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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_647/2012 
 
Urteil vom 24. September 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stalder, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Juni 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Schadenersatzverfügung vom 20. April 2006, mit welcher die Ausgleichskasse Zug S.________ zur Zahlung von Schadenersatz gestützt auf Art. 52 AHVG in der Höhe von Fr. 60'683.35 verpflichtete, und den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009, mit welchem die Schadenersatzforderung auf Fr. 50'107.20 reduziert wurde, 
in das Schreiben der Ausgleichskasse vom 7. Juli 2009, gemäss welchem diese auf Grund eines Treffnisses im Betreibungsverfahren gegen den im Rahmen der solidarischen Haftung ebenfalls ins Recht gefassten L.________ die Schadenersatzforderung gegenüber S.________ auf Fr. 35'494.60 reduzierte, 
in das Schreiben vom 12. Februar 2010, mit welchem die Ausgleichskasse nach einer erfolgten Zahlung von Fr. 8'914.- ihre Forderung auf Fr. 26'780.60 reduzierte, 
in das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2011, auf welches die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 18. August 2011 nicht eintrat, 
in das Revisionsgesuch vom 13. September 2011, mit welchem der Beschwerdeführer beantragte, der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 sei auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel in Revision zu ziehen, 
in die Verfügung vom 14. Oktober 2011, mit welcher die Ausgleichskasse auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Juni 2012, mit welchem die Verfügung vom 14. Oktober 2011 bestätigt wurde, 
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher beantragt wird, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Ausgleichskasse anzuweisen, den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2009 in Revision zu ziehen, 
in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit BGE 137 V 51 entschieden hat, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend die Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), 
dass die Revision des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2009 betreffend die Schadenersatzforderung beantragt wird, und es sich deshalb um eine vermögensrechtliche Angelegenheit gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG handelt, weshalb die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- zu beachten ist, 
dass daran nichts ändert, dass zwischen den Parteien nurmehr streitig ist, ob in beitragsrechtlicher Hinsicht gewisse der Schadenersatzforderung zu Grunde liegenden Lohnzahlungen der konkursiten Gesellschaft über eine andere Firma und damit doppelt abgerechnet wurden (womit der Ausgleichskasse in diesem Umfang mangels massgebenden Lohnes kein Schaden entstanden und die Schadenersatzforderung entsprechend zu reduzieren wäre) und die zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen des Revisionsverfahrens erforderlichen neuen Tatsachen und Beweismittel vorliegen, 
dass als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG jener Betrag zu betrachten ist, der auf Grund der im Laufe des Beschwerdeverfahrens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblieben ist (SZS 2011 S. 509, 9C_125/2011 E. 1.4), 
dass die Ausgleichskasse die offene Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer letztmals mit Schreiben vom 12. Februar 2010 auf Fr. 26'780.60 reduzierte und der Beschwerdeführer selbst von einem Streitwert von Fr. 19'111.30 ausgeht, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- offensichtlich nicht erreicht wird, 
dass ausserdem weder ersichtlich ist, noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, 
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (vgl. Art. 116 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG), 
 
erkennt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. September 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein