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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1161/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,  
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Oktober 2012. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der 1985 geborene Kosovare X.________ reiste 1994 zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. 
X.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig: 
 
- Am 27. Dezember 2001 erklärte ihn die Jugendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen des bandenmässigen Diebstahls (teilweise Versuch), der mehrfachen Sachbeschädigung (teilweise geringfügiger Deliktsbetrag) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in über 20 Fällen fehlbar. Die Jugendanwaltschaft ordnete deshalb eine Erziehungshilfe an; 
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. November 2006 wurde er des mehrfachen, teilweise gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruches, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Vereitelung einer Blutprobe, der Nichtbeherrschung des Fahrzeugs sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4½ Jahren verurteilt. Dieses Straferkenntnis wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom 31. August 2007) sowie vom Bundesgericht (Urteil 6B_815/2007 vom 15. April 2008) bestätigt; 
- Am 17. Juni 2009 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2007. Sodann wies ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein. 
Mit Verfügung vom 16. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Die vom Betroffenen hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 29. Juni 2012) sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. Oktober 2012) abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist: 
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt. 
Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen insgesamt über 90 strafbare Einzelhandlungen zu Grunde. Dies deutet auf eine sehr hohe kriminelle Energie und eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung hin. Dieser Eindruck verstärkt sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer trotz den angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen nicht besserte und er selbst nach knapp einjähriger Untersuchungshaft unbeirrt weiter delinquierte. Ein derartiges Verhalten schliesst den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in der Regel aus. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer ist eine Ausreise auch zuzumuten, zumal er der albanischen Sprache mächtig ist und einen Bruder im Kosovo hat, welcher ihn bei seiner Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen kann. Seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung wird ihm zudem die Suche nach einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland erleichtern. 
 
3.  
 
 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
 Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler