Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_18/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_247/2015 vom 31. März 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Gesuchsteller reicht ein Revisionsgesuch ein und beantragt, das Urteil sei aufzuheben. 
 
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG. Indessen sagt er nicht, an welcher Stelle der Gutachter 2011 die Ansicht vertreten haben soll, der Gesuchsteller sei nicht nur in Bezug auf die adäquate Wahrung von Rechten, die ihm seiner Ansicht nach zustehen, sondern darüber hinaus auch in Bezug auf die von ihm gegen verschiedene Amtspersonen eingereichten Strafanzeigen urteils- und handlungsfähig. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesgericht eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt haben könnte. Welcher Antrag unbeurteilt geblieben sein soll, begründet der Gesuchsteller nicht. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der mutwilligen Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn