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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_492/2018  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Mai 2018 (IV.2017.00185). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die am 1. Januar 1973 geborene A.________ war zuletzt als Sortiererin bei der B.________ AG angestellt, als sie sich am 19. Oktober 2001 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug wegen psychischer Probleme anmeldete. Die IV-Stelle sprach ihr eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2001 zu, wobei sie den Invaliditätsgrad von 75 % nach der gemischten Methode mit je hälftigen Anteilen von Erwerb und Haushalt ermittelte. Sie bestätigte diese Rente revisionsweise, letztmals mit Mitteilung vom 20. Januar 2014. Mit Verfügung vom 7. April 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten zudem ab 1. Januar 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Im Rahmen einer weiteren amtlichen Revision stellte die IV-Stelle gestützt auf eine Untersuchung vom 16. Juni 2016 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die Rente mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ein. Am 12. Januar 2017 hob sie die Hilflosenentschädigung auf. 
 
B.   
Gegen die Einstellung der Rente liess A.________ Beschwerde erheben, die mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2018 abgewiesen wurde. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und die ganze Rente sei weiterhin auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_584/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1, 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1, 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1). 
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).  
 
2.   
Umstritten ist zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands seit der Vergleichsbasis bildenden Verfügung vom 20. Januar 2014 (BGE 133 V 108) bis zur streitigen Verfügung vom 9. Januar 2017 bejahte. 
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).  
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
3.3. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf den (versicherungsinternen) Bericht des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind jedoch an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471).  
 
3.4. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der Diagnose und der medizinisch begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. Einzugreifen hat das Bundesgericht jedoch dann, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen auf einer offensichtlich unrichtigen Interpretation oder einer willkürlichen Würdigung der massgeblichen Akten beruhen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen der Verfügung vom 20. Januar 2014 und jener vom 9. Januar 2017 massgeblich verbessert haben. Dabei hielt sie fest, die Bestätigung der Rente im Jahr 2014 habe sich im Wesentlichen auf die Arztberichte der Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2013, Dr. med. D.________, FMH Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 11. Juni 2013, sowie das Gutachten des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2013, gestützt. Aufgrund der Akten habe damals eine anhaltend mittel- bis schwergradig ausgeprägte depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F.32.11/F.32.21) vorgelegen. Die streitige Rentenaufhebung rechtfertige sich demgegenüber aufgrund der Berichte der RAD-Ärzte dipl. med. F.________, Fachärztin für Innere Medizin, und med. pract. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beide vom 5. Juli 2016, sowie des Dr. med. D.________ vom 2. September 2016. Die Vorinstanz erwog, dass sich gemäss den beweiskräftigen Berichten der Fachärzte sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr stellen lasse.  
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik. So legt sie insbesondere nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung beruhen sollte. Jedenfalls vermag der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. C.________, vom 5. März 2016 keine auch nur geringen Zweifel an den RAD-Berichten zu erwecken. Zwar attestierte dieser weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Auf seinen Bericht kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgestellt werden, zumal er einen weitgehend wortwörtlich identischen Bericht wie drei Jahre zuvor verfasst hat. Zudem ist mit der Vorinstanz rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Schliesslich vermag auch der Bericht der Dr. med. H.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 9. September 2016, worin sie erwähnt, die Versicherte habe in ihrer Vergangenheit einen sexuellen Übergriff erlitten, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, was offen bleiben kann, wäre der Leidensdruck der Patientin als sehr gering zu werten. Andernfalls wäre in einer solchen Situation zu erwarten gewesen, dass sie dem behandelnden Psychiater, bei dem sie mehr als 16 Jahre in Behandlung steht, davon berichtet hätte, was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Demzufolge hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es auf die Einschätzungen der RAD-Ärzte vom 5. Juli 2016 abstellte und einen Revisionsgrund als gegeben erachtete.  
Ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass spätestens seit der RAD-Untersuchung am 16. Juni 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr gestellt werden kann, entfällt eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281
 
5.   
Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, ihre Rente sei trotz über 15-jährigen Bezugs aufgehoben und sie auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen worden. 
 
5.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Von den Versicherten können jedoch nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 35/88 vom 12. Dezember 1989 E. 1c, in: ZAK 1989 S. 213). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Laut ständiger Rechtsprechung ist zwar im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarkts der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und einer medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1 und 4.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Wie das Bundesgericht mit Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5 (in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220) entschieden hat, ist die Rechtsprechung 9C_163/2009 (E. 4.2.2) grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteile 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 8.1, 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bezog zwar seit 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2017 (vgl. zu den massgebenden Eckwerten des 15-jährigen Rentenbezugs BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7f.), also während mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente. Vorgängig der Renteneinstellung oder -herabsetzung ist deshalb rechtsprechungsgemäss zu prüfen, ob ihr die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zumutbar ist.  
Die Vorinstanz hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass bei der im Zeitpunkt der Renteneinstellung erst 44-jährigen Beschwerdeführerin die Haupthindernisse für eine Selbsteingliederung nicht im langjährigen Rentenbezug gründen, sondern in invaliditätsfremden Faktoren. So verfügt die Beschwerdeführerin über sehr geringe Deutschkenntnisse und hat keinerlei Berufsausbildung. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 hat sie denn auch nur sporadisch und insgesamt während wenigen Monaten als Verkäuferin beziehungsweise zuletzt als Sortiererin in der Textilbranche in einem Pensum von 50 % gearbeitet. Aus medizinischer Sicht ist sie gemäss den willkürfreien Feststellungen des kantonalen Gerichts sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit spätestens seit der RAD-Untersuchung am 16. Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig. Da die ihr zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG keine besonderen Qualifikationen erfordern, ist der Eingliederungsbedarf auch in dieser Hinsicht zu verneinen. 
 
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, als sie einen Revisionsgrund bejahte und die Rente aufhob, ohne vorgängig Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Abdullah Karakök wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu