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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_308/2008 
 
Urteil vom 24. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
B.________, 1950, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Badenerstrasse 15, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1950 geborene B.________ ist seit Jahren Mitglied der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats der Firma R.________ AG. Er leidet wegen Distorsionen des linken (Unfall vom 3. Februar 1994) und des rechten (Unfall vom 13. Dezember 2000) Knies an erheblichen Beschwerden, weswegen am 4. Dezember 2003 in der Klinik S.________ eine Knie-Totalprothese an beiden Gelenken eingesetzt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 11. November 2004 wurde wegen femoropatellärem Knieschmerz bei Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik links ein weiterer Eingriff am linken Knie durchgeführt (Re-Arthrotomie, Revision und Zentrierung der Patella; vgl. Operationsbericht der Klinik S.________). Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Mai 2005 fand Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, blande Verhältnisse im Bereich des rechten Knies; hinsichtlich des linken Knies bestanden eine leichte Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsintoleranz mit Schmerz- und Reizsituation (Bericht vom 17. Mai 2005). In einer separaten Beurteilung schätzte Dr. med. W.________ den Integritätsschaden aufgrund der Befunde an den beiden Kniegelenken je auf 20 % ein (Bericht vom 11. Mai 2005). Der von der Verwaltung befragte Dr. med. P._________, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin, SUVA, kam zum Schluss, dass es sich in Anbetracht der Restbeschwerden, speziell am linken Knie, bei der ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer/Aussendienstmitarbeiter um eine ideale, leichte wechselbelastende Tätigkeit handle, die der Versicherte ohne Einschränkung auszüben vermöge, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Bericht vom 28. Oktober 2005). Gemäss einem Protokoll der SUVA vom 13. Dezember 2005 hielt der Versicherte fest, die Anforderungen an seine Tätigkeit hätten sich seit der letzten Befragung vom 4. August 2003 geändert; er müsse wegen der verschärften Konkurrenz vor allem bei den Kunden wie auch im Betrieb häufiger präsent sein, welchen Anforderungen er nicht mehr gewachsen sei. Aufgrund dieser Ausführungen stellte ein SUVA-Mitarbeiter am 15. Februar 2006 einen Betätigungsvergleich an, welcher eine Erwerbseinbusse von 63 % ergab. Eine von der SUVA verlangte Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen verweigerte die Firma R.________ AG trotz der angedrohten Rechtsfolgen (vgl. Verfügung der SUVA vom 11. April 2006). Mit Verfügung 7. Juli 2006 lehnte die SUVA einen Anspruch auf Invalidenrente ab, weil die Restfolgen der Unfälle die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigten. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher u.a. ein Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Februar 2008 eingereicht wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. Februar 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm "ab 1. April 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch ... neu verfüge; ...". 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der vor allem linksseitigen Knieleiden zu mindestens 10 % invalid ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen, worauf verwiesen wird, die gesetzlichen Grundlagen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig ist weiter, dass auch bei Selbstständigerwerbenden der Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode zu ermitteln ist. Nur ausnahmsweise ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (sog. Ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dies trifft dann zu, wenn die hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand ermittelt werden können (vgl. auch BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und E. 2 S. 31, 105 V 151 E. 2 und 104 V 135 E. 2 und 3). 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Nach den insoweit unbestrittenen und aktenmässig belegten Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und eines von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats der Firma R.________ AG entscheidenden Einfluss auf die Organisation der betrieblichen Strukturen des Unternehmens auszuüben. Er ist in der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, welche im Wesentlichen die Betreuung und Akquirierung von Kunden, Überwachung der Arbeiten im Betrieb sowie die Erfüllung administrativer Aufgaben umfasst, vollständig autonom. Nach den weiteren Erwägungen der Vorinstanz ist der Versicherte gemäss ärztlichen Auskünften der Dres. med. W.________ und P._________ in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Um eine solche handle es sich bei den ausgeübten beruflichen Aktivitäten, weshalb keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Selbst wenn, wie geltend gemacht werde, der Versicherte wegen der linksseitig bestehenden Kniebeschwerden sein bisheriges Arbeitspensum nicht mehr zu bewältigen vermöge, ändere sich nichts, da ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht betriebliche Anpassungen zumutbar seien. Nachdem sich die Firma R.________ AG und mit ihr der Versicherte geweigert hätten, die Buchhaltungsunterlagen offen zu legen, könne nicht festgestellt werden, ob der Versicherte wegen der Kniebeschwerden die geltend gemachte Erwerbseinbusse erleide. Insoweit habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 
 
3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Februar 2008 betrage die Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 und 50 %, welche Einschätzung im Wesentlichen mit dessen Angaben vom 17. Mai 2005 übereinstimme. Die Vorinstanz übersehe weiter, dass er für eine aus sechs Unternehmen bestehende Gruppe mit ungefähr neunzig Mitarbeitern tätig sei, welche keine konsoldierte Buchhaltung erstelle. Unter diesen Umständen sei es praktisch unmöglich, aus den Buchhaltungsunterlagen "auf die erwerblichen Auswirkungen eines einzelnen Angestellten zu schliessen". Insgesamt sei daher gestützt auf den von der SUVA angestellten Betätigungsvergleich eine Leistungseinschränkung von 63 % anzunehmen. Werde diesem Antrag nicht stattgegeben, sei die Sache zur Vornahme einer zusätzlichen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. 
3.2 
3.2.1 Mit der Vorinstanz ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der medizinischen Einschätzung des Dr. med. P._________ gemäss Bericht vom 28. Oktober 2005 auszugehen. Sie steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Dr. med. W.________ vom 17. Mai 2007, wonach der Versicherte für angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitlich und vollschichtig arbeitsfähig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Angaben des Dr. med. W.________ nicht widersprüchlich. Er räumt lediglich hinsichtlich der Schilderung des Versicherten zu der ihm möglichen Arbeitsleistung vor und nach dem Unfall im angestammten Beruf ein, dass diese wohl zutreffen dürfte; allerdings seien die Einschränkungen - bei selbstständiger Tätigkeit und der Möglichkeit, seine Arbeit frei einzuteilen - auf jeden Fall mit administrativen Leistungserhebungen und -prüfungen zu evaluieren. An dieser medizinischen Prüfung der gesundheitlichen Lage ändert der vorinstanzlich aufgelegte, im Wesentlichen gleichlautende Bericht des Dr. med. W.________ vom 7. Februar 2008 nichts. Die Angaben der Klinik S.________ (Arbeitsunfähigkeit von 70 %; vgl. zuletzt Bericht vom 23. Juni 2005) und des Hausarztes G.________ (50 %; vgl. zuletzt Bericht vom 29. August 2006) nehmen nicht Bezug auf ein Zumutbarkeitsprofil und sind daher wenig aussagekräftig. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden links angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 
 
3.2.2 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitilichen Beeinträchtigung ist der Vorinstanz entgegen den Einwänden in der letztinstanzlichen Beschwerde nicht entgangen, dass sich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers aus marktwirtschaftlichen Gründen verändert hat (vgl. Protokolle der SUVA vom 4. August 2003 und 13. Dezember 2005). Sie hielt lediglich zutreffend gestützt auf die Akten fest, dass der vom Mitarbeiter der SUVA am 15. Februar 2006 angestellte Betätigungsvergleich allein auf den Angaben des Versicherten beruht und daher als Beweismittel für die geltend gemachte Erwerbseinbusse nicht aussagekräftig ist. Abzulehnen ist sodann der Beweisantrag, es seien weitere Abklärungen durchzuführen. Zum einen lässt die Firma R.________ AG und mit ihr der Versicherte die Einsicht in die (Lohn)buchhaltung nicht zu, womit eine Überprüfung der geltend gemachten Lohnminderung nicht möglich ist; zum anderen stellt der Beschwerdeführer selber in Frage, ob seine Tätigkeiten, welche seinen eigenen Angaben gemäss neben den Aufgaben als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firma R.________ AG auch Verwaltungsratsmandate und zusätzliche Verpflichtungen bei mindestens fünf weiteren Unternehmen beinhalten, insgesamt an Ort und Stelle erfasst werden könnten. Daher ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebensowenig zu beanstanden wie die daraus gezogene Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer stehe keine Invalidenrente gemäss UVG zu. 
 
4. 
Die Kosten des Verfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung i.V. Fessler