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[AZA 7] 
I 461/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 24. September 2001 
 
in Sachen 
CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn, 
 
betreffend 
A.________, 1945 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 25. April 2001 die Übernahme einer bei A.________, geb. 
1945, geplanten Staroperation links als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG ablehnte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von der CSS Versicherung in ihrer Eigenschaft als Krankenpflegeversicherer des A.________ dagegen erhobene Beschwerde gestützt auf deren Eingabe vom 7. Juni 2001 zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abschrieb (Verfügung vom 11. Juni 2001 im Prozess VSBES. 2001. 253), 
dass die CSS Versicherung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung sei aufzuheben, 
dass der als Mitinteressierter beigeladene A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreichen, 
dass Beschwerdegegnerin und Vorinstanz auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, 
dass mit Beschwerdeführerin, -gegnerin und Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung versehentlich erging und insoweit bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) ist, als sich die Rückzugserklärung der CSS Versicherung vom 7. Juni 2001 auf ein anderes, ebenfalls beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hängiges Verfahren (Prozess VSBES. 2001. 256 in Sachen M.W.) bezog, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass die Gerichtskosten in der Regel nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135 OG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin überbunden werden, die als Gegenpartei der obsiegenden Beschwerdeführerin grundsätzlich das Kostenrisiko trägt, auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat (BGE 123 V 156), 
dass einem Kanton, der nicht Partei ist, regelmässig keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen (Art. 156 Abs. 2 OG), 
dass von den dargelegten beiden Regeln abzugehen ist und die Gerichtskosten vom Kanton Solothurn zu tragen sind, weil die angefochtene Abschreibungsverfügung offenkundig und eingestandenermassen auf einem fahrlässigen Versehen des kantonalen Gerichts beruht, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons 
Solothurn vom 11. Juni 2001 (Verfahren VSBES. 2001. 253) 
aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz 
zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen 
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. April 2001 neu entscheide. 
 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Solothurn auferlegt. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
 
des Kantons Solothurn, A.________ und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. September 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: