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[AZA 0/2] 
1P.153/2001/bie 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
24. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichterin 
Klett, Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Steinmann. 
--------- 
 
In Sachen 
B.________, Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F. Goetschel, Ilgenstrasse 22, Postfach 218, Zürich, 
 
gegen 
 
1. A.________-School, Zürich, 
2. S.________, Cham, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucas David, c/o Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, Zürich, Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Persönlichkeitsverletzung, UWG, vorsorgliche Massnahmen, hat sich ergeben: 
 
A.-B.________ betreibt mehrere Websites, auf denen er sich unter anderem mit der A.________-School und mit deren Organ S.________ befasst. Diese fühlen sich in ihrer Persönlichkeit verletzt und unlauter im Wettbewerb beeinträchtigt. 
Am 9. Juni 1998 reichten sie beim Bezirksgericht Zürich Klage ein und beantragten gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses. 
 
Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 29. Juli 1998 vorsorgliche Massnahmen, wogegen der Beklagte B.________ beim Obergericht rekurrierte. Das Obergericht bestätigte die Massnahmen mit gewissen Änderungen am 5. Mai 1999. Nachdem das Kassationsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Obergerichts am 10. Oktober 1999 auf Beschwerde des Beklagten aufgehoben hatte, hiess das Obergericht mit Beschluss 
29. Oktober 1999 (Dispositiv-Ziffer 1) den Rekurs des Beklagten teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Juli 1998 auf und ersetzte sie durch folgende neue Fassung: 
 
"1.Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses 
unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder 
Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB 
(Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, 
in Bezug auf die Kläger wörtlich oder sinngemäss 
die Behauptungen aufzustellen und/oder zu 
verbreiten: 
 
- Der Kläger 2 sei ganz bewusst mit offensichtlich 
falschen Versprechungen auf Schülerfang gegangen; 
 
- die Klägerin 1 habe versucht, in Deutschland ein 
weiteres Lügengebäude zu zimmern; 
- der Deutsche Staat habe das Tragen des von der 
Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in 
Deutschland verboten, und es frage sich in diesem 
Zusammenhang, ob solches Geschäftsgebaren in der 
Schweiz nicht gegen das UWG verstosse; 
 
- das Rekrutieren von Managementschülern durch die 
Klägerin 1 sei wegen Ungereimtheiten schwierig 
geworden. 
 
2. Dem Beklagten wird im Sinne einer vorsorglichen 
Massnahme unter Androhung der Bestrafung mit Haft 
oder Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 
StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) 
befohlen, diefolgenden Internet-Seiten über die 
Kläger sofort zu löschen oder löschen zu lassen: 
 
- "www. a.________" 
- "www. b.________" 
- "www. c.________" 
- "www. d.________" 
 
3. Dem Beklagten wird für die Dauer des Prozesses 
unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder 
Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB 
(Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, 
sich im öffentlich zugänglichen Teil des 
Internets (world wide web; bulletin boards) über 
die Kläger, deren Anwälte oder das vorliegende 
Verfahren zu äussern.. " 
 
B.-Mit Beschluss vom 21. Januar 2001 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Das Kassationsgericht hielt fest, dass damit die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung dahinfalle. Das Gericht verwarf die Rügen des Beklagten, der angefochtene Entscheid des Obergerichts beruhe in verschiedener Hinsicht auf aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen (E. 3-5, S. 10-20, E. 6 S. 20-22, E. 9 S. 27-32), verletze klares materielles Recht und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung (E. 7 S. 22 f.), es sei dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert worden (E. 6 S. 20-22, E. 8-10 S. 26-33), der Beschluss sei unverhältnismässig (E. 11 f. S. 33-38) und die Kosten seien falsch verlegt worden (E. 13 S. 38-40). 
 
C.-Der Beklagte B.________ hat am 26. Februar 2001 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beruft sich auf Art. 3 KV/ZH, Art. 5, 9, 16 und 17 sowie 29 Abs. 2 BV und schliesslich auf Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II und stellt folgende Anträge: 
 
"1.es sei der Beschluss des Kassationsgerichts 
des Kantons Zürich vom 21. Januar 2001 
(Kass.-Nr. 99/436 Z) vollumfänglich aufzuheben; 
 
2.es sei Dispositiv-Ziffer 1.1., dritter Spiegelstrich 
("der Deutsche Staat habe das Tragen des 
von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." 
in Deutschland verboten. .."), Dispositiv-Ziffer 
1.2 und Dispositiv-Ziffer 1.3 des Beschlusses 
der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons 
Zürich vom 29. Oktober 1999 (U/O/LN990230) aufzuheben; 
 
3.in prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden 
Beschwerde präsidialiter die aufschiebende Wirkung 
im Umfang der Beschwerdeanträge unter vorstehender 
Ziffer 2 zu erteilen; " 
 
Mit Verfügung vom 2. April 2001 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
D.-Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können vorsorgliche Massnahmen wie die im vorliegenden Fall umstrittenen Anordnungen mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, unbesehen darum, ob sie als End- oder Zwischenentscheid zu qualifizieren sind (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371, 116 Ia 446 E. 2 S. 447). 
 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 f. 
OG). Der kantonale Instanzenzug ist nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht auszuschöpfen. Neue rechtliche Vorbringen sind im Rahmen einer Willkürbeschwerde unzulässig; hingegen sind solche in Beschwerden wegen Verletzung spezieller Freiheitsrechte zulässig (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90, 118 Ia 20 E. 5a S. 26, 115 Ia 183 E. 2 S. 184 f.; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 
2. Aufl. 1994, S. 370 und 371). 
 
Im vorliegenden Verfahren erhebt der Beschwerdeführer in erster Linie die Rüge der Willkür (hinsichtlich Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung). In diesem Rahmen kommt der Berufung auf die Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit keine eigenständige Bedeutung zu. Wie es sich bei dieser Sachlage mit der Zulässigkeit von neuen rechtlichen Vorbringen verhält, kann indessen offen gelassen werden. 
 
c) Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Entscheid des Kassationsgerichts, sondern auch denjenigen des Obergerichts angefochten. Ein solches Vorgehen ist zulässig, wenn der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f., mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären. Das Kassationsgericht hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen, insbesondere wegen willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und -würdigung und Verletzung klaren Rechts, eingehend geprüft. Im vorliegenden Verfahren geht auch das Bundesgericht nicht über diese Prüfung hinaus. Wie unten zu zeigen ist, ist im vorliegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen, ob die Sachverhaltswürdigung sowie die Anwendung von § 124 GVG und Art. 28c ZGB vor dem Willkürverbot standhalten. An diesem Prüfungsprogramm vermag auch die Berufung auf verschiedene verfassungsmässige Rechte bzw. auf eine verfassungsmässige Auslegung des Bundesrechts nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als mit ihr auch die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Oktober 1999 verlangt wird. 
 
 
d) Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht lediglich klar substantiierte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Hinsichtlich der obergerichtlichen Dispositiv-Ziffer 1.2 enthält die Beschwerdeschrift keine Begründung. Demnach ist der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts in diesem Punkte nicht auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. In Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 1.1 wird nur im Zusammenhang mit dem Tragen des Titels "M.B.A." eine Verfassungsverletzung gerügt. Das Bundesgericht hat demnach keine darüber hinausgehende Prüfung vorzunehmen. 
2.-Mit Dispositiv-Ziffer 1.3 hat das Obergericht dem Beschwerdeführer unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB für die Dauer des Prozesses verboten, sich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets (world wide web; bulletin boards) über die Beschwerdegegner, deren Anwälte oder das vorliegende Verfahren zu äussern. Im angefochtenen Entscheid hat das Kassationsgericht die Rüge des Beschwerdeführers verworfen, dieses Verbot sei unverhältnismässig und weder persönlichkeits- noch lauterkeitsrechtlich gedeckt (E. 12 S. 34-38). Es hat die Anordnung auf § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes gestützt und die Massnahme als im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig betrachtet. Es soll damit jeder Versuch, die Gegenpartei oder die entscheidende Instanz unter Druck zu setzen, verhindert werden. Das Kassationsgericht hat es schliesslich offen gelassen, ob Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB das Verbot ebenfalls zu stützen vermöchten. 
 
Mit seiner Beschwerde ficht der Beschwerdeführer dieses Verbot an. Er macht im Wesentlichen eine Verletzung der Meinungsfreiheit und des Willkürverbotes geltend (Beschwerde S. 20-32). Angesichts des Umstandes, dass das Kassationsgericht ausschliesslich § 124 GVG anwandte, erweisen sich die Rügen hinsichtlich einer unzutreffenden und verfassungswidrigen Anwendung von Art. 14 UWG und Art. 28c ZGB von vornherein als unbehelflich. 
 
a) Die in Art. 16 BV garantierte Meinungsfreiheit schützt den Einzelnen unter anderem vor unzulässiger Zensur durch den Staat (BGE 127 I 84 E. 4b S. 88). Die Freiheit bezieht sich auf Meinungen und Äusserungsmöglichkeiten aller Art (BGE 117 Ia 472 E. 3c S. 478). In die gleiche Richtung weist Art. 17 Abs. 1 BV, wonach neben Presse, Radio und Fernsehen auch andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet werden. Ob die Internet-Auftritte des Beschwerdeführers dazu zählen, braucht nicht näher geprüft zu werden. All diese Freiheitsrechte gelten allerdings nicht unbeschränkt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Freiheitsrechts wahren (Art. 36 BV, BGE 117 Ia 472 E. 3d S. 479, 113 Ia 309 E. 4b S. 317). 
 
In gleicher Weise gewähren Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II die Meinungsäusserungsfreiheit. Diese Garantien können ihrerseits eingeschränkt werden. Für den vorliegenden Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass diese Garantien weiter reichten als die Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und nur in beschränkterem Masse als nach Art. 36 BV eingeschränkt werden könnten. Schliesslich kann offen gelassen werden, ob Art. 5 KV/ZH neben den erwähnten Gewährleistungen der Bundesverfassung noch eigenständige Bedeutung hat. 
 
b) § 124 des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes ermächtigt den Präsidenten, in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung zu sorgen, insbesondere einzelne Personen wegzuweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsverstösse auch Parteien und Parteivertreter sowie Personen, die sich seinen Verfügungen widersetzen, mit Ordnungsbusse zu belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft zu setzen. 
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Verbot ist zeitlich durch die Dauer des Verfahrens und sachlich durch bestimmte Gegenstände (Verfahren, Gegenpartei und deren Anwälte) begrenzt. 
Damit liegt kein schwerer Eingriff in die Meinungsfreiheit vor. Die Auslegung der kantonalen Gesetzesbestimmung ist daher nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen. 
Die genannte GVG-Bestimmung kann ihrem Zweck entsprechend willkürfrei so ausgelegt werden, dass der zuständige Richter zum Eingreifen ermächtigt ist, wenn die einseitige und irreführende Kommentierung eines laufenden Gerichtsverfahrens gegenüber der Öffentlichkeit den Gang des Verfahrens stört. Es ist vertretbar, unter Verhandlungen im Sinne von § 124 GVG ZH nicht einschränkend allein mündliche Verhandlungen vor den Schranken zu verstehen, sondern die Ermächtigung auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens insgesamt zu beziehen. 
 
Dem Hinweis des Kassationsgerichts, dass den Rechtsanwälten die Orientierung der Öffentlichkeit über ein laufendes Verfahren in der Regel nicht erlaubt sei, kommt für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Er dient einzig dazu, in weiterem Zusammenhang aufzuzeigen, dass die Beeinflussung eines Gerichtsverfahrens unzulässig ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Anwaltsrecht treffen auf den vorliegenden Fall, in dem dem Beschwerdeführer selber ein Verbot auferlegt worden ist, nicht zu. Sie vermögen insbesondere die Anwendung von § 124 GVG nicht als willkürlich erscheinen lassen. 
 
c) Der Beschwerdeführer bestreitet unter Berufung auf die Meinungsfreiheit die Verhältnismässigkeit des umstrittenen Verbotes. Er verkennt, dass das Verbot der Gewährleistung eines ordnungsgemässen, von äusseren Einflüssen unbelasteten Gerichtsverfahrens dient und § 124 GVG einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht. Demgegenüber wird für den vorliegenden Zusammenhang nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich, inwiefern berechtigte Interessen des Beschwerdeführers an der Veröffentlichung seiner Meinung zu den Parteien und zum Gerichtsverfahren das öffentliche Interesse zu überwiegen vermöchten. Die Verhältnismässigkeit der Anordnung zeigt sich auch darin - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird -, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer entgegenkam und ihm Äusserungen nicht generell, sondern lediglich im öffentlich zugänglichen Teil des Internets untersagte. Schliesslich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Persönlichkeits- bzw. UWGRecht sowie zu seinen Prozessaussichten im Hauptverfahren in Anbetracht der Anwendung von § 124 GVG unerheblich. 
 
d) Die Gesetzesbestimmung ermächtigt den zuständigen Richter, zur Gewährleistung eines korrekten, durch keinerlei unsachliche Verhaltensweisen beeinflussten Verfahrens die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unklar oder unbestimmt. Das Erfordernis, für einen geordneten Gang des Gerichtsverfahrens zu sorgen, schliesst es aus, die möglichen Anordnungen bis ins letzte Detail generell-abstrakt zu umschreiben (vgl. zum Erfordernis rechtssatzmässiger Umschreibung von Grundrechtseingriffen BGE 126 I 112 E. 3c S.116). Zudem ist die richterliche Weisung entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung im Sinne von Art. 292 StGB im vorliegenden Fall durch die Anordnung des Obergerichts konkretisiert worden (vgl. BGE 124 IV 297 E. 4d S. 311). Dass das an den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ergangene Verbot unzureichend bestimmt wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die gesetzliche Grundlage für die umstrittene Massnahme genügt damit den Anforderungen von Art. 36 BV für die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers. 
 
3.-Der Beschwerdeführer rügt sodann, das Kassationsgericht habe die Verfassung verletzt, indem es das Verbot in Dispositiv-Ziffer 1.1; dritter Spiegelstrich des obergerichtlichen Beschlusses betreffend das Tragen des von der Klägerin 1 verliehenen Titels "M.B.A." in Deutschland nicht aufgehoben habe (S. 33 - 42). Er macht in diesem Zusammenhang in erster Linie eine Verletzung des Willkürverbotes geltend. 
a) Nach Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihm aus der Verletzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 
Unter entsprechenden Voraussetzungen kann vorsorgliche Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er durch unlauteren Wettbewerb bedroht oder verletzt wird (Art. 14 UWG). 
 
Das Kassationsgericht hat mit eingehender Begründung (Erw. 5 S. 16 - 20) verneint, dass das Obergericht willkürlich eine (drohende) Verletzung als glaubhaft erachtet habe. Es hat insbesondere die Ansicht des Obergerichts als nicht willkürlich bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in einer Passage eines von ihm im Internet veröffentlichten Textes (vgl. die Textstelle auf S. 33 f. der Beschwerdeschrift) den Eindruck erwecke, der deutsche Staat habe das Tragen des MBA-Titels der Klägerin 1 verboten, was in dieser Verallgemeinerung irreführend und nicht richtig sei. Deshalb sei auch eine unnötige Herabsetzung glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid S. 20). Dabei hat sich das Kassationsgericht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. 
 
b) Die Erwägungen des angefochtenen Urteils können unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes nicht beanstandet werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Vorwurf der Willkür zu belegen vermöchte. 
 
Der Beschwerde ist zunächst nicht zu entnehmen, inwiefern Art. 14 UWG willkürlich ausgelegt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm. In der Rechtsschrift wird nicht dargetan, inwiefern die Unlauterkeit des Verhaltens im Sinne der Art. 2 und 3 UWG schlechterdings falsch interpretiert oder das Willkürverbot missachtet worden sein sollte, wenn eine Verletzung des Lauterkeitsgebotes als glaubhaft angesehen wurde. 
 
Die Rüge der Willkür betrifft vielmehr das Verständnis des umstrittenen Textes. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der Sicht des durchschnittlichen Lesers sei der Text anders zu verstehen. Dem Kassationsgericht ist indessen ohne weiteres beizupflichten, dass das Obergericht willkürfrei annehmen durfte, der durchschnittliche Leser schliesse aus dem Text, dass der von der Beschwerdegegnerin 1 verliehene MBA-Titel in Deutschland verboten sei. Nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen ist der Titel - den die Beschwerdegegnerin 1 als nicht-staatliche Institution selbst verleiht - in Deutschland zwar nicht anerkannt. Die Beschwerdegegnerin 1 verleiht indessen in Zusammenarbeit mit einer amerikanischen Universität einen sog. joint-degree, der seinerseits in Deutschland anerkannt ist. Darauf werde der Leser im Text nicht hingewiesen. Dass dies nach der Behauptung des Beschwerdeführers erst seit 1997 zutrifft, durfte das Obergericht ohne weiteres unbeachtet lassen, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe den Text nachher verändert. Die Aussage, der MBA-Titel der Beschwerdegegnerin 1 sei verboten, kann willkürfrei als irreführend qualifiziert werden, nachdem diese (auch) MBA-Titel verleiht, die in Deutschland anerkannt sind. Damit konnten die kantonalen Instanzen die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 28c ZGB und Art. 14 UWG als gegeben erachten, ohne in Willkür zu verfallen. 
 
4.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
Dieser hat die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zudem für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie dem Obergericht, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 24. September 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: