugesprochen wurde, bezog sich auf die im Verlauf des kantonalen Prozesses getätigten Bemühungen (ohne die im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Verfahren C 164/06 gestandenen Aufwendungen). Damit steht fest, dass das kantonale Gericht über den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren nicht entschieden hat. 
3.2 Anfechtungsobjekt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 94 BGG auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids sein. Die Verfügung vom 27. Februar 2006, mit welcher die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich das Gesuch der Anspruchstellerin um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Einspracheverfahren verneinte, unterlag der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 56 Abs. 1 ATSG), gegen dessen Entscheide nach Art. 62 Abs. 1 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde (seit 1. Januar 2007: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf Erlass eines anfechtbaren Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. 
3.3 
3.3.1 Eine Verletzung von Art. 29 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (Urteil U 217/02 vom 29. Oktober 2003 E. 3, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255; Urteil I 436/00 vom 15. November 2000 E. 3a und b, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f.; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 130 E. 4 S. 132 f. mit Hinweisen). Schweigt die Behörde sich über ihre Absichten aus, so kann ihre Untätigkeit sowohl als Rechtsverweigerung wie als Rechtsverzögerung gedeutet werden (Georg Müller, in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Aubert/Eichenberger/J.P. Müller/Rhinow/ Schindler [Hrsg.], Rz. 89 und 92 zu Art. 4 BV mit Hinweisen). In Lehre und Rechtsprechung wird der Fall, dass die Behörde eine Angelegenheit zwar behandelt, aber den Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder ihre Prüfungszuständigkeit in unzulässiger Weise einschränkt, zum Teil als Rechtsverweigerung, zum Teil als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrachtet (Georg Müller, a.a.O., Rz. 90). Im Urteil 1P.169/2000 vom 31. August 2000 hat das Bundesgericht von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine formelle Rechtsverweigerung geschlossen, indem die Vorinstanz den geltend gemachten Schadenersatz nur unter dem Titel des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes, nicht aber auch hinsichtlich dem als subsidiäres kantonales Recht in Frage kommenden Art. 336a OR prüfte. 
3.3.2 Den Prozessakten kann nicht entnommen werden, weshalb das kantonale Gericht die Beschwerde vom 22. März 2006 im fraglichen Punkt bislang nicht beurteilt hat. Auf eine Vernehmlassung im letztinstanzlichen Verfahren hat es verzichtet. Ob eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, kann offen bleiben. Es steht jedenfalls fest, dass die Vorinstanz nicht entschieden hat. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass innert angemessener Frist ein Entscheid über den im kantonalen Verfahren beschwerdeweise geltend gemachten Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gefällt wird. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. E. 3.3.1 hievor) zu bejahen. 
3.3.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird daher umgehend nach Erhalt dieses Urteils über den Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren zu befinden haben. 
4. 
4.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). 
4.2 Zufolge Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche dem Kanton Zürich aufzuerlegen ist (in BGE 124 V 130 nicht publizierte E. 5a des Urteils K 8/97 vom 7. April 1998). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angewiesen wird, umgehend nach Erhalt des vorliegenden Urteils über die kantonale Beschwerde vom 22. März 2006, soweit damit die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Februar 2006 angefochten wurde, zu entscheiden. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 24. August 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: