Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_513/2017
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Urteil vom 24. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlängerung einer stationären Massnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. April 2017.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 11. März 2008 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf.
Die stationäre therapeutische Behandlung wurde in der Folge jeweils um drei Jahre verlängert, letztmals am 25. Juni 2014 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland.
Das Obergericht wies eine gegen den Entscheid vom 25. Juni 2014 erhobene Beschwerde am 30. September 2014 ab.
Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 3. September 2015 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015, publiziert in BGE 141 IV 396).
B.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X.________ auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters am 11. November 2015 ab. Am 15. März 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.
Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 26. Mai 2016 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid erneut auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beizug des psychiatrischen Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_320/2016 vom 26. Mai 2016).
C.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies den Antrag von X.________ auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016 ab. Am 22. Dezember 2016 wies das Obergericht die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.
Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 6. März 2017 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den obergerichtlichen Entscheid erneut auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung unter Beizug des Gutachters und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1/2017 vom 6. März 2017).
D.
Das wieder mit der Sache befasste Obergericht wies am 24. April 2017 die Beschwerde von X.________ ab und bestätigte die durch die erste Instanz angeordnete Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre.
E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, der Beschluss des Obergerichts vom 24. April 2017 sei aufzuheben, und es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen. Es sei festzustellen, dass die Verlängerung der stationären Massnahme rechtswidrig erfolgt sei. Für den rechtswidrigen Freiheitsentzug sei ihm eine angemessene Entschädigung auszurichten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist die Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre, welche das Regionalgericht am 25. Juni 2014 anordnete.
1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77 mit Hinweis).
In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Diesfalls entspricht es dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die entsprechende Rüge sogleich zu behandeln und dem Beschwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen. Behandelt das Bundesgericht die Beschwerde materiell, ist damit Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f. mit Hinweis).
1.3. Ein rechtlich geschütztes Interesse, die behauptete Rechtswidrigkeit der im Jahre 2014 verlängerten stationären Massnahme festzustellen, ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung für rechtswidrigen Freiheitsentzug zu verneinen. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche können vor Gericht unabhängig davon geltend gemacht werden, ob die Rechtswidrigkeit eines Freiheitsentzugs vorgängig festgestellt worden ist (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a S. 397).
Der Beschwerdeführer sieht sein Feststellungsinteresse im Umstand, dass durch die bundesgerichtlichen Rückweisungen an die Vorinstanz "faktisch die Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz abgeschnitten" worden sei. Darin liege auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 EMRK vor (Beschwerde S. 6). Dieser Argumentation kann teilweise nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der vorinstanzliche Entscheid nur rund ein Monat vor Ablauf der bis im Mai 2017 verlängerten therapeutischen Massnahme erging. Damit fiel aber das aktuelle Interesse in der Zwischenzeit grundsätzlich dahin. Inwiefern ungeachtet des vom Beschwerdeführer genannten Umstands weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bejaht werden kann (allenfalls auch mit Blick auf den Beschluss des Regionalgerichts vom 6. April 2017), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Im Übrigen kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 und Art. 6 EMRK genügend substanziiert behauptet, mithin durch die EMRK geschützte Ansprüche im Raum stehen und deshalb die Beschwerde unter diesem Titel zulässig ist.
2.
2.1. Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158 f.). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch Zeitablauf bestimmt. Sie dauert vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 141 IV 49 E. 2.1 und 2.2 S. 51 f., 236 E. 3.5 S. 240 f.; je mit Hinweisen).
Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantierten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmerecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; zur Verlängerung nach Art. 59 Abs. 4 StGB: BGE 135 IV 139 E. 2.4 S. 143 f.; siehe ferner: BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 161 f.; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 128 zu Art. 59 StGB). Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen).
2.2. Das psychiatrische Gutachten von Prof. A.________ und B.________ vom 27. März 2014, die ergänzenden forensisch-psychiatrischen Stellungnahmen von Prof. A.________ vom 22. September 2015 und 29. Juli 2016 sowie die mündlichen Ausführungen von B.________ als Zeuge anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017, auf welche die Vorinstanz schwergewichtig abstellt, nehmen insgesamt eingehend Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu seiner Massnahmebedürftigkeit, zur Behandlungsindikation, zum bisherigen Therapieverlauf sowie zur Legalprognose respektive Rückfallgefahr. Die Gutachter diagnostizieren eine Pädophilie, sexuell orientiert auf Jungen, nicht ausschliesslicher Typus (ICD-10 F65.4; Gutachten vom 27. März 2014 S. 87 f.). Die Persönlichkeitsproblematik bestehe gemäss der risikoorientierten Diagnostik nach Fotres unter anderem aus einer deutlich ausgeprägten pädosexuellen Affinität (Stellungnahme vom 29. Juli 2016 S. 31 und 40).
Laut Expertise vom 27. März 2014 sei bei einer hypothetisch sofortigen bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug das Rückfallrisiko hinsichtlich einschlägiger Delinquenz deutlich bis sehr hoch (Gutachten vom 27. März 2014 S. 103 f.). Die erste Instanz erachtete gestützt darauf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als nicht gegeben. Die Vorinstanz schliesst sich diesen Erwägungen aus dem Jahre 2014 an. Die erstinstanzliche Einschätzung sei auch rund drei Jahre später weiterhin zutreffend. Die Vorinstanz setzt sich mit dem schwierigen Massnahmeverlauf ab der zweiten Massnahmeverlängerung auseinander, den (erneuten) Eintritt des Beschwerdeführers in das Massnahmezentrum St. Johannsen am 1. März 2016 sowie die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Gutachter vom 22. September 2015, 29. Juli 2016, 12. Dezember 2016 und 5. April 2017. In mittlerweilen drei Gutachten respektive Stellungnahmen sowie in den mündlichen Befragungen zögen die Experten eine sorgfältig geplante, vorbereitete und begleitete bedingte Entlassung einer sofortigen bedingten Entlassung unter Anordnung einer ambulanten Massnahme deutlich vor.
Betreffend Eignung der stationären Massnahme gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, diese sei im aktuellen Setting zu bejahen. Zudem sei sie erforderlich, da ein relevantes Rückfallrisiko in die einschlägige Sexualdelinquenz bestehe. Nach wie vor sei eine sukzessive Heranführung an den Zeitpunkt der bedingten Entlassung gegenüber der umgehenden Entlassung mit Anordnung einer ambulanten Massnahme klar zu bevorzugen. Die Vorinstanz setzt sich schliesslich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip au seinander. Aktuell bestehe eine je nach Therapieerfolg und Betreuungssituation moderate bis deutliche Rückfallgefahr in pädosexuell motivierte Straftaten. Wenngleich es sich dabei nicht um Schwerstkriminalität handle, gehe es gleichwohl um schwere Straftaten zum Nachteil besonders schutzwürdiger Menschen. Deshalb sei das öffentliche Sicherheitsinteresse sehr hoch einzustufen. Auf der anderen Seite seien die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers von grossem Gewicht. Ihm werde die persönliche Freiheit seit elf Jahren entzogen. Die zeitweise verfahrene Vollzugssituation könne nicht einzig seinen Persönlichkeitseigenschaften zugeschrieben werden. Dennoch sei die Notwendigkeit der Fortführung der Massnahme, welche an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpfe, zu bejahen (Entscheid S. 5 ff.).
2.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bereits im Jahre 2014 wäre mit einer ambulanten Massnahme ein milderer Eingriff denkbar gewesen. Ihm kann nicht gefolgt werden. Dem Gutachten von Prof. A.________ und B.________ vom 27. März 2014 ist zu entnehmen, dass bei einer Entlassung aus der stationären Massnahme ohne weitere Interventionen mit einem deutlich bis sehr hohen Rückfallrisiko, bei einer ambulanten Massnahme mit einem deutlich erhöhten Risiko gerechnet werden muss. Eine theoretisch mögliche bedingte Entlassung per 24. Mai 2014 sei mit erheblichen legalprognostischen Risiken verbunden (Gutachten vom 27. März 2014 S. 94 ff., 101 und 103 ff.). In der Stellungnahme von Prof. A.________ vom 29. Juli 2016 wird eine sukzessive unter Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit nahegelegt und gegenüber einer ambulanten Massnahme klar bevorzugt. Diese ist nicht von vornherein aussichtslos, stellt aber die ungünstigere Variante dar. Bei weiterhin positivem Therapieverlauf sei zumindest der Versuch gerechtfertigt, eine bedingte Entlassung per Mai 2017 anzustreben (Stellungnahme vom 29. Juli 2016 S. 44 ff.). Diese Einschätzung bestätigte auch B.________ am 12. Dezember 2016 und 5. April 2017. Bringt der Beschwerdeführer vor, eine ambulante Massnahme wäre bereits im Jahre 2014 denkbar gewesen, dringt seine Argumentation nicht durch und zeigt er Gründe für ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen nicht auf. Angesichts der klaren gutachterlichen Feststellungen war die Fortsetzung der stationären Behandlung (und nicht ein weniger einschneidendes Mittel) angezeigt, um die als ungünstig bewertete Legalprognose zu verbessern. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit als richtig. Der angefochtene Entscheid verletzt in dieser Hinsicht kein Bundesrecht.
2.4. Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
2.4.1. Stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Verlängerung der stationären Massnahme vermöge bereits mit Blick auf die Gesamtdauer der Massnahme und die ausgefällte Sanktion von nicht einmal drei Jahren Freiheitsstrafe vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht Stand zu halten (Beschwerde S. 4 und 6), kann ihm in dieser Absolutheit nicht beigepflichtet werden (vgl. etwa Urteile 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 203; 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 4; 6B_1160/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3). Der Beschwerdeführer verübte mehrere Straftaten (insbesondere mehrfache sexuelle Handlungen sowie mehrfache sexuelle Nötigung) zum Nachteil verschiedener Knaben. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Kindern gehören grundsätzlich zu den gravierenderen Straftaten. Allerdings eröffnen Art. 187 und Art. 189 StGB eine breite Skala tatbestandlicher Handlungsweisen. Die Erheblichkeit der Taten ergibt sich nicht ohne Weiteres und stets aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern aus der konkreten Ausgestaltung der Tat (Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3.3). Die Übergriffe des Beschwerdeführers beinhalten unter anderem Oralverkehr und wiegen deshalb schwer. Führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer früheren Vernehmlassung aus (Verfahren 6B_1/2017), mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten würden keine Sexualdelikte im Bagatellbereich sanktioniert und von einer leicht zu nehmenden Delinquenz könne keine Rede sein, ist ihr beizupflichten. Diesen früheren Straftaten gilt es Rechnung zu tragen.
2.4.2. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Delikte zu berücksichtigen. In Bezug auf künftig zu erwartende Straftaten stellt die Vorinstanz auf die schriftliche Stellungnahme von Prof. A.________ vom 29. Juli 2016 ab. Danach kann die pädosexuelle Affinität des Beschwerdeführers grundsätzlich jederzeit (selbst bei gleichzeitigen Beziehungen zu Erwachsenen) aktiviert werden, sie bedeutet keine Relativierung des Rückfallrisikos und führt zu einer langfristigen, vermutlich lebenslangen grundlegenden risikorelevanten Ansprechbarkeit. Die Rückfallgefahr in Bezug auf einschlägige Delikte wird vom Gutachter zwischen moderat (bei guter therapeutischer Einbindung und einem guten nachsorgenden Betreuungskonzept) bis deutlich (bei Fehlen risikosenkender Therapieeffekte) bezeichnet. Diese Einschätzung des Risikos teilte B.________ als Zeuge anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlungen vom 12. Dezember 2016 und 5. April 2017. Im Raum stehen damit Delikte wie sexuelle Handlungen mit Kindern, die betreffend Tatausgestaltung ein gewisses Gewicht aufweisen. Betroffen ist damit das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern.
2.4.3. Bestimmt sich die Massnahmedauer nach den massnahmenrechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158), gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht (Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.2). Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen (BGE 136 IV 156 E. 3.2 S. 162). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seit rund elf Jahren im Vollzug. Dieser Zeitraum ist lang und der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers wiegt schwer. Dies gilt umso mehr, als der Vollzug durch teilweise schwierige Abläufe geprägt war und sich diese auf die angestrebten Therapieerfolge kontraproduktiv auswirkten. Macht der Beschwerdeführer zu Recht einen teilweise schleppenden Vollzugsverlauf geltend, der auf das Verhalten der Behörden zurückgeführt werden muss, verkennt die Vorinstanz dies nicht. Gleichzeitig unterstreicht sie unter Hinweis auf die gutachterlichen Ausführungen vom 27. März 2014 (S. 99 f.), dass in einer ersten Phase bis ca. 2012 kaum therapeutische Erfolge erzielt werden konnten, weil dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt ein Problembewusstsein fehlte und er erst ab ca. 2012 zu einer durchgängig konstruktiv-selbstkritischen Auseinandersetzung fand. Der zeitweise verfahrene Vollzug ist deshalb nicht allein den Behörden zuzuschreiben.
2.4.4. Angesichts der Schwere der zu erwartenden Übergriffe, des vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials und des betroffenen hochwertigen Rechtsguts der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern erweist sich die Verlängerung der stationären Massnahme bis Mitte Mai 2017 nicht als unverhältnismässig. Noch in der Stellungnahme von Prof. A.________ vom 29. Juli 2016 und in den mündlichen Zeugenausführungen von B.________ wurde eine sukzessive unter Beobachtung, Begleitung und mit zunehmender Belastungserprobung erfolgende Heranführung an die Freiheit nahegelegt. Eine bedingte Entlassung per Mai 2017 sei bei weiterhin positivem Therapieverlauf zu versuchen. Damit konnte der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Experten noch nicht derartige Fortschritte erzielen, die eine sofortige bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nahelegen würden. Der aus Sicht der Gutachter einzuschlagende Weg einer stufenweisen Öffnung wurde selbst noch in der Verhandlung vom 5. April 2017 gegenüber einer Entlassung aus der stationären Massnahme vorgezogen und damit eine Beendigung der stationären Therapie als verfrüht betrachtet. Indem die Vorinstanz diese Schlussfolgerungen übernimmt und das Verhältnis zwischen Eingriffszweck (Sicherstellung der Behandlung des Beschwerdeführers zum Schutz von Kindern vor schweren sexuellen Übergriffen) und Eingriffswirkung (Eingriff in die Freiheitsrechte) als gewahrt erachtet, verletzt sie weder Bundes- noch Konventionsrecht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Faga