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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_196/2012 
 
Verfügung vom 24. September 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 22. Februar 2012. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2012 mit Schreiben vom 19. September 2012 zurückgezogen hat; 
dass damit das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. September 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz