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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_152/2007 /whl 
 
Urteil vom 24. September 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel, 
 
gegen 
 
F.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller, 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Ehe von M.________ und F.________ wurde mit Urteil vom 23. September 1993 geschieden. Das gemeinsame Kind K.________ (geboren 1988) wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, währenddem der Vater verpflichtet wurde, der Mutter monatliche (indexierte) Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.-- (bis zum vollendeten 12. Altersjahr), resp. Fr. 700.-- (bis zur Mündigkeit des Kindes), zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen. 
B. 
Am 8. April 2005 gebar die unverheiratete A.________ einen Sohn, B.________, dessen Vaterschaft M.________ in der Folge anerkannte. B.________ reichte am 13. Oktober 2005 gegen M.________ eine Unterhaltsklage ein. Gleichzeitig mit der Klageantwort am 16. Dezember 2005 reichte dieser eine (Scheidungs-) Abänderungsklage gegen F.________ (fortan: Beschwerdegegnerin) ein mit dem Begehren, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn K.________ (bis auf die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen) aufzuheben. Die Klage wurde vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 25. April 2006 abgewiesen. 
C. 
Gegen dieses Urteil erhob M.________ Appellation mit dem Begehren, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn K.________ ab dem 16. Dezember 2005 (Datum der Klageerhebung) bis und mit Juli 2006 auf monatlich Fr. 200.-- (zuzüglich die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen) zu reduzieren, und danach bis auf die Kinderzulagen gänzlich aufzuheben. Da K.________ im Verlaufe dieses obergerichtlichen Verfahrens mündig geworden war, verlangte das Obergericht dessen Einwilligung zur Prozessstandschaft der Beschwerdegegnerin. Nachdem K.________ keine Erklärung eingereicht hatte, ging das Obergericht mit Beschluss vom 11. Januar 2007 von dessen Einwilligung aus und sah die Beschwerdegegnerin als legitimiert an, den Prozess über die Mündigkeit des Kindes hinaus in dessen Namen zu führen. 
 
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation teilweise gut und reduzierte die von M.________ zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn K.________ auf Fr. 300.-- pro Monat mit Wirkung ab dem 27. Juli 2006 bis zu dessen Erreichen des (altrechtlichen) Mündigkeitsalters per Ende Juli 2008. 
D. 
M.________ (fortan: Beschwerdeführer) ist mit Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), eventuell mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG, beide Rechtsmittel gemäss Art. 119 Abs. 1 BGG in derselben Rechtsschrift vom 17. April 2007 erhebend, an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils dahingehend, dass die Unterhaltsbeiträge vom 16. Dezember 2005 bis und mit Juli 2006 auf Fr. 400.-- pro Monat reduziert und danach gänzlich aufgehoben werden, jeweils ungeachtet der allfälligen gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen. 
 
Das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) wurde vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Mitteilung vom 20. April 2007 abgewiesen. 
 
Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil ist am 15. Februar 2007 und somit nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen, weshalb das neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet das Begehren um Herabsetzung eines Kinderunterhaltsbeitrages. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die Abänderung erreicht nach Angaben des Obergerichts die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach den Begehren, wie sie vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Streitig war vor Obergericht die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages vom 16. Dezember 2005 bis und mit Juli 2008. Der Beschwerdeführer beantragte dabei die Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages vom 16. Dezember 2005 bis und mit Juli 2006 auf Fr. 200.-- und danach eine gänzliche Aufhebung bis zum Erreichen des (altrechtlichen) Mündigkeitsalters des Kindes K.________. Gemäss Art. 13c SchlTZGB werden Unterhaltsbeiträge, die, wie vorliegend durch das Scheidungsgericht, bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. Der vom Beschwerdeführer errechnete Streitwert von über Fr. 30'000.-- berücksichtigt zu Unrecht einerseits eine zu lange Dauer der Unterhaltspflicht und andererseits die Indexierung derselben. Der Streitwert beträgt somit bloss Fr. 20'550.-- (7 ½ x Fr. 500.-- + 24 x Fr. 700.--). Da die Streitwertgrenze vorliegend nicht erreicht worden ist, wäre die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann somit nicht eingetreten und eine allfällige Bundesrechtsverletzung nicht überprüft werden. 
1.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verfassungsbeschwerde gegeben sind. Diese wurde in der gleichen Rechtsschrift mit der ordentlichen Beschwerde für den Fall erhoben, dass der Streitwert nicht erreicht werden sollte (Art. 119 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil erweist sich als letztinstanzlich (Art. 113 BGG; Art. 114 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer, der zur Verfassungsbeschwerde legitimiert ist (Art. 115 lit. a und b BGG), macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 116 BGG). Die Verfassungsbeschwerde steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten indes nicht von Amtes wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an (Art. 90 Abs. 1 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes [OG]; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Hingegen tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Damit wird auf die allgemeine Bestreitung des Sachverhalts nicht eingegangen. Ebenso wenig werden im vorliegenden Verfahren Beweise abgenommen und Verweise auf kantonale Eingaben in Betracht gezogen. 
1.4 Die Vorinstanz hat ebenfalls am 15. Februar 2007 über die Unterhaltsklage von B.________, dem ausserehelichen Kinde des Beschwerdeführers, gegen denselben entschieden. Der Beschwerdeführer hat auch gegen dieses Urteil beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Dem Ersuchen des Beschwerdeführes, das vorliegende Verfahren mit besagtem Verfahren 5A_153/2007 zu koordinieren, wird aufgrund der Abhängigkeit (gegenseitige Beeinflussung der beiden Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers) der beiden Fälle durch deren gleichzeitige Beurteilung entsprochen, obwohl sich beim Mündigen- und Unmündigenunterhalt nicht die identischen Rechtsfragen stellen. Die vom Beschwerdeführer in den beiden Beschwerden vorgebrachten Sachverhaltsrügen sind auf weiten Strecken identisch. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung ist die Kognition des Bundesgerichts bei der Beschwerde in Zivilsachen eine auf Willkür beschränkte (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. die Botschaft, a.a.O., S. 4338). Da nach dem oben (E. 1.3) Ausgeführten gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht und damit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) geltend gemacht werden kann, gelangen die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung (vgl. den Verweis in Art. 117 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt daher nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (Art. 118 Abs. 2 i. V. m. Art. 116 BGG). Wird dies geltend gemacht, so ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 130 I 258 E. 1.3 S. 261). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das Obergericht habe die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, indem es nicht ausgeführt habe, wie der Beschwerdeführer das ihm angerechnete Einkommen erzielen könne und ob ihm dies zumutbar sei. Ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen in der vom Obergericht festgestellten Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 128 III 4 E. 4c/bb und c/cc S. 7). In der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind beide Fragen jeweils auf ihre Verfassungskonformität hin zu überprüfen (Art. 116 BGG). 
2.1 Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Begründungspflicht gilt als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102). 
2.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb es ihm in seinem angestammten Beruf als Dachdecker tatsächlich möglich und auch zumutbar sei, monatlich netto Fr. 4'400.-- zu verdienen. Sie hat dabei den vom Beschwerdeführer an mehreren (temporären) Arbeitsstellen erzielten Stundenlohn von rund Fr. 30.-- als realistisch betrachtet und diesen als Berechnungsgrundlage verwendet. Dabei hat sie das von der Erstinstanz angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 4'900.-- um Fr. 500.-- herabgesetzt, da aufgrund der langanhaltenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und dessen gesundheitlichen Schwierigkeiten nicht vom Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Dach- und Wandgewerbe ausgegangen werden könne. Das Obergericht geht nicht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Festanstellung möglich wäre; es stützt seine Berechnung des hypothetischen Einkommens vielmehr auf die vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten temporären Arbeitstätigkeiten. Dass dem Beschwerdeführer dabei von der Vorinstanz weder mangelnder Einsatz noch ein fehlender guter Wille vorgeworfen worden ist, er sich also mithin ausreichend um Arbeit bemüht hat, vermag jedoch nichts zu dessen Gunsten herzuleiten. 
 
Die Vorinstanz hat demnach genügend geprüft, weshalb dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen in der genannten Höhe angerechnet werden könne, womit es seinen Entscheid genügend begründet und somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. 
3. 
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, in verschiedener Hinsicht in Willkür verfallen zu sein (Art. 9 BV). 
3.1 
3.1.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, die Annahme eines (rückwirkenden) hypothetischen Einkommens verstosse gegen das Willkürverbot, da jenes seinem Einsatz und seiner offensichtlichen Leistungsgrenze nicht gerecht werde. 
3.1.2 Die diesbezüglichen Rügen erschöpfen sich in blosser Kritik an dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Vermag ein Beschwerdeführer jedoch Willkür nicht auch im Ergebnis nachzuweisen, ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3 und 1.4; BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 124 I 247 E. 5 S. 250). 
3.2 
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Erheblichkeit der Änderung seiner Verhältnisse verneint, obwohl sich sein Überschuss im Vergleich zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils 1993 um 23 % reduziert habe. Dabei habe die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in unangemessener Weise ausgeübt. 
3.2.2 Die Frage der Erheblichkeit der Änderung wird vom Bundesrecht beantwortet. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Kinderunterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (sog. nachträgliche Abänderung, vgl. Wullschleger, FamKomm Scheidung, Überschrift bei N. 4 zu Art. 286 ZGB). Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Bemessung des Unterhaltsbeitrages bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (Wullschleger, a.a.O., N. 5 zu Art. 286 ZGB). Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach richterlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrages (Breitschmid, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 286 ZGB). 
3.2.3 Da vorliegend ausschliesslich die Verfassungsbeschwerde gegeben ist (vgl. oben E. 1.2 und 1.3) kann das vorinstanzliche Ergebnis nur unter Willkürgesichtspunkten geprüft werden. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Verhältnisänderung (vgl. oben E. 3.2.1) ist dabei bezüglich der Beibehaltung des Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 700.-- bis zur (neurechtlichen) Mündigkeit von K.________ am 27. Juli 2006 nicht willkürlich ausgeübt worden. Nach diesem Datum ist der Unterhaltsbeitrag von der Vorinstanz auf Fr. 300.-- herabgesetzt worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobene Sachverhaltsrüge (Reduktion des Freibetrages von Fr. 1'700.-- auf Fr. 1'200.--) zielt ins Leere. Denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht auch der Barbedarf (erweiterter Grundbetrag) des ca. zweijährigen ausserehelichen Kindes B.________ in der Höhe von rund Fr. 610.-- mitberücksichtigt. Das Obergericht hat dieser weiteren finanziellen Belastung des Beschwerdeführers nämlich bei der Verteilung des Freibetrages Rechnung getragen. Es hat dabei ausgeführt, dass sich die Situation des Unterhaltsschuldners durch diese zusätzliche finanzielle Belastung zwar verschlechtere, er jedoch in der Lage sei, für den Unterhalt beider Kinder aufzukommen. 
3.3 
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass ihm auch für die Zeit bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters des Kindes K.________ (d. h. bis Ende Juli 2006) mindestens ein Zuschlag von 20 % auf seinen Grundbetrag von Fr. 1'100.-- zu gewähren sei. 
3.3.2 Der Notbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) eines Elternteils bildet die Grenze der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Unterhalt eines unmündigen Kindes (BGE 123 III 1 E. 3b/bb S. 4). Demgegenüber ist einem Unterhaltspflichtigen eines mündigen Kindes ein grösserer finanzieller Existenzspielraum zu sichern (sog. erweitertes Existenzminimum), indem ihm ein um ungefähr 20 % erhöhter Notbedarf verbleibt. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem unmündigen Kind (Art. 277 Abs. 1 ZGB) ist im Gegensatz zum Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) nicht ausdrücklich an die Voraussetzung der Zumutbarkeit gebunden, so dass bei nur beschränkter Leistungsfähigkeit der Eltern das unmündige Kind grundsätzlich vorgeht und insoweit eine von den mündigen Kindern verschiedene Behandlung gerechtfertigt sein kann. 
3.3.3 Der vom Beschwerdeführer verlangte Zuschlag auf den Notbedarf wurde vom Obergericht zu Recht nicht gewährt. Im Gegenteil darf von einem Unterhaltsschuldner sogar verlangt werden, dass er sich zu Gunsten des unmündigen Kindes in seinen persönlichen Bedürfnissen einschränkt. Der Beschwerdeführer vermengt in diesem Zusammenhang unzulässigerweise eine Mangelsituation (auf der Bedarfsseite) mit der Feststellung eines hypothetischen Einkommens (auf der Ertragsseite). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat, lässt nicht darauf schliessen, dass bei ihm als Unterhaltsschuldner keine finanzielle Mangellage vorläge. Vielmehr war dem Obergericht die Feststellung des tatsächlich erzielten Einkommens des Beschwerdeführers nicht sachgerecht möglich. 
4. 
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages fehlt nach dem Gesagten die Grundlage. Sowohl betreffend die Einkommens- als auch betreffend die Bedarfsseite ist der vorinstanzliche Entscheid in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 
 
Somit muss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist, womit der Beschwerdeführer auch kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Das in der Beschwerde mitenthaltene Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG setzt unter anderem voraus, dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren sind. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 122 I 267 E. 2b S. 271 mit Hinweisen). Dabei ist auf die Erfolgschancen insgesamt abzustellen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege auch dann vollumfänglich abzuweisen ist, wenn die Begehren in gewissen Teilpunkten nicht aussichtslos sind. Im vorliegenden Fall ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, da eine nicht bedürftige Partei diese bei vernünftiger Überlegung nicht eingereicht hätte. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. September 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: