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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_615/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung und Schadenersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte wird auf die Urteile 5A_222/2017 und 5A_224/2017 sowie ferner auf die Urteile 5A_815/2016 und 5A_816/2016 verwiesen. 
Am 4. Juli 2016 hatte A.________ beim Bezirksgericht V.________ zwei Grundbuchberichtigungsklagen und beim Bezirksgericht Weinfelden eine Schadenersatzklage über Fr. 120 Mio. sowie am 10. Februar 2017 eine Schadenersatzklage über Fr. 70 Mio. gegen die Bank B.________ eingereicht. Vorliegend geht es um die ebenfalls am 10. Februar 2017 beim Bezirksgericht Kreuzlingen eingereichte Schadenersatzklage über Fr. 70 Mio. wegen "Landraubes" und "widerrechtlich angeeigneten fremden Vermögens", mit welcher Begehren auf Rückübertragung verschiedener Grundstücke verbunden worden waren. 
Mit Entscheid vom 19. Mai 2017 trat das Bezirksgericht auf die Schadenersatzklage zufolge Litispendenz nicht ein und wies die Begehren um Grundbuchberichtigung zufolge fehlender Aktiv- und Passivlegitimation ab. 
Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 erachtete das Obergericht die Berufung als unbegründet, trat auf die Schadenersatzklage nicht ein und wies die Klage betreffend Grundbuchberichtigung ab. 
Dagegen hat A.________ beim Bundesgericht am 17. August 2017 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Rückweisung des obergerichtlichen Entscheides zufolge fehlender Rechtswirksamkeit, um Anerkennung durch die Gerichtsbarkeit, dass die Enteignung seines Familienunternehmens nur durch organisierte Wirtschaftskriminalität und Landraub unter dem Schutz der Souveränität des Staates Thurgauerfolgt sei, um Feststellung, dass der Konkurs zufolge Eigentumsgarantie nicht möglich gewesen sei, und um Einstufung dieser Verbrechen durch den Staat mit weit über 50 angezeigten Straftätern (Richter, Chefbeamte, Regierungsräte, Staatsanwälte, Geschäftsleitung der Bank B.________, etc.) als Sonderfall. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Schadenersatz- und Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Soweit jedoch mehr oder anderes verlangt wird als Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides war (Schadenersatz- und Grundbuchberichtigungsbegehren), ist die Beschwerde von vornherein unzulässig, weil der Verfahrensgegenstand im Rahmen des Rechtsmittelzuges nicht ausgedehnt werden kann. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass keine Rechtsbegehren gestellt werden, welche im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. 
Im Übrigen scheitert die Beschwerde auch am Erfordernis einer hinreichenden und sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzenden Begründung. Eine minimale Bezugnahme ist einzig dahingehend ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Bezirksgericht Kreuzlingen sei lediglich über die beim zuständigen Bezirksgericht Weinfelden eingereichte Schadenersatzklage informiert worden, weshalb sich das Obergericht Ausführungen hierzu hätte sparen können. Diese Behauptung steht aber konträr zu den Anliegen des Beschwerdeführers und sie widerspricht im Übrigen der Sachverhaltsbasis des angefochtenen Entscheides (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach parallel auch beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage erhoben worden sei, ohne dass gegen diese Feststellung Willkürrügen erhoben würden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Im Übrigen schildert der Beschwerdeführer - wie bereits in den früheren Beschwerdeverfahren (vgl. insbesondere Urteile 5A_222/2017 und 5A_224/2017) - erneut seine Sicht der Dinge, wie sie sich vor über 20 Jahren durch angeblich strafbares Zusammenwirken der involviereten Stellen zugetragen haben sollen, ohne sich mit den zu dieser Darstellung ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihr von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli