Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_596/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1962 geborene, zuletzt als Raumpflegerin bei der Firma B.________ AG tätig gewesene A.________ meldete sich am 10. August 2011 unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines anfangs Dezember 2010 erlittenen Unfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog in der Folge die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei und klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf kündigte sie vorbescheidweise die Ablehnung des Rentengesuchs mangels anspruchsbegründender Invalidität an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 18. Februar 2014 fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Juni 2015). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mit Wirkung ab Februar 2012 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung ergänzender Abklärungen im Sinne der Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur bei erwerbstätigen Versicherten anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensver-gleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.  
Anzufügen ist, dass das Bundesgericht namentlich bezüglich der basierend auf konkreter Beweiswürdigung ermittelten beiden hypothetischen Vergleichseinkommen (Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) an die (rechts) mängelfreien Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
3.   
 
3.1. Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und für das Bundesgericht deshalb verbindlich - sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitig erwerbstätig wäre. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen geführt haben sodann dessen Schlussfolgerungen, dass die Versicherte, gemäss dem als voll beweiskräftig eingestuften Gutachten des Instituts C.________ vom 16. Mai 2013, auf Grund der psychiatrischen Befunde auch in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist.  
 
3.2. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten zum einen in Bezug auf das dem Einkommensvergleich für das relevante Referenzjahr 2012 zugrunde zu legende Valideneinkommen. Während die Vorinstanz dieses auf der Grundlage des von der Versicherten zuletzt als Raumpflegerin bei der Firma B.________ AG erzielten Verdienstes auf Fr. 42'000.- veranschlagt, erachtet die Beschwerdeführerin ein solches von Fr. 60'621.55 als massgebend. Der letztere Betrag entspricht dem in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2014 angeführten Validenlohn.  
 
3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in allen Teilen überzeugend - jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig - begründet, weshalb auf den von der IV-Stelle ermittelten Validenverdienst von Fr. 60'621.55 nicht abgestellt werden kann. Dieser basierte auf der offenkundig irrtümlichen Annahme, dass die im Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 2009 und 2010 ausgewiesenen Löhne in der Höhe von Fr. 38'000.- bzw. Fr. 37'657.- einem tatsächlichen Beschäftigungsgrad bei der Firma B.________ AG von 65 % entsprächen und deshalb im Rahmen der Invaliditätsbestimmung auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen seien. Wie sich aus den aktenkundigen Angaben der Versicherten selber ergibt, hat sie in den zwei besagten Jahren indessen regelmässig Arbeitsstunden im Umfang von mindestens 100 % - und nicht bloss von arbeitsvertraglich vereinbarten 27 Stunden wöchentlich - geleistet (vgl. etwa SUVA-Besprechungsnotiz vom 30. Juni 2011, Gutachten des Instituts C.________vom 16. Mai 2013, S. 42 und 62, Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2013, S. 2, E-Mail des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014, Abklärungsbericht "Beruf und Haushalt" vom 18. Februar 2014, S. 3 Ziff. 2.4 und 2.5 ). Da die durch das kantonale Gericht vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens im Übrigen nicht beanstandet wird und auch keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit auszumachen sind, hat es damit sein Bewenden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz schliesslich, indem sie die Beschwerdeführerin vorgängig nicht über die beabsichtigte Herabsetzung des Valideneinkommens informiert hat, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorzuwerfen, da es im Ergebnis bei der durch die Beschwerdegegnerin verfügten Leistungsablehnung geblieben ist (vgl. dazu u.a. Urteil 9C_483/2015 vom 28. Juli 2015 E. 2) und ohnehin eine umfassende, nicht auf die Parteirügen beschränkte Überprüfungsbefugnis bestand.  
 
 
3.2.2. Vor diesem Hintergrund braucht mit dem vorinstanzlichen Gericht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob das auf der Basis einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit und von lohnstatistischen Angaben ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 43'120.- zusätzlich infolge der gutachtlich erwähnten, auf das eingeschränkte Belastungsprofil zurückzuführenden Leistungsreduktion von 10 bis 20 % zu kürzen ist. Selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden 20 %igen Verminderung und eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % ergäbe sich mit 38 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.  
 
4.   
 
4.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.  
 
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. September 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl