Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_175/2021
Urteil vom 24. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Tierquälerei; Anklagegrundsatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 16. November 2020
(4M 20 37).
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2018 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, A.________ der Tierquälerei schuldig und verurteilte ihn (unter Berücksichtigung einer Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 25. September 2017) zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.--. Nach erfolgter Einsprache durch A.________ ergänzte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung und bestätigte ihren Schuldspruch mit Strafbefehl vom 23. August 2019. Dagegen erhob A.________ wiederum Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und die Angelegenheit zur Beurteilung an das Bezirksgericht Hochdorf überwies. Dieses sprach A.________ mit Urteil vom 24. April 2020 der Tierquälerei durch unterlassene Hilfeleistung gegenüber seiner an Qualen leidenden Katze schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, insgesamt Fr. 2'100.--.
B.
Auf Berufung von A.________ hin sprach ihn das Kantonsgericht Luzern am 16. November 2020 der versuchten Tierquälerei schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingt zu vollziehenden Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, insgesamt Fr. 1'800.--.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei dahingehend abzuändern, dass er vom Vorwurf der versuchten Tierquälerei freizusprechen sei. Ausserdem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
D.
Mit Verfügung vom 10. März 2021 wies die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorweg rügt er eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ein vollendetes Delikt angeklagt und den Sachverhalt entsprechend im Strafbefehl umschrieben. Hingegen fehle darin der Vorwurf des Versuchs. Es sei nicht ersichtlich, welches Verhalten bzw. Unterlassen eine versuchte Tierquälerei darstellen solle. Ferner sei der Eventualvorsatz nicht Teil der Anklage gewesen.
1.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei unechten Unterlassungsdelikten ist in der Anklageschrift anzugeben, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist und welche gebotene Handlung der Täter hätte vornehmen müssen (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Urteil 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2).
Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2; 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3).
1.2.
1.2.1. Der Strafbefehl vom 23. August 2019, der zur Anklageschrift geworden ist, umschreibt den wesentlichen Lebenssachverhalt und nennt den Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, den der Beschwerdeführer erfüllt haben soll. Insbesondere sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Garantenstellung ableitet und die gebotene Handlung, die der Beschwerdeführer hätte vornehmen müssen, in der Anklage enthalten.
1.2.2. Konkret wird dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 25. Mai 2018, kurz vor 10:25 Uhr, in U._________, beim Mähen des dortigen Wieslandes mit einem Seitenmähwerk eine von seinem Hof stammende Katze schwer verletzt, wobei der Katze beide Hinterbeine komplett vom Rumpf abgetrennt worden seien und sie unter der zugezogenen Verletzung stark gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe anschliessend einige Minuten weitergemäht und sich nicht um die Katze gekümmert, obwohl er diese bemerkt habe oder zumindest hätte bemerken können. Anschliessend sei der Beschwerdeführer von einem Passanten, der die sich vor Schmerzen windende Katze im Wiesland festgestellt habe, angesprochen und über deren massive Verletzungen informiert worden. Der Beschwerdeführer habe es jedoch als Tierhalter und Verursacher der Verletzungen unterlassen, während dieses mehrminütigen Gesprächs mit dem Passanten unverzüglich zu reagieren, um dem betreffenden Tier sofort eine medizinische Behandlung zu ermöglichen oder dieses anderweitig von den Qualen zu erlösen. Auch nach dem Gespräch mit dem Passanten habe der Beschwerdeführer auf dem Wiesland weitergemäht, worauf sich der Passant zur noch immer leidenden Katze begeben, diese durch zwei Schläge mit einer Eisenstange auf das Genick getötet und damit von den Qualen erlöst habe. Durch das vorschriftswidrige Verhalten des Beschwerdeführers habe die verletzte Katze mehrere Minuten unnötige Qualen erlitten. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt.
1.2.3. Für den Beschwerdeführer ist mit diesen Darlegungen hinreichend klar erkennbar gewesen, was ihm vorgeworfen wird. Wenn, was unbestritten ist, direkt vorsätzliches Handeln angeklagt ist, so muss dies in maiore minus auch für den Eventualvorsatz gelten (Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Der entsprechende Vorwurf geht nicht über die Anklage hinaus. Der Eventualvorsatz ergibt sich auch klar aus der vom Beschwerdeführer dem Zeugen gegenüber demonstrierten Gleichgültigkeit betreffend das Schicksal der Katze. Dem Beschwerdeführer ist bewusst gewesen, dass eine vorsätzliche Tatbegehung im Raum steht. Er hat sich daher gegen die erhobenen Vorwürfe gebührend verteidigen können. Es ist eine Rechtsfrage, ob die Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht genügend Anhaltspunkte enthält, um einen Schluss auf Eventualvorsatz zu erlauben. Diese Frage obliegt jedoch allein dem urteilenden Sachgericht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist davon nicht berührt (Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Darüber hinaus wird der angeklagte Sachverhalt mit einer Verurteilung der Vorinstanz wegen versuchter Tierquälerei - anstelle des vollendeten Delikts - weder unter eine schärfere Strafbestimmung gestellt noch zusätzlich unter einen weiteren Straftatbestand subsumiert. Da die vollendete Tatbegehung die versuchte mitumfasst, ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, zu allen Aspekten des objektiven und subjektiven Tatbestands Stellung zu beziehen (vgl. Urteile 6B_663/2019 vom 5. September 2019 E. 3.1; 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.5.2).
1.3. Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Verletzung des Anklagegrundsatzes unbegründet.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.2. Das Recht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts sei mit den Grundsätzen des Schweizerischen Strafrechts nicht vereinbar. Es fehle sowohl der Taterfolg als auch die Tathandlung. Habe sich der Erfolg nicht realisiert und liege auch kein strafrechtliches Tun (sondern bloss ein Unterlassen) vor, bestehe kein Anlass für eine Strafbarkeit.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz wende Art. 22 StGB falsch an, indem sie sein Nichthandeln als versuchte Tierquälerei qualifiziere. Dafür fehle es hier am hypothetischen Kausalzusammenhang, denn es könne nicht zweifelsfrei gesagt werden, dass er nichts unternommen hätte, um den Taterfolg zu verhindern, wäre dieser nicht bereits durch das H andeln des Zeugen abgewendet worden. Ausserdem mangle es in Bezug auf den hypothetischen Kausalzusammenhang sowie betreffend Taterfolg am Vorsatz. Er habe gewusst, der Erfolg würde nicht eintreten, da aus dem Verhalten des Zeugen klar geworden sei, dass dieser die Katze töten werde.
3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Zeuge habe dem Beschwerdeführer von der verletzten Katze berichtet. Dieser habe jedoch nichts unternommen, um dem Tier zu helfen, sondern weitergemäht. Damit habe der Beschwerdeführer die ihm als Garant aus dem Tierschutzrecht obliegenden Pflichten verletzt. Er hätte unverzüglich dafür sorgen müssen, dass die verletzte Katze ihrem Zustand entsprechend gepflegt, behandelt oder getötet werde (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [SR 455.1; TSchV]). Sofern er nicht in der Lage gewesen sei, selbst die verletzte Katze zu erlösen, hätte er dafür sofort den Veterinärdienst (oder den Jäger) benachrichtigen müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Untätigbleiben gegen die aus seiner Garantenstellung fliessenden Obhuts- und Fürsorgepflichten verstossen, indem er die an starken Schmerzen leidende Katze durch das Auslassen des gebotenen Tuns misshandelt und dadurch ihre Würde missachtet habe. Zwar sei ungewiss, wie lange das Tier an seinen Verletzungen noch zu leiden gehabt hätte, bis der Tod eingetreten wäre. Angesichts der (vom Zeugen umschriebenen) schwerwiegenden Verletzungen der Katze könne jedoch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit gesagt werden, dass sie im Zeitpunkt des Eintreffens des herbeigerufenen Veterinärs noch gelebt hätte. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen eines vollendeten Delikts hätte allerdings vorausgesetzt, dass sie im Moment des Eintreffens des von ihm avisierten Tierarztes noch am Leiden (und somit am Leben) gewesen wäre. Dies sei mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Auch das pflichtgemässe Verhalten des Beschwerdeführers hätte somit den Erfolg nicht verhindert bzw. verringert.
Die Vorinstanz erwägt im Weiteren, die Vornahme der gebotenen Handlung hätte den tatbestandsmässigen Erfolg nicht wegfallen lassen (hypothetische Kausalität). Aufgrund dessen prüft sie im Anschluss, ob dem Beschwerdeführer die versuchte Tatbegehung vorzuwerfen sei. Sie stellt fest, dieser habe gewusst, dass er als Unfallverursacher für die an grossen Schmerzen leidende Katze verantwortlich gewesen sei. In zeitlicher Hinsicht habe die Handlungspflicht begonnen, als der Beschwerdeführer vom Zeugen auf die verletzte Katze aufmerksam gemacht worden sei. Er habe nicht im Detail über die Verletzungen des Tieres Bescheid gewusst. Aus Gleichgültigkeit habe er sich hierzu keine näheren Überlegungen gemacht. Aufgrund der konkreten Verhältnisse habe er es zumindest für möglich gehalten, dass das durch ihn verletzte Tier wegen seiner Untätigkeit länger leiden könnte und dieses für möglich gehaltene Leiden durch ein rechtzeitiges Handeln (Anrufen des Tierarztes oder des Jägers) hätte verkürzt werden können. Durch sein pflichtwidriges Untätigbleiben habe er einhergehend - trotz Kenntnis von der verletzten Katze, für die er verantwortlich gewesen sei - in Kauf genommen, dass das Leiden über diesen Zeitpunkt (Tötung durch den avisierten Arzt) hinaus aufgrund seiner Untätigkeit verlängert würde. Damit sei in Bezug auf das Zurechnungselement der hypothetischen Kausalität der Vorsatz zu bejahen, sodass sich der Beschwerdeführer die versuchte Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vorwerfen lassen müsse.
4.
4.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird wegen Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.
4.2.
4.2.1. Der Begriff der Vernachlässigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig auch Unterkunft gewähren. Die Tierschutzverordnung konkretisiert die Pflichten, die in den Grundzügen bereits in Art. 6 Abs. 1 TSchG enthalten sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV ist die Tierhalterin oder der Tierhalter namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.
4.2.2. Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 130). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtig ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG ; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. E. 2.1 oben; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
5.
5.1. Unbestritten steht fest, dass die betroffene Katze zum Hof des Beschwerdeführers gehörte. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er deren Halter (vgl. Urteil 6B_660/2010, 6B_661/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.2) war (vgl. auch Anklageschrift in E. 1.2.2 oben). In dieser Eigenschaft als Tierhalter unterlag er den Pflichten von Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV (E. 4.2 oben). Eine dieser Pflichten besteht darin zu sorgen, dass verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV).
5.2. Die Vorinstanz geht zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er die Katze beim Mähen nicht bemerkt habe, sondern erst beim Austausch mit dem Zeugen über das verletzte Tier informiert worden sei. Es ist ihr beizupflichten, dass der Moment dieses Gesprächs in zeitlicher Hinsicht die Pflicht des Beschwerdeführers zum unverzüglichen Handeln ausgelöst hat und er die Katze hätte versorgen bzw. für die Erlösung von ihrem Leiden hätte besorgt sein müssen. Laut den willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ist er jedoch untätig geblieben und hat weitergemäht.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er sei davon überzeugt gewesen, dass der Zeuge die Katze töten würde, weshalb er keine weiteren Schritte habe einleiten müssen. Die Vorinstanz erkennt nach umfassender Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der hitzigen Diskussion mit dem Zeugen offenkundig nicht ernsthaft davon ausgehen dürfen, Letzterer werde handeln und die Katze sogleich töten. Die vom Zeugen gemachte Aussage, wonach es möglich sei, dass er dem Beschwerdeführer in der aufgeladenen Situation gesagt habe, er werde das Tier von seinen Qualen erlösen, sei gemäss Vorinstanz als spontaner Ausruf der Empörung zu verstehen gewesen. Den entsprechenden Entschluss habe der Zeuge abschliessend erst später und gemeinsam mit seiner Partnerin gefasst, als er wieder zu ihr gegangen sei und sie zu zweit festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer sein Tagwerk ungerührt fortgesetzt und weitergemäht habe. Dieser vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sein sollen, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. E. 2.1 oben).
Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, er habe beobachten können, wie die Katze vom Zeugen letztlich erlöst worden sei. Er habe daher keine weiteren Schritte einleiten müssen. Diese Rüge ist unbehelflich. Denn nach dem bereits Gesagten hat seine Handlungspflicht zeitlich schon früher begonnen, nämlich im Moment, als der Zeuge ihn auf die verletzte Katze aufmerksam gemacht hat. Da er daraufhin untätig geblieben ist und sein Tagwerk fortgeführt hat, zielt auch sein Vorbringen, er hätte sich um das Tier gekümmert, wenn er dieses bemerkt hätte, ins Leere. Darüber hinaus vermag er die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihm das Schicksal der Katze gleichgültig gewesen sei, mit Blick darauf, dass er nach dem Gespräch mit dem Zeugen weitergemäht hat, ohne sich um die verletzte Katze zu kümmern, mit dem allgemeinen Hinweis auf sein berufsbedingtes enges Verhältnis zu Tieren nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Indem er die gebotene Handlung nicht in die Wege geleitet hat, ist er seiner Tierhalterpflicht nicht nachgekommen und hat die Vernachlässigung der Katze zumindest in Kauf genommen.
5.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Beschwerdeführer der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Damit erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wonach die Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts mit den Grundsätzen des Schweizerischen Strafrechts nicht vereinbar sei, weiter einzugehen.
6.
Da das Bundesgericht an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.4; 6B_1274/2017 vom 24. September 2018 E. 4.4.1), bleibt es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Schuldspruch der versuchten Tierquälerei.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Huber