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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_367/2011 
 
Urteil vom 24. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Akteneinsicht. 
In Erwägung, 
dass X.________ sich mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe 12. Juli 2011) an das Bundesgericht wandte; 
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welche Behörde sich eine Beschwerde richten sollte; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer fristgemäss keinen Entscheid, sondern lediglich die Kopie eines Schreibens an das Departement des Innern des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte; 
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, gegen welche letztinstanzliche kantonale Behörde sich ein allfälliger Rechtsverweigerungsvorwurf richten sollte; 
 
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG sowie mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2011 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli