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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_542/2008/don 
 
Verfügung vom 24. September 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jutta Faber. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. August 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. August 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. September 2008 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann