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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_317/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Aargau, 
2. Einwohnergemeinde U.________, 
3. Kirchgemeinde U.________, 
alle handelnd durch die Finanzverwaltung U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 16. März 2018 (ZSU.2018.31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Aargau, die Einwohnergemeinde U.________ und die Kirchgemeinde U.________ betrieben A.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ vom 29. August 2017 für eine Forderung von gesamthaft Fr. 96'093.15 und für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 161.90. Die Betreibungsgläubiger stützten ihre Forderung einerseits auf die jeweils mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Ermessensveranlagungen für die Steuerjahre 1995-1998, welche eine Steuerschuld von insgesamt Fr. 86'625.40 ausweisen, und andererseits auf vier Pfändungsverlustscheine im Betrag von insgesamt Fr. 96'093.15. A.________ erhob gegen den ihm am 30. August 2017 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Die Betreibungsgläubiger ersuchten mit Eingabe vom 14. September 2017 beim Bezirksgericht Kulm um Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Die Präsidentin des Bezirksgerichts erteilte mit Urteil vom 10. Januar 2018 für den Betrag von Fr. 89'681.35 definitive und für den Betrag von Fr. 691.40 provisorische Rechtsöffnung, auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 500.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 30.--. 
 
C.  
A.________ erhob gegen diesen Entscheid am 22. Januar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit Entscheid vom 16. März 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 750.--. 
 
D.  
Mit Eingabe vom 12. April 2018 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er macht geltend, die Veranlagungen 1995, 1996, 1997 und 1998 seien nichtig und die Rechtsöffnung deshalb zu verweigern. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das Urteil des Obergerichts als kantonaler Rechtsmittelinstanz über die Rechtsöffnung, mithin ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 BGG).  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Vorinstanz mit seinem Einwand der Nichtigkeit nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Der angefochtene Entscheid setzt sich mit der vom Beschwerdeführer (einzig) aufgeworfenen Frage der Nichtigkeit der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegenden Ermessensveranlagungen auseinander. Er nennt die zentralen Überlegungen, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und diese werden verständlich und nachvollziehbar ausgeführt. Die Rüge ist demnach unbegründet.  
 
3.  
Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2). 
Beruht die Forderung auf dem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet ist, oder mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus ist die definitive Rechtsöffnung ebenfalls zu verweigern, wenn sie sich auf einen nichtigen Entscheid als Rechtsöffnungstitel stützt (BGE 129 I 361 E. 2.3 S. 364; 127 II 32 E. 3g S. 48; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegenden Ermessensveranlagungen für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 1995 bis 1998 nichtig seien. Die Nichtigkeit leite sich vorliegend im Wesentlichen daraus ab, dass die Ermessensveranlagungen krass willkürlich seien. Anfang der Neunzigerjahre sei er durch betrügerische Machenschaften eines Geschäftspartners sowie durch die negative Entwicklung im Immobiliensektor in massive finanzielle Schwierigkeiten geraten. Da er als Selbständigerwerbender die Verluste der Vorjahre mit den (allfälligen) Gewinnen hätte verrechnen können, hätten die Verluste auch bei der Ermessensveranlagung entsprechend berücksichtigt werden müssen. Stattdessen habe die Steuerbehörde U.________ trotz der enormen Verluste in den Jahren 1991 und 1992 für die folgenden Steuerperioden ermessensweise ohne jede Grundlage und ohne jeden Realitätsbezug ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 123'900.-- (recte: Fr. 120'000.--) angenommen. Tatsächlich habe er in der für die Veranlagungen 1995 bis 1998 massgebenden Periode Verluste erlitten und jedenfalls aufgrund verrechenbarer früherer Verluste sicher kein steuerbares Einkommen erzielt.  
 
4.2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 26 Rz. 6).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat diese Grundsätze zutreffend wiedergegeben und dazu fallbezogen folgendes ausgeführt: Sämtliche Ermessensveranlagungsverfügungen seien mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Rechtsmittel ergriffen, so dass die Entscheide in Rechtskraft erwachsen seien. Ein vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2004 gestelltes Wiedererwägungsgesuch mit dem Antrag auf Aufhebung der Steuerveranlagungen für die strittigen Jahre habe die Steuerkommission der Gemeinde U.________ als Revisionsgesuch behandelt und mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 ebenso wie die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 14. April 2005 abgewiesen. Dagegen habe der Beschwerdeführer Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau erhoben. Er habe dabei im Wesentlichen geltend gemacht, die entsprechenden Ermessensveranlagungsverfügungen seien haltlos, weltfremd und damit nichtig. Das Steuerrekursgericht sei in seinem Urteil vom 29. September 2005 ausführlich auf die Einwendung der Nichtigkeit eingegangen und habe diese verworfen. Darauf könne hier vollumfänglich verwiesen werden, nachdem vom Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dargetan worden seien, die eine andere Einschätzung nahelegen würden. Und selbst wenn es so wäre, dass wesentliche Faktoren nicht berücksichtigt worden sind, läge darin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein so ausserordentlich schwerwiegender inhaltlicher Mangel der Verfügungen, dass Nichtigkeit der Verfügungen angenommen werden müsste. Auch im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 2C_679/2016 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 habe der Umstand, dass eine Ermessensveranlagung deutlich zu hoch ausgefallen sei, für sich alleine keine Nichtigkeit ausgelöst. Im Übrigen sei jenes Urteil, welches eine unselbständig erwerbende Person betroffen habe, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.  
 
4.4. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten, ist eine Durchbrechung des Grundsatzes der materiellen Rechtskraft doch nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Steuerbehörden verrechenbare Verlustvorträge nicht berücksichtigt hätten, hätte ebenso wie die weiteren Kritikpunkte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg vorgebracht werden müssen. Selbst wenn die hier interessierenden Ermessensveranlagungen mit einem Mangel behaftet sein sollten, wozu sich das Bundesgericht nicht äussert, wäre dieser zur Annahme der Nichtigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen nicht hinreichend. Wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits zutreffend erörtert hat, ist der vorliegende Fall im Übrigen völlig anders gelagert, als der vom Bundesgericht im Entscheid 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017 (publ. in: StE 2017 B 93.5 Nr. 33) beurteilte Sachverhalt. Aus diesem Entscheid lässt sich deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.  
 
5.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss