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[AZA 7] 
U 197/99 Vr 
 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 24. September 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1947, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. Hansulrich Weber, Marktgasse 27, 4900 
Langenthal, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Die 1947 geborene B.________ arbeitete seit dem 
19. August 1985 halbtags als Produktionsmitarbeiterin in 
der Firma H.________ AG und war damit bei der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 
20. Februar 1990 sass sie auf dem Beifahrersitz eines 
Personenwagens, dessen Lenkerin auf ein vor ihr abbremsendes 
Fahrzeug auffuhr. Bei dieser Kollision zog sich 
B.________ gemäss Diagnose des wegen Nackenbeschwerden noch 
am Unfalltag aufgesuchten Dr. med. S.________ ein Schleudertrauma 
der Halswirbelsäule zu. Anlässlich der Erstuntersuchung 
fanden sich eine Verspannung der Nackenmuskulatur 
sowie eine allseitige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule 
mit vor allem in der Endphase deutlich schmerzhafter 
Inklination; neurologische Ausfälle lagen nicht vor; 
ebenso wenig konnten ossäre Läsionen festgestellt werden; 
auch eine Gehirnerschütterung schloss Dr. med. S.________ 
in einem späteren Bericht vom 18. Mai 1990 ausdrücklich 
aus. 
Verschiedene Versuche, ihre frühere Erwerbstätigkeit 
wieder aufzunehmen, scheiterten. Die Patientin klagte immer 
wieder über Nackenbeschwerden und, im Laufe der Zeit, auch 
über Kopfschmerzen, Konzentrations- und Schlafprobleme 
sowie Sensibilitätsstörungen im linken Arm, insbesondere in 
einzelnen Fingern der linken Hand. In einem Bericht des 
Dr. med. A.________ vom 9. August 1991 ist zudem von einer 
psychischen Komponente die Rede, welche sich zu den 
körperlichen Beschwerden hinzugesellt habe. Auf den 
17. Oktober 1990 erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
in der Firma H.________ AG in gegenseitigem 
Einvernehmen. Ab April bis Juli 1991 wurde B.________ 
probeweise als Hilfskraft im Pflegeheim N.________ in 
Vordemwald beschäftigt, wobei eine definitive Anstellung 
zufolge ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch nicht 
zustande kam. Ab Mai 1992 war B.________ schliesslich mit 
einem Tagespensum von vier Stunden als Haushalthilfe für 
die Y.________ tätig. Wegen Überforderung kam es im März 
1993 zur Auflösung auch dieses Arbeitsverhältnisses. 
Die SUVA, welche ihre Haftung für den Unfall vom 
20. Februar 1990 anerkannt hatte, für Heilungskosten aufgekommen 
war und Taggelder ausgerichtet hatte, teilte ihrer 
Versicherten unter Hinweis auf eine Stellungnahme des 
Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 15. Juli 1991 und einen 
Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des 
Spitals X.________ vom 12. Dezember 1991 am 23. Januar 1992 
mit, es seien keine organischen Verletzungen mehr feststellbar 
und auch die neuropsychologische Testung habe 
keine Hinweise auf eine Verschlechterung ergeben; da die 
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente 
oder einer Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien, 
schliesse sie den Fall ab. Obschon die Versicherte damit 
nicht einverstanden war und am 15. August 1992 durch 
Dr. med. G.________ einen Rückfall melden liess, hielt die 
Anstalt mit Schreiben vom 20. August 1992 an ihrem Standpunkt 
fest. 
Über zwei Jahre später liess B.________ einen Bericht 
der Neurologischen Klinik des Spitals Z.________ vom 
10. November 1994 einreichen, in welchem unter anderm 
chronische Kopfschmerzen sowie unklare transiente neurologische 
Ausfälle diagnostiziert werden. Die SUVA nahm Einsicht 
in ein auf Veranlassung des Dr. med. G.________ von 
lic. phil. P.________ vom Neuropsychologischen Institut 
erstelltes Gutachten vom 2. September 1995 und dessen am 
4. Juni 1996 erstattete ergänzende Stellungnahme. Letztere 
war im Hinblick auf eine am 3. Oktober 1995 im Institut für 
Nuklearmedizin des Spitals D.________ mittels der Single 
Photon Emission Computed Tomography (Spect) erfolgte 
Abklärung abgegeben worden. Nachdem sich Kreisarzt Dr. med. 
C.________ in einem Bericht vom 3. Juli 1997 zu den Ergebnissen 
der Spect-Untersuchung vom 3. Oktober 1995 und zu 
den daraus von lic. phil. P.________ gezogenen Folgerungen 
geäussert hatte, lehnte es die SUVA mit Verfügung vom 
22. August 1996 erneut ab, für die Zeit nach dem 23. Januar 
1992 Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies bestätigte 
sie nach Einholung eines Aktengutachtens des Dr. med. 
M.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam Unfallmedizin vom 
10. März 1997 mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 1997. 
 
B.- Hiegegen liess B.________ Beschwerde an das Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau erheben. Darin beantragte 
sie die Ausrichtung von Taggeldern über den 
23. Januar 1992 hinaus sowie die Zusprechung einer Invalidenrente 
und einer Integritätsentschädigung. 
 
Das kantonale Gericht, welches unter anderem die Akten 
der Invalidenversicherung beigezogen hatte, anerkannte mit 
Entscheid vom 24. März 1999 die Unfallkausalität der angegebenen 
Beschwerden und wies die Sache an die SUVA zurück, 
damit diese die im Einzelnen geschuldeten Leistungen festsetze. 
Angesichts dieses Verfahrensausgangs sah es von der 
Durchführung der von B.________ unter Berufung auf die 
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangten öffentlichen 
Verhandlung ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die 
SUVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung 
ihres ablehnenden Einspracheentscheids vom 3. Juni 
1997; eventuell sei die Sache zur Einholung einer psychiatrischen 
Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
B.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen; zudem erneuert sie ihren Antrag 
auf Ansetzung einer öffentlichen Verhandlung. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen 
lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat von der Durchführung 
einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 
EMRK abgesehen, obschon es das Vorliegen eines entsprechenden 
Antrages der Versicherten ausdrücklich anerkannt hatte. 
Zur Begründung führte es an, der Umstand, dass die materiellen 
Hauptbegehren der Beschwerde führenden und die Verhandlung 
beantragenden Person gutgeheissen würden, rechtfertige 
es, ausnahmsweise auf eine Verhandlung zu verzichten. 
Dies ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (BGE 122 V 
58 Erw. 3b/ff mit Hinweis auf die Doktrin). 
Im vorliegenden Verfahren hat die nunmehrige Beschwerdegegnerin 
in ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 1999 ihren 
bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag auf 
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 
Ziff. 1 EMRK für den Fall erneuert, dass eine vom angefochtenen 
kantonalen Entscheid abweichende Auffassung in Erwägung 
gezogen werde. Zwecks Wahrung dieser durch die Konvention 
gewährleisteten Verfahrensgarantie hat das Eidgenössische 
Versicherungsgericht deshalb die Parteien am 9. August 
2001 zu einer öffentlichen Verhandlung auf den 9. Oktober 
2001 aufgeboten. Von der damit gebotenen Möglichkeit, sich 
auch noch persönlich und mündlich zur Sache zu äussern, hat 
die Beschwerdegegnerin indessen keinen Gebrauch mehr machen 
wollen. Mit Eingabe vom 20. August 2001 hat sie vielmehr 
erklären lassen, dass sie nunmehr auf die Durchführung 
einer öffentlichen Verhandlung verzichte. Dies hat das 
Eidgenössische Versicherungsgericht dazu veranlasst, die 
auf den 9. Oktober 2001 anberaumte Verhandlung wieder 
abzusetzen. Über die anhängig gemachte Streitsache wird 
demnach zufolge nachträglichen Verzichts der Beschwerdegegnerin 
ohne Verhandlung auf Grund der Akten entschieden. 
 
2.- a) Auf Grund der Feststellungen des erstbehandelnden 
Dr. med. S.________ ist davon auszugehen, dass die 
heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Verkehrsunfalles 
vom 20. Februar 1990 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule 
erlitten hat. Diese Annahme jedenfalls wurde ausser 
im Bericht des Neurologen Dr. med. J.________ vom 20. März 
1990 aus ärztlicher Sicht nie in Frage gestellt. 
 
b) Die Beschwerdegegnerin klagt über persistierende 
Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die linke Schulterregion 
und über belastungsabhängige Schmerzen mit Gefühlsstörungen 
und Kraftverlust im linken Arm sowie vor allem im 
Ring- und Kleinfinger der linken Hand. Zudem berichtet sie 
von einer subjektiv empfundenen Abnahme der Leistungsfähigkeit. 
In den ärztlichen Berichten ist von unterschiedlich 
lokalisierten chronischen Kopfschmerzen, von neurologischen 
Ausfällen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schwindelerscheinungen 
sowie von Nervosität, Angstgefühlen, Müdigkeit, 
geringer Belastbarkeit, Stressempfindlichkeit und 
Depressionen die Rede. Während Dr. med. A.________ am 
9. August 1991 eine zusätzlich aufgetretene psychische 
Komponente erwähnt, hat zuvor laut Bericht vom 15. Juli 
1991 auch schon Kreisarzt Dr. med. C.________ eine psychische 
Überlagerung angenommen. Unter Berufung auf Aussagen 
von Verwandten und Bekannten macht die Beschwerdegegnerin 
schliesslich eine nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 beobachtete 
Wesensveränderung geltend. 
Der Neurologe Dr. med. L.________, welcher die Versicherte 
unter anderm auch im Hinblick auf die Folgen eines 
am 19. Mai 1990 erfolgten Sturzes zu Hause auf der Kellertreppe 
untersucht hat, erwähnt in seinem Bericht vom 
29. Mai 1990 Schmerzen in der Nierengegend und in der linken 
Gesässhälfte sowie Schlafstörungen mit nächtlichem Erwachen 
wegen Taubheitsgefühl im Rücken und in allen Extremitäten. 
 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die angegebenen gesundheitlichen 
Beeinträchtigungen mit dem versicherten 
Verkehrsunfall vom 20. Februar 1990, allenfalls auch mit 
dem Sturz auf einer Treppe vom 19. Mai 1990, in einem anspruchsrelevanten 
Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerde 
führende SUVA demzufolge über den 23. Januar 1992 
hinaus die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsleistungen 
zu erbringen hat. 
 
a) Die Grundlagen für die Übernahme von Heilbehandlungskosten 
durch die Unfallversicherung (Art. 10 UVG) sowie 
die Zusprechung von Taggeldern (Art. 16 UVG), Invalidenrenten 
(Art. 18 UVG) und Integritätsentschädigungen 
(Art. 24 UVG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen 
Entscheid richtig wiedergegeben, worauf verwiesen wird. 
Zutreffend dargelegt hat es des Weitern auch die Begriffe 
der für die Leistungspflicht der Unfallversicherung 
vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 125 V 461 
f. Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalität eines versicherten Unfallereignisses 
für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche 
Schädigung. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage 
- auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare 
Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule 
(BGE 119 V 335) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein 
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit 
eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches 
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um die Beantwortung einer 
Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von Unfallfolgen 
(BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis). 
 
b) Hinsichtlich der bei der Würdigung medizinischer 
Berichte allgemein geltenden Grundsätze und ihres beweisrechtlichen 
Stellenwerts kann ebenfalls auf die Erwägungen 
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. In BGE 125 V 
352 ff. Erw. 3b findet sich überdies eine Zusammenfassung 
der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in Ergänzung 
zum massgebenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (BGE 
125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) erarbeiteten Richtlinien 
für die beweismässige Auswertung bestimmter Formen medizinischer 
Unterlagen (Gerichtsexpertisen, von Unfallversicherern 
eingeholte Gutachten externer Spezialärzte, Berichte 
versicherungsinterner Ärzte, Parteigutachten, hausärztliche 
Stellungnahmen). 
 
4.- a) Eine organische Schädigung, welche die Befindlichkeitsstörungen 
der Beschwerdegegnerin zu erklären vermöchte, 
ist in den umfangreichen medizinischen Akten nicht 
auszumachen. Insbesondere lässt sich für die angegebenen 
zervikalen Beschwerden kein organisches Substrat finden. 
Bereits am 20. März 1990 berichtete Dr. med. J.________ von 
einer weichen, indolenten Nackenmuskulatur und auch Kreisarzt 
Dr. med. T.________ hielt am 24. Juli 1990 fest, eine 
Muskelverspannung sei nicht objektivierbar. Des Weiteren 
verzeichnete Dr. med. T.________ eine freie Beweglichkeit 
der Halswirbelsäule und Dr. med. J.________ stellte eine in 
alle Richtungen freie Kopfbeweglichkeit fest. Dr. med. 
C.________ fiel am 24. September 1990 auf, dass die Patientin 
zwar über starke Schmerzen in der Halswirbelsäule 
klagte, diese jedoch während des Gesprächs ohne sichtliche 
Einschränkung bewegen konnte; die Untersuchung der Halswirbelsäule 
und auch der übrigen Wirbelsäule habe ein absolut 
unauffälliges Resultat ergeben; insbesondere seien - 
bei auch röntgenologisch unauffälligem Befund ohne Anhaltspunkte 
für eine durchgemachte Fraktur oder Ligamentläsion - 
keine Funktionseinschränkungen, kein Muskelhartspann und 
keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Die Neurologisch-Neurochirurgische 
Poliklinik des Spitals X.________ 
berichtete am 12. Dezember 1991 ebenfalls von einer sowohl 
betreffend Rotation als auch Inklination und Reklination 
normalen Beweglichkeit der Halswirbelsäule; weder klinisch 
noch radiologisch sei eine organische Verletzung am Bewegungsapparat 
nachweisbar; objektive Befunde, welche die 
Klagen der Patientin erklären könnten, lägen nicht vor. 
Unter Mitberücksichtigung von allenfalls durch den 
Sturz vom 19. Mai 1990 ausgelösten Beschwerden gelangte 
ferner auch Dr. med. L.________ am 29. Mai 1990 zum 
Schluss, dass eine Arbeitsunfähigkeit weder vom Trauma noch 
vom körperlichen Befund her zu erklären sei. 
 
b) Angesichts dieser eindeutigen, ärztlich erhobenen 
Befunde kann mit der SUVA davon ausgegangen werden, dass 
sich die gesundheitliche Situation aus organischer Sicht 
spätestens Anfang 1992 wieder in dem Zustand präsentierte, 
den die Versicherte ohne versichertes Unfallereignis aufgewiesen 
hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die damalige 
Leistungseinstellung demnach ohne weiteres gerechtfertigt 
gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass es in 
der Folge zu einem Rückfall oder aber zum Auftreten von 
Spätfolgen mit organisch erkennbaren Defekten gekommen wäre, 
welche gestützt auf Art. 11 UVV eine Wiederaufnahme der 
Leistungsgewährung durch die SUVA hätten begründen können, 
liegen nicht vor. 
 
5.- a) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, 
wie es die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht 
der Unfallversicherung unter Umständen aber 
auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben 
sein. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nach den Ergebnissen 
der medizinischen Forschung bei solchen Verletzungen 
auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre 
nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster 
Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). 
Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig 
beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch 
bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, 
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, 
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, 
Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 
360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten 
bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar 
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" 
Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für 
die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen 
Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass 
der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule 
zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte 
typische Beschwerdebild mit Wahrscheinlichkeit ursächlich 
oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich 
sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule 
kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform 
einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits- 
bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten 
Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE 
117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen). 
 
Davon ist denn auch die Vorinstanz ausgegangen, indem 
sie die Kausalitätsfrage nach der in BGE 117 V 359 dargelegten 
Methode geprüft und sowohl bezüglich des natürlichen 
als auch bezüglich des adäquaten Zusammenhangs bejaht hat. 
 
b) Zumindest teilweise gehören die von der Beschwerdegegnerin 
nach dem Unfall vom 20. Februar 1990 geklagten 
Störungen zu den typischen Symptomen, welche nach einem 
Schleudertrauma der Halswirbelsäule auftreten können. Was 
den vorliegend zunächst interessierenden Nachweis des natürlichen 
Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden 
und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt, 
ist ergänzend zu den Ausführungen im kantonalen Entscheid 
festzuhalten, dass nach der in BGE 119 V 335 erfolgten 
Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen 
der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen 
Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen 
über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und 
Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich 
des objektiven Befundes und die Diagnose die massgeblichen 
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. 
Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen 
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. 
Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf 
Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall 
- unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang 
in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten 
(BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). 
Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer 
Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch 
nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen 
besteht, ist indessen - wie bereits erwähnt 
(Erw. 3a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und 
im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung 
nach dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. 
Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung 
gegenüber dem Unfallversicherer, dass die 
geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen 
Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und 
diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten 
Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse 
Beschwerden genügen nicht, um direkt auf Unfallkausalität 
zu schliessen. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden 
können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata 
der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen, 
unter Umständen dennoch nicht als überwiegend 
wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses erscheinen. 
Ohne weiteres denkbar ist etwa, dass sie statt dessen als 
Folge eines krankhaften Vorzustandes qualifiziert werden 
müssen. 
 
c) Das kantonale Gericht hat den natürlichen Kausalzusammenhang 
massgeblich gestützt auf die Ergebnisse der am 
3. Oktober 1995 am Institut für Nuklearmedizin des Spitals 
D.________ durchgeführten Spect-Untersuchung und die daraus 
abgeleiteten Erklärungsversuche von lic. phil. P.________ 
bejaht. 
 
aa) Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
zu Recht einwendet, lassen sich allein aus diesen Unterlagen 
bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen 
den Befindlichkeitsstörungen der Beschwerdegegnerin 
und dem erlittenen Schleudertrauma indessen keine hinreichend 
zuverlässigen Schlüsse ziehen. 
Im Bericht des Neuropsychologischen Instituts in Zürich 
vom 2. September 1995 führte lic. phil. P.________ 
noch aus, teilweise würden die festgestellten Schwächen mit 
einer möglichen Disposition und der geringen Bildung in 
Einklang stehen; für die Resultate, die sich damit nicht 
erklären liessen, seien die Unfälle von 1990 und eventuell 
1989 (als die Beschwerdegegnerin schon einmal auf einer 
Treppe gestürzt war) mögliche, auf Grund der heute vorliegenden 
Befunde aber nicht eindeutig wahrscheinliche Ursachen 
des neuropsychologischen Bildes. Der am 3. Oktober 
1995 mittels Spect erhobene Befund einer diskreten Minderbelegung 
des Tracers in der parieto-occipitalen Übergangsregion 
rechts ergab zwar gemäss den Ausführungen von lic. 
phil. P.________ vom 4. Juni 1996 hirnlokalisatorisch eine 
bemerkenswerte Übereinstimmung mit den anlässlich der neuropsychologischen 
Abklärung festgestellten, nicht auf die 
spezielle Disposition und Bildungssituation der Patientin 
zurückzuführenden Funktionsstörungen. Da sich der Bericht 
über die Spect-Untersuchung jedoch nicht zu den möglichen 
Ursachen des erhobenen Befundes äusserte, konnte lic. phil. 
P.________ die seiner Ansicht nach allenfalls als unfallbedingt 
in Betracht zu ziehenden räumlich-figuralen Defizite 
ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt, dass das Institut für 
Nuklearmedizin die Unfallkausalität bejahen sollte, dem Unfallereignis 
zuordnen. Auf die deswegen erfolgte Rückfrage 
im Institut für Nuklearmedizin antwortete Prof. Dr. 
M.________ am 11. Juni 1996, die festgestellten Minderbelegungen 
würden vorwiegend bei Patienten nach Schleudertraumata 
der Halswirbelsäule beobachtet; die frappante 
Übereinstimmung zu den räumlich figuralen Defiziten bei der 
neuropsychologischen Testung dürfte somit unfallbedingt 
sein; da, wie in den meisten Fällen, keine identische 
Untersuchung aus der Zeit vor dem Unfall vorliege, bleibe 
"die letzte Beweisführung" jedoch offen. 
Diese hinsichtlich der fraglichen Unfallkausalität 
keineswegs eindeutigen Aussagen werden - worauf die SUVA in 
ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hinweist - 
durch eine dem behandelnden Arzt Dr. med. G.________ 
seitens des Instituts für Nuklearmedizin erteilte Auskunft 
vom 10. Oktober 1995 zusätzlich relativiert. Danach wäre 
die festgestellte Minderbelegung mit der Ursächlichkeit 
eines Schleudertraumas zwar vereinbar, jedoch keinesfalls 
beweisend dafür; die Minderbelegung könne einerseits 
Ausdruck einer verminderten Perfusion, andererseits aber 
auch einer eingeschränkten zellulären Aufnahme sein, die 
durchaus eine andere Ätiologie als ein Schleudertrauma 
haben könne. Insgesamt sind die Annahmen von lic. phil. 
P.________ mit derart gewichtigen Unsicherheitsfaktoren 
behaftet, dass es sich, entgegen der vorinstanzlichen 
Argumentation, nicht rechtfertigen lässt, den Verkehrsunfall 
vom 20. Februar 1990 gestützt darauf als mit dem 
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
für die geklagten Beschwerden ursächlich zu 
betrachten. 
 
bb) Ganz abgesehen davon setzt sich die SUVA auch zu 
Recht gegen die Verwertung der Spect-Befunde im Rahmen der 
Kausalitätsbeurteilung zur Wehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht 
hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 
S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. 
vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft 
hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt. 
Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass diese bisher 
auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode 
nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität 
eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen. 
Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich 
der Spect-Untersuchung erhobenen Befunden und dem vorhandenen 
Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, bliebe demnach 
die Ursächlichkeit des am 20. Februar 1990 erlittenen 
Schleudertraumas fraglich. Von den Ergebnissen der Abklärung 
mittels Spect am Institut für Nuklearmedizin des 
Spitals D.________ konnten deshalb zum Vornherein keine 
entscheidrelevanten Aufschlüsse erwartet werden. 
 
d) Auch sonst bieten die medizinischen Unterlagen keine 
hinreichende Grundlage, um einen natürlichen Kausalzusammenhang 
zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis 
vom 20. Februar 1990 als mit dem erforderlichen 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt 
qualifizieren zu können. 
 
aa) Zunächst fällt auf, dass die diffusen Schmerzäusserungen 
der Beschwerdegegnerin von ständiger Wechselhaftigkeit 
und auffallender Unbestimmtheit geprägt sind. Ihre 
Angaben anlässlich der verschiedenen Untersuchungen divergierten 
häufig doch recht erheblich. Dies gilt insbesondere 
bezüglich der Intensität und der Lokalisation der Nacken- 
und der Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Halswirbelsäulenproblematik. 
So hielt beispielsweise Kreisarzt Dr. med. 
T.________ am 21. August 1990 fest, der Schmerzcharakter 
werde sehr wechselnd beschrieben, manchmal als starke 
Schmerzen, manchmal als Taubheitsgefühl, manchmal ausstrahlend 
in den Rücken, dann wieder in den Kopf und in den 
linken Arm. Dr. med. L.________ sprach am 29. Mai 1990 von 
diffus lokalisierten Schmerzen, deren Ursache unklar sei; 
es fänden sich im Gespräch mit der Patientin zahlreiche 
zwiespältige und widersprüchliche Angaben, aus denen man 
letztlich nicht klug werde. Unter diesen Umständen fällt es 
bereits schwer, ein klar fassbares Leidensbild, welches auf 
das am 20. Februar 1990 erlittene Schleudertrauma zurückgeführt 
werden könnte, herauszukristallisieren. 
 
bb) Entsprechend findet sich in den Akten, entgegen 
der vorinstanzlichen Darstellung, hinsichtlich der Kausalität 
auch kaum eine eindeutige ärztliche Zuordnung. Im angefochtenen 
Entscheid ausdrücklich angeführt wird diesbezüglich 
einzig der Bericht der neurologischen Klinik des 
Spitals Z.________ vom 10. November 1994, gemäss welchem 
die chronischen Kopfschmerzen zumindest teilweise durch das 
Beschleunigungstrauma bedingt sein sollen. Dies allein 
genügt indessen für eine Bejahung der Unfallkausalität der 
Gesamtheit der von der Beschwerdegegnerin geklagten Symptome 
nicht. Im Übrigen gehen die ärztlichen Stellungnahmen, 
soweit sie sich überhaupt auf die Kausalitätsfrage beziehen, 
eher beiläufig und ohne fundierte Begründung von der 
Ursächlichkeit des fraglichen Verkehrsunfalles aus. Von 
einer - wie in BGE 119 V 340 f. Erw. 2b/aa und 2b/bb verlangt 
- durch zuverlässige ärztliche Angaben als Unfallfolge 
gesicherten medizinisch fassbaren gesundheitlichen 
Beeinträchtigung kann gestützt auf diese Unterlagen kaum 
gesprochen werden. 
 
cc) Beizupflichten ist der SUVA aber insbesondere auch 
bezüglich des Einwands, die Vorinstanz habe bei ihrer Beurteilung 
dem Vorzustand nicht hinreichend Beachtung geschenkt. 
Aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin 
schon vor dem Unfall vom 20. Februar 1990 wegen Nackenbeschwerden 
bei Dr. med. J.________ behandeln liess. Von 
nicht zu unterschätzender Bedeutung ist aber auch, dass sie 
ab Oktober 1980 wegen eines neurasthenischen Symptomenkomplexes, 
in dessen Gefolge es wiederholt zu Ohnmachtsanfällen 
gekommen war, in ärztlicher Behandlung stand. Im 
Zusammenhang mit einer 1984 aktuell gewesenen Hyperthyreose 
wurden auch Persönlichkeitsveränderungen bei wiederum vorhandenen 
multiplen neurasthenischen Beschwerden festgestellt. 
Die Diagnose eines neurasthenischen Syndroms wurde 
schliesslich auch 1989, mithin im Jahr vor dem vorliegend 
interessierenden Verkehrsunfall mit Schleudertrauma, erneut 
gestellt, wobei zusätzlich das Vorliegen eines endokrinen 
Psychosyndroms bei behandelter Hyperthyreose in Betracht 
gezogen wurde. Dr. med. J.________ hielt in seinem Bericht 
vom 20. März 1990 fest, er finde die Patientin eindrucksmässig 
psychisch gegenüber früher etwa unverändert, ein 
wenig auffällig, wie bei den Voruntersuchungen beschrieben, 
und Dr. med. L.________ befürchtete am 29. Mai 1990, dass 
sich bei der Patientin wieder die Tendenz zu einer neurasthenischen 
Entwicklung breit mache. Angesichts dieser 
anamnestischen Gegebenheiten aus der Zeit vor dem Unfall 
vom 20. Februar 1990 sind doch erhebliche Zweifel an der 
Unfallkausalität der geklagten Symptomatik angezeigt, 
welche durch die vorhandenen ärztlichen Erkenntnisse nicht 
ausgeräumt werden. 
 
dd) Bei dieser Sachlage kann entgegen der vorinstanzlichen 
Betrachtungsweise nicht von einem nach Schleudertraumata 
typischen Beschwerdebild ausgegangen werden, welches 
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Verkehrsunfall 
vom 20. Februar 1990 zurückzuführen ist. Unter Berücksichtigung 
sämtlicher für die Beurteilung massgebenden 
Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen 
den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht 
als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für 
die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung 
nicht genügt. 
 
6.- a) Nachdem sich aus den medizinischen Unterlagen 
verschiedentlich Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische 
Störung ergeben, liesse sich angesichts des unklar umschriebenen 
Beschwerdebildes allenfalls noch die Frage aufwerfen, 
ob eine dominierende psychisch bedingte Beeinträchtigung 
für die geklagten Leiden verantwortlich ist. Eine 
umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich 
die erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist 
bis anhin nicht erfolgt, weshalb insoweit der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
gestellte Eventualantrag, wonach 
eine psychiatrische Expertise einzuholen sei, grundsätzlich 
berechtigt erscheint. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens 
kann davon indessen abgesehen werden, da die von 
einer solchen Begutachtung zu erwartenden Erkenntnisse, wie 
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, auf die Anspruchsberechtigung 
der Beschwerdegegnerin zum Vornherein 
keinen Einfluss haben können. 
 
b) Auch eine gegebenenfalls medizinisch noch näher zu 
umschreibende psychische Gesundheitsschädigung müsste, um 
Leistungen der SUVA auslösen zu können, zunächst mit überwiegender 
Wahrscheinlichkeit auf ein versichertes Unfallereignis 
zurückgeführt werden können. Auf Grund des aus den 
Akten der Invalidenversicherung stammenden, diesbezüglich 
einzigen fachspezifischen Berichts der Kantonalen Psychiatrischen 
Klinik V.________ vom 18. Januar 1995, wo die Beschwerdegegnerin 
notfallmässig zur Krisenintervention eingewiesen 
worden war, erscheint dies zumindest fraglich, 
wird hier doch im Wesentlichen nur die sich zuspitzende 
Eheproblematik als Leidensursache genannt. Zudem zeigt dieser 
Bericht auch, dass es schon vor dem hier interessierenden 
Verkehrsunfall zu psychischen Schwierigkeiten gekommen 
war. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt 
zu werden. 
Liesse sich tatsächlich ein natürlich kausal auf das 
Unfallereignis vom 20. Februar 1990 zurückführendes psychisches 
Beschwerdebild nachweisen, das die übrigen sich eher 
somatisch manifestierenden Störungen ganz in den Hintergrund 
drängt, wäre das weitere Anspruchserfordernis der 
adäquaten Kausalität nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 
dargelegten Methode zu prüfen (BGE 123 V 99 f. Erw. 2). Im 
Gegensatz zu der von der Vorinstanz nach Massgabe von BGE 
117 V 366 Erw. 6 vorgenommenen Adäquanzprüfung könnten die 
einzelnen Kriterien dabei nur unter Ausklammerung der Auswirkungen 
psychischer Komponenten berücksichtigt werden 
(BGE 117 V 367 Erw. 6a). Wie die SUVA in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
zutreffend darlegt, müsste die Adäquanz 
der als Unfallfolge geltend gemachten Symptomatik diesfalls 
aber klar verneint werden. 
 
c) Da der erlittene Verkehrsunfall mit SUVA und Vorinstanz 
zwar im mittleren Bereich, hier aber eher an der 
Grenze zu den leichteren Unfällen anzusiedeln ist, müssten 
für eine Bejahung der Adäquanzfrage mehrere der massgebenden 
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt 
sein, was indessen nicht zutrifft. 
Das Unfallereignis vom 20. Februar 1990 war weder von 
besonders dramatischen Begleitumständen geprägt noch zeichnete 
es sich durch besondere Eindrücklichkeit aus. Von besonderer 
Art oder Schwere der Verletzung kann angesichts 
der ärztlich erhobenen Befunde ebenfalls nicht gesprochen 
werden. Dass die Beschwerdegegnerin den Kopf im Unfallzeitpunkt 
nach rechts gedreht gehabt haben soll, ändert daran 
nichts, lag damit doch lediglich eine allenfalls gefahrenträchtige 
Ausgangsposition vor, was allein jedoch noch 
nicht zwangsläufig auf den Eintritt einer - qualifizierten 
- Verletzung schliessen lässt. Auf Grund rein körperlicher 
Beschwerden bestand sodann keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit. 
Ebenso wenig kann aus somatischer Sicht von 
Dauerschmerzen, schwierigem Heilungsverlauf oder gar ärztlicher 
Fehlbehandlung und dadurch bewirkten Komplikationen 
gesprochen werden. 
 
7.- Da eine organische Schädigung nicht nachgewiesen 
ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und 
später aufgetretenen Störungen im Sinne eines nach Schleudertraumata 
typischen Beschwerdebildes nicht als erstellt 
gelten kann und für den Fall einer dominierenden psychischen 
Gesundheitsschädigung zumindest die Adäquanz nicht 
bejaht werden könnte, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
der SUVA begründet. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 24. März 1999 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 24. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident Der Gerichts 
der IV. Kammer: schreiber: