Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Kleinere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_195/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
2. Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 37, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 7. November 2017 (ST.2016.81-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Kreisgericht Rorschach sprach X.________ am 5. April 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei. 
 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung der Gebäudeversicherung hin verurteilte ihn das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 7. November 2017 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.--. Die Gebäudeversicherung verpflichtete es, X.________ an die Kosten der privaten Verteidigung Fr. 673.90 zu bezahlen. 
 
Das Kantonsgericht hält zusammengefasst für erwiesen, X.________ sei für den Dachstockbrand in einem Wohnhaus in Goldach am 13. Juli 2015 verantwortlich, indem er am 1. Juli 2015 bei Wärmedämmungsarbeiten das Isolationsmaterial "Isofloc" in den Dachzwischenraum und in die Hohlräume des Dachbodens eingeblasen habe. Dieses Material habe sich auf die Deckenhalogenleuchten gelegt und zu glimmen begonnen, was direkt kausale Ursache des Brandes sowie des damit entstandenen Sachschadens gewesen sei. 
 
B.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Gebäudeversicherung zu verpflichten, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'351.10 zu bezahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese sei teilweise aktenwidrig, widerspreche den Gepflogenheiten auf dem Bau und mache gewisse Arbeiten praktisch undurchführbar. Die Feststellung der Brandursache sei fehlerhaft. Die Polizei habe lediglich ein plausibles Szenario festgehalten und nicht ausschliessen können, dass das Isolationsmaterial "Isofloc" erst durch das sich ausbreitende Feuer geschwärzt worden sei. Auch ein defektes Elektrokabel oder entzündetes, ursprünglich verwendetes und möglicherweise mit Papier beschichtetes Isolationsmaterial kämen als Brandherd in Frage. Die Vorinstanz verlasse sich in unhaltbarer Weise einzig auf den Polizeibericht. Von den Deckenhalogenleuchten habe er keine Kenntnis gehabt. Solche seien nur in den Nasszellen angebracht gewesen. Der Augenschein habe laut seiner Aussage gegenüber der Vorinstanz jedoch in einem relativ grossen, leeren Zimmer und damit nicht in einer Nasszelle stattgefunden Der Auftrag sei ihm am 29. Juni 2015 um die Mittagszeit erteilt worden. Er habe am 1. Juli 2015 morgens mit der Arbeit begonnen. Entgegen der vorinstanzlichen Suggestion seien demnach lediglich anderthalb und nicht mehrere Tage vergangen. Aufgrund dieser kurzen Vorlaufzeit habe er von der Absenz von Gefahren ausgehen dürfen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt gestützt auf den Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 21. Juli 2015 sowie den Forensischen Untersuchungsbericht zur Brandursachenermittlung der Kantonspolizei St. Gallen vom 31. Juli 2015, der Brand sei auf das glimmende Isolationsmaterial "Isofloc" infolge Erhitzung durch die Deckenhalogenleuchten zurückzuführen. Es lägen keine konkreten Indizien vor, die auf eine andere Brandursache hindeuteten. Das Brandszenario erscheine aufgrund des schlüssig beschriebenen Ablaufs und mangels widersprechender Anhaltspunkte als so wahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden (angefochtener Entscheid, E. III. 2c/cc S. 9 f.). Der Beschwerdeführer sei einige Tage vor den Isolationsarbeiten im Rahmen eines Augenscheins genauer instruiert worden (angefochtener Entscheid, E. III. 3c/bb/aaa S. 14). Dass er die Deckenhalogenleuchten nicht gesehen habe, sei eine Schutzbehauptung (angefochtener Entscheid, E. III. 3c/bb/ccc S. 16). Er habe aufgrund seiner qualifizierten Fachkenntnis und Erfahrung auch von der Brandgefährlichkeit des Isolationsmaterials im Zusammenhang mit Deckenhalogenleuchten sowie vom Erfordernis der Brandschutzboxen gewusst (vgl. angefochtener Entscheid, E. III. 3c/cc/ccc f. S. 17). Der Beschwerdeführer habe sodann Tatmacht gehabt. Einerseits habe er genügend Vorlaufzeit zur Durchführung einer Kontrolle gehabt und anderseits seien die Deckenhalogenleuchten lediglich mit zwei Klappfedern versehen gewesen, sodass sie selbst von einem Laien in kurzer Zeit hätten herausgezogen werden können. Der Beschwerdeführer hätte ohne grossen Aufwand überprüfen können, ob Brandschutzboxen vorhanden waren oder nicht (angefochtener Entscheid, E. III. 3. f/bb S. 19).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).  
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis). 
 
1.4. Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes vom 21. Juli 2015 (kant. Akten, act. S/5) sowie dem Forensischen Untersuchungsbericht zur Brandursachenermittlung vom 31. Juli 2015 (kant. Akten, act. B/11) der Kantonspolizei St. Gallen zu entnehmen, der Brand sei im Dachgeschoss oberhalb des Eingangsbereichs WC/Dusche ausgebrochen. Im Brandschutt unter diesem Bereich konnten offenbar ein Halogenspot und ein Transformator gefunden werden. Nach dem von der Kantonspolizei aufgrund der vorgefundenen und analysierten Spuren sowie eines anschaulichen Modellversuchs als plausibel bezeichneten Szenario hätten Flocken des Typs "Isofloc", welche die Deckenhalogenleuchten berührten, sich nach deren Einschalten erhitzt und zu glimmen begonnen. Die Glut habe sich bis zu den Holzbalken und zu einer Stelle durchgefressen, wo genügend Luft vorhanden gewesen sei. Daraufhin habe sich das Holz entzündet. Indem sich die Vorinstanz bei ihrer Feststellung, der Brand sei auf Isolationsmaterial "Isofloc" zurückzuführen, auf die schlüssigen Erkenntnisse der Kantonspolizei stützt, verfällt sie nicht in Willkür. Der Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes weist auf ein zur Untersuchung durchgeführtes Eliminationsverfahren hin. Dem Forensischen Untersuchungsbericht zufolge seien in der Brandentstehungszone die Spuren, die etwas mit der Brandursache zu tun haben könnten, gesichert worden. Der Transformator sei ungleichmässig geschwärzt worden und als Brandursache auszuschliessen, da sich die Hitze in einem solchen gleichmässig verteile, wenn er von innen heraus heiss werde. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Elektrokabel laut Aussage des Beschwerdeführers ordnungsgemäss am Boden verlegt und laut Aussage des Bauleiters resp. Architekten zum Brandzeitpunkt keine Elektroinstallationen vorgenommen worden seien (angefochtener Entscheid, E. III. 2c/cc S. 9). Dass der Beschwerdeführer ein Kabel unbeabsichtigt beschädigt haben oder das ursprünglich für die Isolation verwendete Material den Brand verursacht haben könnte, drängt sich nicht geradezu auf. Entgegen seiner entsprechenden Kritik liess die Vorinstanz folglich nicht offensichtlich erhebliche Beweise ausser Acht und schloss andere Brandursachen willkürfrei aus.  
 
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Deckenhalogenleuchten beim Augenschein gesehen, ist entgegen dessen Vorbringen ebenso wenig haltlos. Die Vorinstanz begründet dies nachvollziehbar mit Widersprüchen in seinen Aussagen. Weiter begründet sie ihre Schlussfolgerung sachlich damit, dass an diversen Stellen in der Dachwohnungsdecke Halogenspots installiert waren und bei einem Augenschein, der sich offensichtlich schwergewichtig auf die Decke fokussierte - gerade für den Beschwerdeführer als gelernten Zimmermann - nicht zu übersehen waren (vgl. Fotodossier des Kriminaltechnischen Dienstes vom 21. Juli 2015, kant. Akten, act. S/6). Im Übrigen ist auch das vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorgebrachte Argument, der Augenschein habe in nur einem Zimmer stattgefunden, widersprüchlich und nicht überzeugend. Auch diesbezüglich sagte er anlässlich seiner ersten Einvernahme noch davon abweichend aus, der Augenschein habe in mehreren Räumen stattgefunden, er könne aber nicht mehr sagen, in welchen (vgl. kant. Akten, act. E/6 Frage 17). 
 
Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur vorinstanzlichen Beschreibung der Zeitdauer zwischen Augenschein, Beauftragung und Beginn der Isolationsarbeiten keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen. Die Vorinstanz führt zwar aus, diese Arbeitsschritte hätten "Tage auseinander" gelegen (angefochtener Entscheid, E. III. 3. f/bb S. 19). Von der eigenen diesbezüglich bestätigenden Aussage des Beschwerdeführers an der Einvernahme vom 1. September 2015 abgesehen, wonach man "eine Woche vorher" einen Augenschein genommen habe (kant. Akten, act. E/7 Frage 20), erscheint einzig die vorinstanzliche Feststellung einer "ausreichenden" Vorlaufzeit zur Erfüllung seiner Kontrollpflichten entscheidend. Dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten Bereitstellung von Material und der Organisation eines Mitarbeiters dazu nicht auch innert den von ihm mit "anderthalb" bezeichneten Tagen imstande gewesen sein soll, ist zumindest nicht offensichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Deckenhalogenleuchten laut der unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung ohne Weiteres ersichtlich und leicht zu entfernen waren. Im Übrigen erschliesst sich auch nicht, weshalb selbst nach Durchführung der Arbeiten keine pflichtgemässe Kontrolle mehr hätte möglich sein sollen. Rückschlüsse auf mögliche Gefahren ergeben sich aus der bemängelten Umschreibung der Zeitdauer ebenfalls keine. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann implizit die vorinstanzliche rechtliche Würdigung. Er habe keine Kontrollpflichten gehabt und weder den Architekten noch den Zimmermann über die Brennbarkeit des Isolationsmaterials "Isofloc" informieren müssen. Diese hätten ohnehin darüber Bescheid gewusst, was sich aus ihren Aussagen und langjährigen Erfahrungen ergebe. Der Architekt habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und niemand anders als dieser sich um den Brandschutz kümmern müssen. Der Bauherr habe Aufträge direkt vergeben, sich ebenso an der Bauleitung beteiligt und sich das Wissen des Architekten anrechnen lassen müssen. Weiter habe das Verschulden des Bauherrn eine derartige Intensität angenommen, dass es als kausalitätsunterbrechendes und ihn entlastendes Selbstverschulden zu werten sei. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er habe von vorhandenen Brandschutzboxen ausgehen dürfen. Erachte die Vorinstanz dies als nicht erwiesen, hätte sie sich beispielsweise durch ein Gutachten vergewissern müssen.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, der Beschwerdeführer sei als Subunternehmer verpflichtet gewesen, Dritte und Sachen vor Gefahren zu schützen, die mit seinem Isolationsauftrag zusammenhingen. Es sei ihm in dieser Hinsicht eine strafrechtlich relevante Garantenstellung zugekommen (angefochtener Entscheid, E. III. 3a/bb S. 11). Er habe sich nicht auf das Vorhandensein von Brandschutzboxen verlassen dürfen, da diese nicht generell vorgeschrieben, sondern deren Montage von den konkreten, variierenden Herstellerangaben und vom Lampentyp abhingen. Als am Bau beteiligter "Isofloc"-Spezialist sei es seine Pflicht gewesen, die Bauleitung oder den Hauptunternehmer über die Brennbarkeit dieses Isolationsmaterials zu informieren und sich über das Vorhandensein von Brandschutzboxen zu versichern. Da er dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen sei, habe er sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Da er sich selbst sorgfaltswidrig verhalten habe, könne er sich auch nicht darauf berufen, er habe sich auf die anderen Beteiligten verlassen resp. verlassen dürfen (angefochtener Entscheid, E. III. 3c/cc/bbb ff. S. 17).  
 
2.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als gegeben erachtet. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, hinsichtlich Brandschutzvorkehrungen hätten ihn keine Pflichten getroffen und er von vorhandenen Brandschutzboxen habe ausgehen dürfen, wiederholt er lediglich seine im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte. Diese hat die Vorinstanz geprüft und namentlich mit Hinweisen auf die kantonale Gesetzgebung, insbesondere auf Art. 58 der für verbindlich erklärten Brandschutznorm in der Fassung vom 26. März 2003 sowie Art. 5.1 Abs. 1 der Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz" in der Fassung vom 1. Januar 2015 der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, ohne Verletzung von Bundesrecht verworfen (vgl. angefochtener Entscheid, E. III. 3b/bb S. 12). Nach diesen beiden Bestimmungen sind bei Arbeiten an Bauten und Anlagen von  allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. Darüber hinaus präzisiert der Hersteller des vom Beschwerdeführer verwendeten Isolationsmaterials in seinen Schulungsunterlagen, beim schwer entflammbaren, aber nicht unbrennbaren "Isofloc" sei ein besonderes Augenmerk auf Einbauleuchten zu richten. Brandschutzvorschriften seien zwingend einzuhalten. Einbauleuchten müssten ausreichend, mit einer luftdichtabgeklebten Firestop-Box in der Grösse gemäss Lampenhersteller abgedichtet werden (kant. Akten, act. S/11 S. 17 f.). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Sein Einwand, er habe die weiteren Beteiligten nicht über die Brennbarkeit des Isolationsmaterials "Isofloc" informieren müssen, da diese darüber Bescheid gewusst hätten, ist nicht stichhaltig. Denn mit der Vorinstanz hätte er als zur Isolation mit diesem Material beauftragter Spezialist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht kontrollieren müssen, ob Brandschutzboxen über den Deckenhalogenleuchten vorhanden waren (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass er von vorhandenen Brandschutzboxen habe ausgehen können, ist ebenso wenig stichhaltig. Die Vorinstanz erwägt mit Hinweis auf eine telefonische Auskunft des eidgenössischen Starkstrominspektorats überzeugend, dass solche Brandschutzboxen nicht generell vorgeschrieben und damit auch nicht ausnahmslos installiert sind, sondern deren Montage von den konkreten, variierenden Herstellerangaben sowie vom Lampentyp abhängen. Ausserdem ist nach dieser Auskunft, mit welcher sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinandersetzt, auch der Montageort resp. die Frage, ob sich in unmittelbarer Umgebung der Lampe brennbares Material befindet, entscheidend (vgl. kant. Akten, act. S/9). Weshalb sich die Vorinstanz bei einer solchen ohne Weiteres einleuchtenden Ausgangslage zusätzlich anhand eines Gutachtens hätte vergewissern sollen, ist nicht erfindlich. Ferner verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er einerseits vorbringt, er habe nicht gewusst, dass Deckenhalogenlampen vorhanden waren und andererseits behauptet, er habe von vorhandenen Brandschutzboxen ausgehen dürfen. Die Vorinstanz verletzt schliesslich auch kein Bundesrecht, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer könne den sinngemäss geltend gemachten Vertrauensgrundsatz nicht in Anspruch nehmen, weil er sich selbst sorgfaltswidrig verhalten habe.  
 
Damit hält der vorinstanzliche Schuldspruch nach Art. 222 Abs. 1 StGB vor Bundesrecht stand. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem Eventualbegehren gegen die Regelung der Kostenfolgen. Es sei willkürlich, dass ihm die Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren nicht eine Parteientschädigung von Fr. 1'351.10 zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochen habe. Implizit macht er eine Verletzung von Art. 432 Abs. 1 StPO geltend.  
 
3.2. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 3 StPO entgegen der ersten Instanz, die ihn freigesprochen hatte, infolge Schuldspruchs u.a. die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Auf die Berufung der Beschwerdegegnerin 2 trat sie gesamthaft resp. auf deren Anschlussberufung teilweise nicht ein. Die Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei mit seinem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft gänzlich unterlegen. Bezüglich der Zivilklage habe er mehrheitlich obsiegt. Im Ergebnis erscheine es somit angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln ihm und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen. Er habe gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO überdies Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 673.90 für die Kosten der privaten Verteidigung im Berufungsverfahren (vgl. angefochtener Entscheid, E. VI. S. 26 sowie Dispositiv-Ziff. 1, 5 und 6 S. 28).  
 
3.3. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Diese Bestimmung ist nach Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er im Berufungsverfahren einen Antrag auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren stellte. Die Vorinstanz als Strafbehörde hat den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung indessen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sie hat die von ihr getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die von ihr angewandten Bestimmungen begründet (vgl. E. 3.2 hiervor). Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht und er führt nicht aus, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen Art. 432 Abs. 1 StPO verstossen haben könnte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die erste Instanz den Beschwerdeführer für die Kosten seiner privaten Verteidigung mit Fr. 6'755.40 zu Lasten des Staates entschädigte (vgl. angefochtener Entscheid, E. I. 2. S. 3). Einen davon ausgeschiedenen Aufwand im Zivilpunkt belegt der Beschwerdeführer nicht. Ein solcher ist zumindest ohne Weiteres auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt damit den minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin lässt sich entgegen dem offenbar vom Beschwerdeführer angenommenen Standpunkt alleine gestützt daraus, dass die Vorinstanz ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 zusprach, nicht schliessen, dass dasselbe auch bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens hätte angeordnet werden müssen.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber