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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_607/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Hinwil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (PC180024-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018, mit welchem dieses auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ nicht eintrat, 
in die hiergegen von A.________ am 18. Juli 2018 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer weder die Kostenvorschussverfügung vom 20. Juli 2018 noch die Nachfristansetzung vom 10. August 2018 auf der Post abgeholt hat, 
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde mit postalischen Zustellungen rechnen musste und nicht abgeholte Sendungen am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten (Art. 44 Abs. 2 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer mit der erwähnten Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses angedroht worden ist, 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli