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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_375/2008 /daa 
 
Urteil vom 24. September 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon und Rechtsanwalt Roland Götte, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2008 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Hof (Deutschland) ermittelt gegen den deutsch-polnischen Staatsangehörigen X.________ wegen Verletzung des deutschen Aussenwirtschaftsgesetzes. Sie wirft ihm vor, im Jahr 1992 Zigaretten im Wert von ca. 1,1 Millionen USD nach Restjugoslawien geliefert zu haben; dies obschon der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein umfassendes Handelsembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien verhängt habe und die Ausfuhr auch gestützt auf die deutsche Aussenwirtschaftsverordnung verboten gewesen sei. 
 
Am 9. Januar 2008 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um Auslieferung von X.________ für die diesem im Haftbefehl des Landgerichts Hof vom 21. März 2005 zur Last gelegten Straftaten. 
 
Am 17. März 2008 wurde X.________ im Kanton Luzern festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. 
 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. Januar 2008 bzw. dem Haftbefehl vom 21. März 2005 zugrunde liegenden Straftaten. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. August 2008 ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; das Auslieferungsersuchen sei abzuweisen und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen; subeventuell sei die Auslieferung nur unter den einschränkenden Bedingungen gemäss den in der Beschwerde an das Bundesstrafgericht gestellten Anträgen Ziff. 3.1 und 3.2 zu bewilligen. 
 
C. 
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
D. 
X.________ hat auf eine Replik verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis). 
 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
2. 
Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem insoweit die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. 
Die Vorinstanz hat zu sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, überzeugen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das ausländische Verfahren schwere Mängel aufweist, fehlen. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. 
 
Die Beschwerde ist daher unzulässig. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. September 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Härri