Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_360/2022
Urteil vom 24. August 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Parteientschädigung; vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2020 (IV.2020.00004).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. November 2019 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1961 geborenen A.________ ab 1. Januar 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. August 2020 insoweit gut, als es die Verfügung der IV-Stelle aufhob und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch zurückwies. Grundlage dafür war ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Rückweisung zur weiteren Abklärung. Gleichzeitig sprach das kantonale Gericht A.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu.
C.
Auf die von A.________ gegen die Festsetzung der Prozessentschädigung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_639/2020 vom 29. Oktober 2020 nicht ein.
D.
Die IV-Stelle sprach A.________ mit Verfügung vom 29. April 2022 ab 1. Januar 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm unter entsprechender Anpassung des kantonalen Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 5616.50 für die Rechtsvertretung sowie Fr. 1750.- für die Kosten des im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichten Parteigutachtens zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher bezüglich der Höhe der zugesprochenen Entschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt - wie hier - der Streit nicht mehr vor das kantonale Gericht, etwa weil die IV-Stelle auf Grund der Ergebnisse ihrer weiteren Abklärungen zu Gunsten des Leistungsansprechers entscheidet, kann gegen deren Verfügung innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Eröffnungs- bzw. Zustelldatum des Endentscheids direkt Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden und es können dabei die betreffenden Punkte gerügt werden (BGE 142 V 551 E. 3.3.2 und 142 II 363 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters in der Höhe von Fr. 5616.50, sondern lediglich eine solche von Fr. 2800.- zugesprochen und auf die Erstattung der Parteigutachterkosten von Fr. 1750.- verzichtet hat.
3.
3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG).
3.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_47/2021 vom 18 März 2021 E. 3.2 mit Hinweis); es muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 132 V 13 E. 5.1). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars unter diesem Titel einzig dann auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteile 8C_11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.2 in: SVR 2016 IV Nr. 14 S. 43; 9C_89/2021 vom 18. November 2021 E. 5.1). Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 8 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung nicht den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 61 lit. g ATSG genügte. Er macht lediglich geltend, sein Anwalt habe einen erheblich höheren als den von der Vorinstanz als notwendig anerkannten Aufwand betrieben und dieser sei vor allem mit Blick auf den äusserst komplexen medizinischen Sachverhalt auch gerechtfertigt gewesen; es sei darum gegangen, die Unzulänglichkeiten eines bereits bestehenden Gutachtens von rund 216 Seiten auf der Grundlage eines Parteigutachtens aufzudecken.
Da eine Verletzung der bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 61 lit. g ATSG auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob der geltend gemachte Aufwand vertretbar ist, sondern ob die vorinstanzlich anerkannte Entschädigung im Ergebnis ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und damit in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Dies ist hier zu verneinen: Mit Blick darauf, dass die Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren bestand und das kantonal-gerichtliche Verfahren von der Untersuchungsmaxime geprägt war, erscheint eine Entschädigung von Fr. 2800.- nicht als geradezu krass zu tief. Es kommt hinzu, dass die Rückweisung der Angelegenheit nicht wegen des Parteigutachtens erfolgt ist. Vielmehr sprach das kantonale Gericht diesem nebst der Erforderlichkeit auch die Eignung ab, Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen aufkommen zu lassen. Inwiefern diese Einschätzung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Abgesehen davon unterlegt er seine Behauptung, die Ausführungen seines Vertreters im Beschwerdeverfahren hätten (zusammen mit dem Parteigutachten) die Gegenpartei dazu bewogen, ihrerseits um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen zu ersuchen, nicht näher. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung beantragte die Verwaltung die Rückweisung (allein) unter Hinweis auf momentan hängige Strafverfahren. Der vorinstanzliche Verzicht, die Kosten des privat eingeholten Gutachtens unter dem Titel Parteientschädigung abzugelten, lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. August 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel