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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_291/2010 
 
Urteil vom 24. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Christen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Keller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 
8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafunteruchung gegen X.________. Er habe während vier bis fünf Jahren eine Beziehung mit Y.________ geführt. Diese habe die Beziehung Mitte Januar 2010 definitiv beendet und eine solche mit Z.________ begonnen. Die Staatsanwaltschaft wirft X.________ vor, am Abend des 26. Januar 2010 in der von Y.________ bewohnten Wohnung Z.________ mit einem Messer zu töten versucht zu haben. Dabei soll er unter Alkoholeinfluss gestanden haben. 
 
B. 
Am 26. Januar 2010 nahm die Polizei X.________ fest. Mit Entscheid vom 29. Januar 2010 versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft. 
Am 25. August 2010 beantragte X.________ die Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Der Haftrichter lehnte die Anträge am 27. August 2010 ab. Er bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Haftrichters und seine Haftentlassung. Eventualiter seien zudem Ersatzmassnahmen (insbesondere Kontaktverbot und Schriftensperre) anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid des Haftrichters aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei darauf nicht einzutreten. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. In der Replik hält X.________ an der Beschwerde fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Begründung des Entscheids verletzt. Sie habe die Haftvoraussetzungen nicht begründet und sich darauf beschränkt, die Argumente des Beschwerdeführers zu widerlegen. 
 
2.2 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die behördliche Begründungspflicht. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 112 Ia 107 E. 2b S. 109; je mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer angesichts der ehemals engen persönlichen Beziehung zur Zeugin versuchen werde, diese zu beeinflussen, sodass sie vor Gericht von ihren bisherigen Aussagen abrücken werde. Aufgrund der zu erwartenden Sanktion sei die Motivation gross, die Belastungszeugen zu beeinflussen. Zur Verhinderung der Kollusionsgefahr reiche eine Ersatzmassnahme nicht, da der Beschwerdeführer diese voraussichtlich missachten werde. 
 
2.4 Aus diesen Ausführungen geht mit hinreichender Klarheit hervor, weshalb die Vorinstanz die Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer war demnach ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit zu verneinen. Ob die Vorinstanz die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht hat, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit. 
 
3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). 
Untersuchungshaft darf nach der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich (StPO; LS 321) nur angeordnet bzw. verlängert werden, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeklagte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet sich gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Er macht geltend, aus dem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2010 ergebe sich, dass keine Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Der Kollusionsgefahr könne mit einer Kontaktsperre verbunden mit der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams begegnet werden. 
 
3.4 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Solche können sich namentlich aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 mit Hinweisen). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). 
Sicherheitshaft darf nur als "ultima ratio" angeordnet werden. Wo sie durch mildere Ersatzmassnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Massnahmen verfügt werden (BGE 135 I 71 E. 2.3 S. 73 mit Hinweisen). 
 
3.5 Die Strafuntersuchung ist hier abgeschlossen und die wesentlichen Beweise sind erhoben. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind deshalb an die Annahme von Kollusionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. 
Zwar kann nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit dem Geschädigten und der Zeugin in Verbindung setzen und diese veranlassen könnte, ihre belastenden Aussagen zumindest abzuschwächen. Der Beschwerdeführer ist indessen weitgehend geständig. Er bestreitet im Wesentlichen das subjektive Tatbestandselement der versuchten Tötung. Eine Beeinflussung des Geschädigten und der Zeugin scheint unter diesen Voraussetzungen ohne Gewinn für den Beschwerdeführer. 
Es scheint unwahrscheinlich, dass sich der Geschädigte und die Zeugin vom Beschwerdeführer beeinflussen liessen. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt richtete sich gegen den Lebenspartner der Zeugin. Dieser hat in Gegenwart des Beschwerdeführers ausgesagt und ihn belastet. Zudem hat er Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt und will Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren geltend machen. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten und die Zeugin für sich gewinnen könnte. 
Was die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers betrifft, ist auf das über ihn erstattete psychiatrische Gutachten vom 12. Juli 2010 zu verweisen. Danach entsprang das ihm vorgeworfene Delikt einer hoch spezifischen Täter-Opfer-Beziehung. Personen ausserhalb der Beziehung zu seiner Ex-Freundin hätten von ihm nichts zu befürchten. Das Delikt könne als Ausdruck einer lebensphasischen Veränderung oder eines schicksalhaften Konflikts gedeutet werden. Es könne als prognostisch günstig gelten, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Zeit der Abstinenz nur vorübergehend unter Einfluss von Alkohol gestanden habe (Gutachten S. 25). Es gelte in Zukunft, die Abstinenz zu erhalten. Der Gutachter kommt zum Schluss, es sei von einer günstigen bis sehr günstigen Deliktsprognose auszugehen (S. 26). Die Gefahr weiterer Straftaten bestehe kaum; die Gefahr einschlägiger Straftaten sei sehr gering (S. 28). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten und die Zeugin mit Gewalt unter Druck setzen könnte, erscheint demnach gering. 
Unter Würdigung dieser Umstände kann die Kollusionsgefahr jedenfalls nicht als so ausgeprägt beurteilt werden, dass sie die Inhaftierung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des weit vorangeschrittenen Verfahrensstands - rechtfertigen könnte. Ob ein Rayon- in Verbindung mit einem Kontaktverbot (§ 72 Abs. 2 StPO/ZH) anzuordnen ist, wird die Vorinstanz zu beurteilen haben. Dass der Beschwerdeführer ein Rayon- und Kontaktverbot verbunden mit einer Strafandrohung bei Ungehorsam (Art. 292 StGB) missachten könnte, erscheint wenig wahrscheinlich, da das Gutachten von einer günstigen Legalprognose ausgeht. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 292 StGB strafbar machen wird. Seine weitere Inhaftierung wegen Kollusionsgefahr lässt sich somit nicht mehr rechtfertigen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 
 
4. 
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob Fluchtgefahr gegeben sei. Die Sache ist an sie zurückzuweisen, damit sie sich dazu äussere. Die Haftentlassung durch das Bundesgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Sollte die Vorinstanz die Fluchtgefahr bejahen, hätte sie zu prüfen, ob diese gegebenenfalls mit einer Ersatzmassnahme gebannt werden könnte. 
 
5. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton hat dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2010 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Keller, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Christen