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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1033/2008 
 
Urteil vom 24. August 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Thomas Wietlisbach, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug; Willkür; Unschuldsvermutung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 4. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 4. November 2008 in Bestätigung des Entscheids des Strafgerichts des Kantons Zug schuldig der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen. X.________ wurde weiter verpflichtet, mehreren Geschädigten Schadenersatz zu bezahlen. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. November 2008 sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien verschiedene Personen einzuvernehmen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zur Last gelegten Handlungen stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der A.________ AG, der B.________ AG und der C.________ AG (zusammengefasst nachfolgend: ABC.________) im Devisenhandel. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf die Erwägungen der ersten Instanz aus, die Kunden der ABC.________ hätten finanzielle Mittel zu Handelszwecken zur Verfügung gestellt. In der Folge seien sie über die Verwendung ihrer Einlagen sowie die erzielten Tradingergebnisse getäuscht worden. Mit den geleisteten Zahlungen im Umfang von rund Fr. 48 Millionen sei vertragswidrig nie konsequent Devisenhandel betrieben worden. Vielmehr seien die Kundengelder mit stetig steigender Tendenz für die laufenden Ausgaben der ABC.________, die Rückzahlungen an Altkunden und die Auszahlung fiktiver Gewinne verwendet worden. 
 
Treibende Kraft beim Aufbau der ABC.________ und ihrer Geschäftstätigkeit seien Y.________ und der verstorbene D.________ gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Betrugshandlungen innerhalb der Gruppe der ABC.________ in den Jahren 1997 bis 2000 zumindest eventualvorsätzlich gefördert. Unter anderem habe er sich als Präsident der C.________ AG zur Verfügung gestellt und sei er für die Geschäftsführung dieser Gesellschaft in jedem Fall mitverantwortlich gewesen. Weiter sei er für umfassende Arbeiten im Alltagsgeschäft der C.________ AG zuständig und in verschiedenen Bereichen für die ABC.________ tätig gewesen. Dadurch habe er die Erfolgschancen (Akquirierung neuer Kunden, ohne dass die Täuschungshandlungen von den Geldgebern hätten erkannt werden können) deutlich erhöht. Bei der E.________ AG und der F.________ AG (die als Traderinnen für die ABC.________ fungiert hätten) sei er immer mindestens Mitglied des Verwaltungsrats und auch faktisch Mitgeschäftsführer gewesen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.). 
 
1.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), die Verweigerung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor. 
 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Der Beschwerdeführer hat sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 133 IV 286 E. 1 S. 287). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Betreffend die Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts auf Willkür im Sinne von Art. 9 BV beschränkt. Eine solche liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). 
 
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
 
1.3 Die erste Instanz, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist, hat den Beschwerdeführer als einen für die Geschäftsführung der ABC.________ äusserst nützlichen und aktiven Mitarbeiter qualifiziert. Sie hat ihm insbesondere zur Last gelegt, im Jahre 1997 die vollständige Weitergabe bar einbezahlter Kundengelder an die F.________ AG (als damalige Brokerin der ABC.________) quittiert zu haben, obwohl Gelder im Umfang von rund Fr. 0.75 Millionen von der ABC.________ nicht weitergeleitet worden seien. Als Verwaltungsratspräsident der C.________ AG (ab April 1998 bis Dezember 2000) sei er für die Geschäftsführung und - auf jeden Fall im Jahre 1998 - auch für die Buchhaltung mitzuständig gewesen. Für die C.________ AG habe er die so genannten "Vermittlungs- und Verwaltungsaufträge" unterzeichnet, welche im Zusammenhang mit der betrügerischen Tätigkeit der ABC.________ eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Durch seine Tätigkeit bei der E.________ AG und der F.________ AG - die in der Zeit ab Mai 1996 bis ca. Oktober 1997 als Traderinnen der ABC.________ fungiert hätten - habe er den Handel für die Kunden der ABC.________ und die teilweise abredewidrige Verwendung von Kundengeldern unterstützt. Insbesondere habe er ab dem Brokerkonto der G.________ Ltd. zusammen mit Y.________ Auszahlungen an Kunden und Dritte mitveranlasst. Seine enge Zusammenarbeit mit der ABC.________ und seine relativ wichtige Rolle würden sich auch in der Tatsache zeigen, dass er für kurze Zeit in den Verwaltungsrat der A.________ AG und der B.________ AG gewählt worden sei. Weiter habe er insbesondere für die A.________ AG Kunden am Telefon beraten und ihnen Auskunft erteilt. In London habe er einen neuen Broker (H.________ Ltd.) und bei der K.________ Bank ein Konto als Einzahlungsstelle für die Kunden der ABC.________ vermittelt. Seine Englischkenntnisse und die laufende Übersetzungsarbeit hätten, da niemand anders in der ABC.________ solche Kenntnisse gehabt habe, einen hohen Stellenwert eingenommen. Der Beschwerdeführer habe zumindest in der Zeit ab 23. Juli 1997 bis Ende 2000 die betrügerischen Handlungen der ABC.________ in umfassender und verschiedener Hinsicht kausal unterstützt bzw. in untergeordneter Stellung gefördert (angefochtenes Urteil S. 10 f.). 
1.4 
1.4.1 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände (Beschwerde S. 3 ff.) erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, wiederholt er doch in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. 
 
Der Beschwerdeführer bringt beispielsweise mehrmals vor, einzig bei der C.________ AG in Urdorf angestellt gewesen zu sein. Seine Arbeitgeberin habe ihm weder Einblicke noch Einfluss bei der A.________ AG und der B.________ AG verschafft (Beschwerde S. 4 f.). Diese Rüge ist ungeeignet, Willkür darzutun. Auch setzt sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erwägungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz verweist, nicht auseinander. Danach habe er gemäss eigenen Angaben ab Ende 1997 bis April 1998 sowie ab ca. Mitte 2000 direkt bei der A.________ AG in Rotkreuz gearbeitet und sei er durch diese auch entlöhnt worden (erstinstanzliches Urteil S. 95). 
 
Der Beschwerdeführer macht wiederholt geltend, für die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung würden Beweise fehlen, beispielsweise betreffend die Feststellung, dass er die finanziellen Verhältnisse der ABC.________ gekannt oder telefonische Auskünfte erteilt habe (Beschwerde S. 6 und 8). Diese Rüge ist unzutreffend. Die erste Instanz hat diesbezüglich auf die Aussagen von Y.________ abgestellt. Gemäss dessen Aussagen sei der Beschwerdeführer "sicher informiert und gewissermassen der Statthalter von D.________" gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 99). Betreffend die telefonische Beratungstätigkeit hat die Vorinstanz auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen (angefochtenes Urteil S. 13; vgl. auch den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Personalbogen, wonach er u.a. Verhandlungen mit Kreditoren und Kunden geführt und diese auch telefonisch beraten habe, act. 4/14/6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Beweiswürdigung nicht auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit weiteren Feststellungen betreffend seine Tätigkeiten. Im angefochtenen Entscheid eingehend gewürdigt und vom Beschwerdeführer unerwähnt sind insbesondere folgende Handlungen respektive Funktionen des Beschwerdeführers: Quittierung einer Weitergabe von Kundengeldern an die Brokerin F.________ AG, Unterzeichnung der Vermittlungs- und Verwaltungsaufträge für die C.________ AG, Tätigkeit bei den Traderinnen E.________ AG und F.________ AG, Zahlungen ab dem Brokerkonto der G.________ Ltd. an Kunden und Dritte, Funktion als Verwaltungsrat der A.________ AG und der B.________ AG, Vermittlung der H.________ Ltd. und eines Kontos bei der K.________ Bank. Mithin zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Seine Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Sie sind nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes in "dubio pro reo" darzutun. 
 
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die seiner Meinung nach die Unschuldsvermutung verletzende vorinstanzliche Formulierung, wonach das Beweisergebnis durch weitere Beweiserhebungen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht umgestossen werde (angefochtenes Urteil S. 16; Beschwerde S. 20 f.), vermag daran nichts zu ändern. Die zitierte Bemerkung ist im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (dazu E. 1.4.2) nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
1.4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Einvernahme mehrerer Personen - insbesondere die Einvernahme von I.________ - verweigert. Dadurch habe sie sein rechtliches Gehör verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt. 
 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1. S. 88; 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer die betrügerischen Handlungen der ABC.________ zumindest ab dem 23. Juli 1997 bis Ende 2000 mit Wissen und Willen unterstützte bzw. förderte (E. 1.4.1 hievor). Sie hat eingehend begründet, weshalb sie auf die Einvernahme zusätzlicher Personen verzichtet hat (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Daher konnte sie ohne Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in antizipierter Beweiswürdigung von der Einvernahme weiterer Personen absehen, da hiervon kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
 
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene kantonale Akten vorbringt, sein rechtliches Gehör sei im Übrigen auch dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz massgebliche Aktenstücke nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 17), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Aktenstücke die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f. mit Hinweis). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Handlungen zu Unrecht nicht als "harmlose Alltagshandlungen" qualifiziert. Damit habe sie Art. 146 Abs. 2 StGB willkürlich angewendet. Bei seiner kaufmännischen Tätigkeit bei der C.________ AG, der Übersetzungstätigkeit sowie der Quittierung von Bargeld handle es sich um neutrale berufstypische Dienstleistungen. Soweit er in einzelnen Fällen Beträge auf blosse Anweisung und ungeprüft bestätigt habe, habe ihm jede Vorstellungskraft gefehlt, dass gerade die "Eigentümer" der betroffenen Gesellschaften ihn zur Quittierung von falschen Beträgen hätten auffordern können. Auch seien die besagten Quittungen nie gegenüber den irregeführten Kunden verwendet worden. Die administrativen Tätigkeiten seien einfache Sekretariatsarbeiten gewesen (Beschwerde S. 19 f.; act. 8 S. 12 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, dass die vom Beschwerdeführer ausgestellten Quittungen den Kunden als Belege für die vertragsgemässe, aber effektiv nicht erfolgte Weiterleitung ihrer Gelder vorgezeigt werden konnten. Dadurch sei der Erfolg der Täuschungen, nämlich der vollumfängliche Einsatz der einbezahlten Gelder als Deckungslimite für den Devisenhandel, massgeblich gefördert worden (angefochtenes Urteil S. 10 ff.). Der Beschwerdeführer richtet sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, ohne allerdings darzutun, in welcher Hinsicht diese willkürlich seien. Inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage Art. 146 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB verletzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf seine Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die adhäsionsweise geltend gemachten und gutgeheissenen Zivilforderungen im angefochtenen Urteil lediglich in einem Satz erwähnt und deshalb ihren Entscheid nicht genügend begründet. Damit habe sie Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit § 55 Abs. 4 der Strafprozessordnung [für den Kanton Zug] vom 3. Oktober 1940 (StPO; BGS 321.1) und § 79 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes [des Kantons Zug] über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (GOG; BGS 161.1) verletzt. Auch habe die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen der Zivilforderungen nicht geprüft und dadurch § 69 Abs. 2 StPO/ZG verletzt (Beschwerde S. 21 ff.). 
 
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt nach ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S.102 f.). 
 
Nach dieser Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 2 BV ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsmittelinstanz ihr Urteil durch blossen Verweis auf die Urteilsmotive der Vorinstanz begründet. Dies ist verfassungsrechtlich dann unbedenklich, wenn mit dem Rechtsmittel keine erheblichen Einwände vorgebracht wurden, mit denen sich die erste Instanz nicht bereits auseinandersetzte und die geeignet wären, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409). 
 
3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt die vorinstanzliche Entscheidbegründung den verfassungsmässigen Anforderungen. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Abweisung der Zivilforderungen respektive deren Verweis auf den Zivilweg beantragt, ohne allerdings in der Berufungsschrift dazu Stellung zu nehmen. Nachdem seine Berufung abzuweisen sei und die übrigen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR unbestrittenermassen erfüllt seien, sei er zu verpflichten, die betreffenden Privatkläger (insgesamt 35) mit den von der ersten Instanz festgesetzten Beträgen zu entschädigen (angefochtenes Urteil S. 26). Aus diesen Erwägungen konnte der Beschwerdeführer erkennen, weshalb die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt bestätigt hat. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, den vorinstanzlichen Entscheid zu prüfen und ihn im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sachgerecht anzufechten (BGE 108 Ia 264 E. 7 S. 269). Er nimmt denn auch in seiner Beschwerde mehrmals auf die erstinstanzlichen Erwägungen Bezug. Seine Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), ist unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
Falls die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR unbestrittenermassen erfüllt seien, in dem Sinne zu verstehen wären, dass die Vorinstanz diese Voraussetzungen mangels Bestreitung im Berufungsverfahren überhaupt nicht geprüft hätte, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz dadurch das kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet hätte. 
 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des kantonalen Rechts (§ 55 Abs. 4 StPO/ZG; § 79 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 GOG/ZG) beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht kann die Anwendung kantonalen Rechts nicht frei prüfen, wie sich aus Art. 95 BGG ergibt. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet und dadurch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt hat. Dies wird aber vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die erste Instanz habe die Schadenshöhe, die Widerrechtlichkeit und den adäquaten Kausalzusammenhang nicht geprüft sowie eine solidarische Haftung zu Unrecht bejaht. Dadurch habe sie § 69 Abs. 2 StPO/ZG verletzt, wonach der mit der Strafsache befasste Richter im Hauptverfahren die Zivilansprüche unabhängig vom Streitwert beurteilt, sofern sie liquid sind; andernfalls verweist er sie auf den Zivilweg, wobei die Verweisung endgültig ist (Beschwerde S. 25 ff.). Ob dies zutrifft, kann im vorliegenden Verfahren nicht frei überprüft werden (E. 3.3 hievor). Einen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) durch willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. 
 
4. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Faga