Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_450/2012 
 
Urteil vom 24. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nachfrist zur Verbesserung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2012. 
In Erwägung, 
dass X.________ dem Obergericht des Kantons Zürich eine vom 24. Juli 2012 datierte, originalunterschriebene Eingabe zugehen liess; 
 
dass das Obergericht die Eingabe als Beschwerde gegen die am 20. Juli 2012 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland hinsichtlich einer von X.________ gegen A.________ gerichteten Strafanzeige entgegen genommen hat; 
 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Juli 2012 in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Empfang der Verfügung gesetzt hat, um die Eingabe (Beschwerde) gemäss der in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierten Begründungspflicht zu verbessern, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten; 
 
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. August 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon mehrmals hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag; 
 
dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp