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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_732/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Plangenehmigung; Kostenauflage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. August 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Verfügung vom 23. Mai 2013 dem von der SBB AG eingereichten Plangenehmigungesuch betreffend Bau und Betrieb der Bahnfunkanlage Marthalen Bahnhof auf der Strecke Winterthur - Schaffhausen (Erschliessung des Rangierbedienpunktes Marthalen mit Bahnfunk GSM-R) unter gewissen Auflagen entsprochen hat; 
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde beim Bundesverwal-tungsgericht eingereicht hat; 
dass dessen Abteilung II, Einzelrichter, mit Urteil vom 6. August 2013 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegt hat, nachdem dieser die an ihn gerichteten Verfügungen des Gerichts nicht abgeholt und entsprechend auch den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat; 
dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass dieses davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. dessen Kostenauflage nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp