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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_433/2010 
 
Verfügung 24. August 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2010. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer am 23. August 2010 ihre Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2010 zurückgezogen haben; 
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2010 eingeladen wurde, dem Bundesgericht mitzuteilen, ob noch ein kantonales Rechtsmittel gegen das Urteil vom 5. Juli 2010 hängig ist, und dem Bundesgericht die kantonalen Akten nebst einem zusätzlichen Exemplar des angefochtenen Entscheids einzureichen, und dass diese Verfügung aufzuheben ist; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Die Präsidialverfügung vom 20. August 2010 wird aufgehoben. 
 
2. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer